OGH 11Os23/15i

OGH11Os23/15i2.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2014, GZ 43 Hv 68/14d‑50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00023.15I.0602.000

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im den Angeklagten Andreas S***** betreffenden Teil aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner übrigen Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte S***** auf die Kassation verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen jeweils unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuld‑ und Freispruch des Mitangeklagten Andreas K***** enthaltenden Urteil wurde Andreas S***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG (A./I./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien am 10. Juli 2014 Andreas K***** vorschriftswidrig Suchgift, nämlich 22 Stück morphinhältige Compensan‑Tabletten gewerbsmäßig zum Preis von insgesamt 300 Euro für den Weiterverkauf überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas S*****.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer mit Mängelrüge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung auf.

Die Tatrichter leiteten die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Ablauf der Tathandlung (US 13), jene zur gewerbsmäßigen Intention auch aus der tristen Einkommens- und Vermögenssituation, der Einbindung des Angeklagten in das Suchtgiftmilieu (US 14) sowie aus dem für die Tabletten erhaltenen Entgelt (US 12) ab.

Angesichts der bloß einmaligen, wenn auch gegen Entgelt erfolgten Weitergabe der Compensan‑Tabletten über Ersuchen des Erstangeklagten, der die von seinem Abnehmer Halya B***** telefonisch „bestellte“ Menge nicht vorrätig hatte (US 9), lässt diese Argumentation trotz der festgestellten Kontakte zu dem im Suchtgiftmilieu verkehrenden K***** unter Berücksichtigung des Bezugs von Mindestsicherung bei gleichzeitigem Fehlen finanzieller Verpflichtungen und Sorgepflichten des verheirateten Beschwerdeführers (US 6) einen logisch und empirisch unbedenklichen Schluss auf die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme (§ 70 StGB) über mindestens einige Wochen zu verschaffen (US 7), nicht zu (vgl etwa 14 Os 169/08x; RIS‑Justiz RS0118317).

Zufolge dieser mangelhaften Begründung ist nicht nur in Ansehung der Qualifikation nach § 27 Abs 3 SMG die Aufhebung des Schuldspruchs unabdingbar, sondern mit Blick auf §§ 35, 37 SMG zur Gänze (§ 289 StPO ‑ vgl RIS‑Justiz RS0119278), damit auch aller davon abhängenden Aussprüche, die den Angeklagten S***** betreffen, weswegen sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt.

Damit und mit seiner Berufung war der Angeklagte S***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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