OGH 12Os69/15m

OGH12Os69/15m27.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Josef K***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 26. März 2015, GZ 28 Hv 51/14f‑54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00069.15M.0827.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Josef K***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3h VG schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. April 2013 in M***** öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet, indem er in einem von ihm konzipierten und an die Verwaltung der KZ‑Gedenkstätte Mauthausen, das Gemeindeamt und den Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen gerichteten, per Fax übermittelten Schreiben behauptete:

„... 1. Es hat keine Gaskammern gegeben. In Mauthausen habe ich mich mit meinen eigenen Augen davon überzeugt. Der Holocaust muss daher eine Lüge der khasarischen, zionistischen Banksterbande sein, welche gegenwärtig in Israel und im 'arabischen Frühling' noch immer ihr Unwesen treiben.

2. ... und dieser Holocaust‑Keule sollen wir womöglich bis zum Sankt Nimmerleinstag ausgebeutet werden, wenn es nach dem willen dieser Bande ginge ...“.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Nichtigkeit aus Z 9 liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen ‑ also der Wahrspruch (mit anderen Worten die Feststellungsebene) ‑ undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb ( Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 69).

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird jedoch nicht zur Darstellung gebracht, indem der Rechtsmittelwerber ausführt, das Beweisverfahren hätte ergeben, dass der Bürgermeister der Stadt Mauthausen das inkrimiminierte Schreiben nicht an den Gemeinderat weitergeleitet habe, dass er sich bewusst an die gegenständlichen Adressaten gewandt habe, „um geradezu keine Öffentlichkeit tatbestandsmäßig hier unterstellen zu können“, weil der Bürgermeister und auch der Gemeinderat nach Ansicht des Angeklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen wären, und indem er auf seine Verantwortung hinweist, wonach er nicht wollte, dass seine Mitteilungen an einen „öffentlichen Kreis“ übermittelt werden sollten. Vielmehr bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs‑ und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt ‑ wird dadurch nicht ermöglicht (vgl RIS‑Justiz RS0119583).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, das Beweisverfahren hätte keinen Hinweis dahingehend erbracht, dass der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehalten habe, dass die Faxnachricht „in öffentlicher Weise verbreitet werden sollte“, es fehle in diesem Zusammenhang „jegliche Beweiswürdigung“, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Vielmehr verkennt der Angeklagte die Eigenart des geschworenengerichtlichen Verfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0100809).

Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, das Beweisverfahren hätte ergeben, dass das gegenständliche Schreiben „faktisch nicht an mehr als 30 Personen übermittelt bzw zugestellt“ wurde, missversteht er, dass es bei § 3h VG im Fall der „sonst“ öffentlichen Begehungsweise (also nicht in einem Druckwerk, in Rundfunk oder in einem anderen Medium) nicht tatbestandsessentiell ist, dass die Äußerung (wenigstens) rund 30 Menschen erreicht hat, sondern bloß dass die konkrete Gefahr eines solchen Erreichens bestanden hat. Zugänglich ist nämlich nicht gleichbedeutend mit (tatsächlich) zugegangen ( Lässig in WK² VG § 3h Rz 3).

Mit dem Verweis der Tatsachenrüge (Z 10a) auf das aus Z 9 erstattete Vorbringen, „um Wiederholungen zu vermeiden“, wird der unterschiedliche Anfechtungsrahmen verkannt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte