Rechtssatz
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben.
12 Os 147/91 | OGH | 19.11.1991 |
Vgl; Beisatz: Bei der Eigenart des geschwornengerichtlichen Verfahrens können die - hier allein geltendgemachten - Zweifel an der Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse nur an Hand der gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der in der Niederschrift der Geschwornen allenfalls vorhandenen Hinweise (õ 331 Abs 3 StPO) geprüft werden. (T1) |
16 Os 64/91 | OGH | 20.12.1991 |
Vgl; Beisatz: Ungeachtet dessen, daß die Geschwornen nach õ 331 Abs 3 StPO nicht dazu verhalten sind, sämtliche Überlegungen formgerecht und in jede Richtung hin gleichsam nach Art einer Urteilsbegründung im schöffengerichtlichen Verfahren (õ 270 Abs 2 Z 5 StPO) darzutun, kann doch das Unterbleiben einer Würdigung wesentlicher Beweisergebnisse in ihrer Niederschrift nach Lage des Falles, vor allem bei schmaler Erkenntnisgrundlage, zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen führen oder immerhin beitragen. (T2) Veröff: EvBl 1992/170 S 701 = JBl 1992,732 (E Steininger) |
13 Os 76/92 | OGH | 18.11.1992 |
Vgl; Beisatz: Die Niederschrift der Geschwornen darf bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des õ 345 Abs 1 Z 10 a StPO zur Interpretation (des Wahrspruchs) herangezogen werden. (T3) |
13 Os 187/93 | OGH | 02.03.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Die Niederschrift kann nicht Anfechtungsgegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes sein. (T4) |
15 Os 17/95 | OGH | 09.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Die Erwägungen der Geschworenen in der Niederschrift (õ 331 Abs 3 StPO) sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verdikts und können daher bei der gegebenen Fallgestaltung (zur ausnahmsweisen Heranziehung der Niederschrift: EvBl 1992/170) nicht im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 10 a) erörtert oder angefochten werden. (T5) |
12 Os 73/97 | OGH | 07.08.1997 |
nur: Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (õ 331 Abs 3 StPO) an. (T6) |
15 Os 108/99 | OGH | 23.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Niederschrift der Geschworenen zählt nicht zum Wahrspruch und kann daher nicht angefochten werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890117_OGH0002_0150OS00141_8800000_001
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