Rechtssatz
Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(s) nach § 289 StPO zu kassieren, um eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfs wegen Verbrechens auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (§§ 35 Abs 1, 37 SMG in den Fällen des § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und nach §§ 35 Abs 2, 37 SMG bei den übrigen Tathandlungen des § 27 SMG) zu eröffnen.
13 Os 21/06x | OGH | 22.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den erfolgten Teilfreispruch war gemäß §§ 292 erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat, mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück IXa der Strafprozessordnung zu eröffnen. (T1) |
13 Os 56/06y | OGH | 12.07.2006 |
Vgl auch |
12 Os 7/07g | OGH | 21.03.2007 |
Auch; nur: Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(s) nach § 289 StPO zu kassieren. (T2) |
15 Os 21/09s | OGH | 18.03.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des diesem zugrundeliegenden Wahrspruchs war auch der (andernfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung und der diesem zu Grunde liegende Wahrspruch zu beheben, um bei dem im Übrigen unbescholtenen Angeklagten, der zu dem (mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Zeitpunkt der getätigten Drohung dem Druck eines (unter anderem) wegen mehrerer Verbrechen mit einem Gesamtstrafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt war, die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu eröffnen. (T5) |
14 Os 57/09b | OGH | 21.07.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den verbleibenden Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF, weil im Falle der Erweislichkeit eines die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Täterwillens, sohin einer neuerlichen Verurteilung wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Überlassens von - nicht mehr relevanten - Restmengen nicht in Frage kommt (vgl 12 Os 48/08p; 12 Os 73/08i), sowie - um eine allfällige gesetzliche Diversion zu eröffnen (§§ 35, 37 SMG) - auch für den einen weiteren Angeklagten betreffenden verbleibenden Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG aF. (T6) |
12 Os 47/09t | OGH | 26.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ist gemäß § 289 StPO auch im Betreff des Schuldspruchs § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG mit Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen, weil dessen Zulässigkeit davon abhängt, ob dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich eine weitere, über § 27 Abs 1 und 2 SMG hinausgehende (vgl insoweit § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG) Straftat nach dem Suchtmittelgesetz zur Last fällt. (T7) |
12 Os 107/11v | OGH | 18.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB war jedoch auch der (allenfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu beheben, um im Fall einer anders als durch Schuldspruch folgenden Erledigung des Vorwurfs der betrügerischen Krida im zweiten Rechtsgang bei der Angeklagten die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO zu eröffnen. (T8) |
12 Os 89/12y | OGH | 28.08.2012 |
Vgl auch |
16 Os 22/13v | OGH | 26.06.2013 |
|
11 Os 75/14k | OGH | 28.10.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Nur bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen der Verbrechen nach § 28a SMG. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20040805_OGH0002_0120OS00069_0400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)