OGH 2Ob595/84

OGH2Ob595/8430.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Gerhard I*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich und Dr. Werner Sporn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Auguste I*****, vertreten durch Dr. Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Dr. Otto G*****, wegen Feststellung (Streitwert 3 Mill S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. April 1984, GZ 3 R 56/84-29, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. September 1983, GZ 10 Cg 93/82-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der abgesonderte Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Dem mit der Revision verbundenen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Exekutionsgerichts Wien vom 20. 11. 1982 wurde dem Dr. Otto G***** als betreibende Partei wider die Beklagte als verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 916.449,80 S sA unter anderem die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des der Beklagten gegen die Dipl.-Ing.I Rudolf I***** OHG i.L. zustehenden Anspruchs auf Ausfolgung des Liquidationserlöses bewilligt. Unter Berufung darauf erklärte Dr. Otto G***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten in dem Rechtsstreit der beiden Gesellschafter, gerichtet auf die Feststellung, dass dem Kläger ein Auseinandersetzungsanspruch von 3 Mill S zusteht.

Das Erstgericht wies die Nebenintervention auf Antrag des Klägers, der ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten bestreitet, mit der Begründung zurück, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Rechtskraftwirkung über den der Beklagten allenfalls zustehenden Liquidationserlös abzusprechen sei. Der Ausgang dieses Rechtsstreits habe für den Nebenintervenienten nur wirtschaftliche Bedeutung.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Zulassung der Nebenintervention ab. Es liege auf der Hand, dass jede Feststellung über das Ausmaß des dem Kläger zustehenden Anteils am Liquidationserlös Auswirkungen auf den Umfang des der Beklagten zustehenden Anteils habe. Für die Zulassung der Nebenintervention genüge zwar nicht schon die bloße Einwirkung der Entscheidung auf die Vermögensverhältnisse des Beitretenden, wie sie zB jeder Gläubiger erleide, wenn das Vermögen seines Schuldners durch das Vorgehen anderer Gläubiger verringert werde. Da der Überweisungsgläubiger aber die Rechte des Verpflichteten ausübe, habe der Nebenintervenient, weil er den Anspruch der Beklagten am Anteil des Liquidationserlöses gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten habe, ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene abgesonderte Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig, der mit der Revision verbundene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung findet auch Anwendung, wenn die Zulassung erst von der Rechtsmittelinstanz über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch die Vorinstanz erfolgt (JBl 1977, 99; JBl 1954, 360; Fasching II 221). Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit auf die kurz vor dem angefochtenen Beschluss ergangene Entscheidung des Erstgerichts. Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379). Der Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass keine selbständig anfechtbare weitere Entscheidung mehr erfolgt, rechtfertigt die Zulässigkeit nicht. Folgt keine weitere Entscheidung nach, verliert nämlich die Partei ihr vorbehaltenes Rechtsmittel nicht (SZ 39/72; Fasching IV 393).

Ein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO besteht dann, wenn durch die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Dritten berührt wird und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 398). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Überweisungsgläubiger im Wege der Prozessintervention sein Interesse wahren, weil dieses Interventionsinteresse im § 310 EO anerkannt ist (7 Ob 20/82; JBL 1960, 501; GlUNF 6078). Es kommt dann nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall nicht der Verpflichtete die gepfändete Forderung mittels Leistungsklage geltend machte. Die Interessenlage des Überweisungsgläubigers ist keine andere, wenn - wie im vorliegenden Fall - Streit über den Anspruch des Verpflichteten besteht und das darüber ergehende Feststellungsurteil die Grundlage für die Verteilung und somit für die Beurteilung der Frage bildet, ob und in welchem Ausmaß dem Verpflichteten ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht. Aus § 310 EO ergibt sich aber auch bereits, auf Seiten welcher Partei der Überweisungsgläubiger in der Regel beizutreten hat.

Demgemäß ist dem aufgeschobenen Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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