OGH 9ObA103/93

OGH9ObA103/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidrun A*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Mag.Cornelia E*****, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Martha M***** KG, ***** vertreten durch Dr.Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1993, GZ 12 Ra 111/92-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.November 199l, GZ 19 Cga 176/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie zu lauten haben:

"Die Kündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei vom 3.8.1990 wird für unwirksam erklärt."

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.175,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 362,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Für die im Verfahren erster Instanz durch einen Referenten der Handelskammer Salzburg qualifiziert (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) vertretene beklagte Partei galt gemäß § 63 Abs 1 ASGG im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO; es begründet daher keinen Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht erstmals in der Berufung genannte Zeugen nicht vernommen hat. Des weiteren können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz ( - dem Erstgericht wurde in der Berufung Verletzung der Manuduktionspflicht vorgeworfen -), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung der Vorinstanzen wendet, die Kündigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit letztlich wegen der von der Klägerin initiierten Einberufung der Betriebsversammlung und der Bewerbung der Klägerin um die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ausgesprochen worden, während das von der Beklagten behauptete Motiv - ein von der Klägerin verfaßtes, an Außendienstmitarbeiter der Beklagten gerichtetes Rundschreiben vom 9.7.1990 sei auch Kunden der Beklagten zugekommen - nicht ausschlaggebend gewesen sei, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat daher ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen und den Urteilssspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen (vgl Fasching ZPR2 Rz 1448; Arb 9927 = SZ 53/171; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982, 66; 9 Ob A 157/88). Da die Anfechtung einer Kündigung gemäß § 105 ArbVG durch ein Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat (9 Ob A 74/88), wurde dem aus der Klage erkennbaren Rechtsschutzziel durch das erhobene Feststellungsbegehren nicht entsprochen; der Oberste Gerichtshof hatte daher dem Klagebegehren von Amts wegen eine diesem Rechtsschutzziel entsprechende Fassung im Sinne eines Rechtsgestaltungsbegehrens auf Unwirksamerklärung der Kündigung zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG sowie 41, 50 ZPO. Für die Kostenbemessungsgrundlage ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 erster Satz JN die Bewertung durch den Kläger und nicht der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgeblich.

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