Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend das Erfordernis einer bestimmten Bezeichnung der mit der Herausgabeklage vom Beklagten geforderten schriftlichen Unterlagen in der Weise, dass dieses Erfordernis nur dann erfüllt sei, wenn aus dem Begehren unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen sei, was begehrt sei, entspricht der schon von der zweiten Instanz zitierten ständigen Rechtsprechung (vgl auch die Judikaturnachweise in Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 226 Rz 4). Auch die Bestimmtheit von Sachleistungsbegehren ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Maßstab des allgemeinen Verkehrs und der ortsspezifischen Sprachregeln, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass ein Klagebegehren in der Regel unbestimmt bleibt, wenn ein ihm stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. Eingeklagte Sachen müssen daher im Begehren so umschrieben sein, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird (Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 ZPO Rz 62 mwN). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird bei vergleichbarer Rechtslage (§ 235 Abs 2 dZPO) verlangt, dass ein Herausgabebegehren die betreffenden Sachen so genau wie möglich bezeichnen muss, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags (= Klagebegehrens) zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (NJW 2003, 668).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Der Beurteilung sind dabei die konkreten Behauptungen im Einzelfall zugrunde zu legen. Ausgehend davon hängt die ausreichende Bestimmtheit eines Klagebegehrens von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (2 Ob 16/02w, 7 Ob 241/02w ua); eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen abweicht.
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall reiche auch die Berücksichtigung der Regeln des Verkehrs - die zum Beispiel ein auf Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen" gerichtetes Begehren trotz des unbestimmt scheinenden Wortes „Geschäftsunterlagen" als hinreichend bestimmt iSd § 226 ZPO erscheinen lassen, da dieser Ausdruck im Geschäftsleben durchaus gebräuchlich sei (SZ 26/8, 1 Ob 269/71) - nicht hin, um deutlich werden zu lassen, welche Unterlagen vom Beklagten aufgrund der Bestimmung des § 12 RAO an die Klägerin herauszugeben seien, steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. Auch die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Klägerin wäre eine weitere Präzisierung ihres Herausgabebegehrens möglich gewesen, wird durch die Rechtsmittelausführungen nicht widerlegt. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Bestimmung des Art XLIII EGZPO meint, bei einer Klage nach dieser Gesetzesstelle würde sich die gleiche Rechtsfrage einer ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens stellen, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Klagebegehren im Sinne der Bestimmung des Art XLIII EGZPO nach herrschender Auffassung genau zu enthalten hat, in welche Urkunde Einsicht zu gewähren ist (zB in Rechnungen über bestimmte Lieferungen innerhalb einer bestimmten Zeit, bestimmte Banküberweisungsaufträge oder Verrechnungsschreiben - vgl Konecny in Fasching/Konecny2 II/1 Art XLIII EGZPO Rz 7 mwN). Schließlich widerspricht das Substantiierungserfordernis auch nicht Art 6 EMRK (vgl RIS-Justiz RS0040454 zum Substantiierungserfordernis des § 303 Abs 2 ZPO).
Die Revision war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)