Rechtssatz
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des § 405 ZPO. (Herausgabe des geschuldeten Gegenstandes an den Kläger - wegen mittlerweiliger Exekution, richtig: Herausgabe an den Vollstrecker).
1 Ob 139/63 | OGH | 09.10.1963 |
Veröff: EvBl 1964/187 S 275 |
6 Ob 279/70 | OGH | 18.11.1970 |
Beisatz: Hier: Kündigung (T1) <br/>Veröff: MietSlg 22645 |
4 Ob 323/72 | OGH | 30.05.1972 |
Beisatz: § 7 UWG (T2)<br/>Veröff: ÖBl 1972,152 |
4 Ob 564/73 | OGH | 04.09.1973 |
Beisatz: Anpassung eines Benützungsregelungsantrages. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 25542 |
3 Ob 170/74 | OGH | 17.09.1974 |
nur: Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. (T4) |
3 Ob 576/76 | OGH | 14.06.1977 |
Vgl auch |
6 Ob 533/78 | OGH | 09.03.1978 |
nur T4 |
4 Ob 321/78 | OGH | 04.04.1978 |
nur: Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. (T5) |
4 Ob 321/79 | OGH | 10.04.1979 |
nur T4; Veröff: ÖBl 1979,119 |
6 Ob 751/79 | OGH | 19.03.1980 |
nur T5 |
1 Ob 560/80 | OGH | 14.05.1980 |
nur T5 |
6 Ob 554/81 | OGH | 08.07.1981 |
nur T5 |
3 Ob 591/82 | OGH | 15.09.1982 |
nur T4 |
4 Ob 382/82 | OGH | 09.11.1982 |
nur T5; Veröff: ÖBl 1983,46 |
3 Ob 593/83 | OGH | 15.02.1984 |
nur T5 |
5 Ob 630/83 | OGH | 26.06.1984 |
nur T5 |
4 Ob 6/89 | OGH | 13.06.1989 |
nur T4; Veröff: ÖBl 1990,158 |
4 Ob 6/91 | OGH | 26.02.1991 |
nur T4; Beisatz: Die Frage, ob die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nach der Aktenlage zwingend ist, hat nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T6) |
9 ObA 82/92 | OGH | 27.05.1992 |
nur T5; Veröff: DRdA 1993,24 (Kirschner) |
8 Ob 621/93 | OGH | 14.10.1993 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Dies gilt auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. (T8) |
4 Ob 124/94 | OGH | 08.11.1994 |
Beisatz: Hier: Abstellen auf "Handelsgewerbe" bei nicht bewilligungspflichtigem Gewerbe. (T9) |
8 ObA 11/01b | OGH | 25.01.2001 |
nur T5; Beisatz: Ein eine amtswegige Richtigstellung ausschließendes "Beharren" wäre nur dann zu bejahen, wenn der Einwand zum Gegenstand einer Erörterung wurde und der Kläger dennoch sein Klagebegehren nicht ändert. (T10) |
8 ObA 165/02a | OGH | 27.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nicht an die Formulierung des Feststellungsbegehrens gebunden. (T11) |
7 Ob 191/04w | OGH | 15.12.2004 |
nur: Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. (T12) |
4 Ob 153/09t | OGH | 20.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, auch vom Begehren abweichende, Fassung geben, sofern die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt. (T13) |
9 ObA 110/10g | OGH | 29.08.2011 |
nur T5; Beisatz: Damit im Zusammenhang stehende gerichtliche Erörterungen und die Beurteilung, inwieweit der Kläger auf einer bestimmten Fassung seines Klagebegehrens beharrt und daher kein bloßes Versehen vorliegt, hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T14) |
8 ObA 69/13z | OGH | 26.06.2014 |
Auch; nur T5; nur T12; Beisatz: Das ua auf §§ 12 und 26 GlBG gestützte Begehren der Klägerin, ihre Versetzung in den Ruhestand für rechtsunwirksam zu erklären, wurde als Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses verstanden, weil die genannten Bestimmungen für den maßgebenden Fall nur dieses Begehren vorsehen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2014/63<br/> |
1 Ob 25/15f | OGH | 23.04.2015 |
nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Das Gericht ist in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren ‑ etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO ‑ von vornherein unzulässig machen würde. (T17) |
7 Ob 172/15t | OGH | 27.01.2016 |
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/8 |
4 Ob 91/18p | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Anders als im Fall nur versehentlich unrichtig formulierter Begehren ist eine „Präzisierung“ wie die vorliegende Maßgabebestätigung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kläger entweder nach Erörterung oder – nach Hinweis des Gegners – noch in seiner Berufungsbeantwortung auf seinem Begehren beharrt. (T18) |
4 Ob 184/18i | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beisatz: Wird ein Unterlassungsgebot konditional („wenn“) mit bestimmten Prüftatsachen verknüpft, kann es nur dann erlassen werden, wenn auch diese Tatsachen bewiesen werden. (T19) |
6 Ob 214/19t | OGH | 19.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T20) |
8 ObA 6/20w | OGH | 24.04.2020 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klagsänderung. (T21) |
6 Ob 138/20t | OGH | 17.12.2020 |
nur T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/121 |
4 Ob 223/22f | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Wenn der Kläger die Abweichung von den wirklichen Begebenheiten somit konditional (durch die Verknüpfung mit „wenn“) in sein Unterlassungsbegehren aufnimmt, hat er auch das Prüfkalkül für die behauptete Abweichung von den Tatsachen festgelegt. (T22)<br/>Beisatz: oder „Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudetechnik“ zu bewerben, mit der Bedingung verknüpft, „wenn dies gar nicht der Fall ist“. Prüfkalkül ist hier damit die Frage, ob der Beklagten die von ihr behauptete Rolle tatsächlich zukommt. (T23) |
1 Ob 112/23m | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Präzisierung des vom Vorbringen der Kläger gedeckten und festgestellten Mangels im auf Gewährleistung gestützten Verbesserungsbegehren. (T24) |
4 Ob 222/22h | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Präzisierung eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Verwendung von Klauseln nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis (T25) |
4 Ob 158/23y | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Klauselprüfung im Verbandsverfahren. (T26)<br/>Beisatz: Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nimmt nicht auf den Text der Kaufvertragsbeilage Bezug, sondern will ausschließlich die monierte Klausel untersagen. Dem Klagebegehren könnte deshalb nur dann stattgegeben werden, wenn sich die Unzulässigkeit der Klausel bereits aus der laut Klagebegehren zu untersagenden Passage selbst ergibt. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19631009_OGH0002_0010OB00139_6300000_001
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