Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten N***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Andreas N***** (zu A) - abweichend von der ihm Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB anlastenden Anklageschrift (A.2. der ON 96) - des Verbrechens des Mordes (als unmittelbarer Täter) nach § 75 StGB, (zu B) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie (zu C) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Hingegen wurde Adolf Z***** von dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf, das Verbrechen des Mordes als unmittelbarer Täter begangen zu haben (A.1. der ON 96), und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG gemäß § (richtig:) 336 StPO freigesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Andreas N***** in Salzburg
(zu A) am 5. September 1998 Hermann W***** dadurch vorsätzlich getötet, daß er gegen dessen Kopf aus einer Entfernung von ca 45 bis 50 cm einen gezielten Schuß mit dem Revolver der Marke Amadeo Rossi, Kaliber 38 Spezial, abgab;
(zu B) am 5. September 1998 nachgenannte Personen mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
1. Hermann W***** vor der zu A geschilderten Tathandlung dadurch, daß er ihm die Mündung seiner geladenen Pistole der Marke Feg-Budapest 9 mm an die Schläfe ansetzte,
2. Hans Peter F***** nach der zu A beschriebenen Tat durch die Äußerungen: "Wenn du auch noch was willst, erschieße ich dich auch!" und "Es ist mir egal, ob einer tot ist oder zwei",
3. Willibald R***** und Gerhard P***** durch die Äußerung: "Kommt her, ich bring euch um", "Für jeden einzelnen von euch krieg ich auch nur ein Jahr dazu!"
(zu C) Faustfeuerwaffen unbefugt besessen und geführt, und zwar
a) von Mai bis 5. September 1998 den Revolver der Marke Amadeo Rossi, Kaliber 39 Spezial,
b) von August bis 5. September 1998 eine Pistole der Marke Feg-Budapest 9 mm.
Die Geschworenen verneinten einerseits die den Angeklagten Z***** betreffenden (anklagekonformen) Hauptfragen I. nach Mord als unmittelbarer Täter und IV. nach unbefugtem Besitz und Führen einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe ebenso wie die den Angeklagten N***** betreffende (anklagekonforme) Hauptfrage II. nach Beitragstäterschaft zum Mord. Andererseits bejahten sie die für den Angeklagten N***** in Richtung unmittelbare Täterschaft des Mordes gestellte (nur für den Fall der Verneinung der Hauptfragen I. und II. zu beantwortende) Eventualfrage I. sowie die (anklagekonformen) Hauptfragen III. nach gefährlicher Drohung und V. nach unbefugtem Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen. Weitere Fragen wurden ihnen nicht gestellt.
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nahm keine Modifizierung der Anklage gegen Andreas N***** in Richtung der unmittelbaren Ausführung des Mordes vor.
Der Angeklagte N***** bekämpft den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes (A) mit einer (nominell) auf Z 5, 6, 7, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß die behauptete Verkürzung von Verteidigungsrechten durch ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofs (§ 238 Abs 1 StPO), mit dem der Antrag des Verteidigers auf "Nichtzulassung der Eventualfrage I" abgewiesen worden war (S 460/II), nur nach Z 6 und nicht aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verletzung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens geltend zu machen ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 5 E 5).
Auch unter dem Aspekt einer Fragestellungsrüge (Z 6) versagt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im gesamten Beweisverfahren niemals mit dem Vorwurf, (selbst) einen Menschen getötet zu haben, konfrontiert worden. Die Anklage habe ihm lediglich angelastet, durch Zuwerfen einer Tatwaffe einen Tatbeitrag zum Mord (des Mitangeklagten Z*****) geleistet zu haben. Daher habe er sich auch gegen einen Mordvorwurf nicht verteidigen und rechtfertigen können, es sei ihm sogar "die theoretische Möglichkeit genommen worden, im Extremfall beispielsweise ein Geständnis abzulegen".
Indes bekannte er sich eingangs der Hauptverhandlung "zum Tötungsdelikt" nicht schuldig. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, auf Fragen und Vorhalte in Richtung seiner möglichen unmittelbaren Täterschaft zu antworten (vgl etwa S 366, 370, 372, 376 f, 380, 381 ff, 391 ff, 395, 398 f, 401, 409, 454 f/III). Davon abgesehen hatten der Angeklagte und sein Verteidiger spätestens nach Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen und nach Verkündung des den Antrag auf Nichtzulassung der Eventualfrage I. abweisenden Zwischenerkenntnisses davon Kenntnis, daß die Laienrichter auch verpflichtet waren, über diese auf das Verbrechen des als unmittelbarer Täter begangenen Mordes gerichtete Frage zu entscheiden, und dem Angeklagten N***** bei deren Bejahung ein Schuldspruch wegen § 75 StGB drohe. Angeklagter und Verteidiger machten auch von ihrem Recht (§ 318 StPO) Gebrauch, im Rahmen der Schlußvorträge zu dieser geänderten Sachlage (ungeachtet dessen, daß die Staatsanwältin einen Schuldspruch "im Sinne der Anklage" beantragte) Stellung zu nehmen (S 460 f/III).
Unzutreffend ist ferner die Beschwerdeargumentation, der Schwurgerichtshof habe durch die Aufnahme einer Eventualfrage nach Mord als unmittelbarer Täter in das Fragenschema § 314 StPO verletzt, weil "im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung mit der gegenständlichen Eventualfrage nicht, wie dies vorgesehen ist, nach einem Minus, sondern einem Mehr hinsichtlich meiner Tathandlung gefragt wurde".
Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage ua (zwingend) auch dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. Dieser Wortlaut stellt zwar (nur) auf jenen Fall ab, in welchem nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptver- handlung ein als unmittelbarer Täter Angeklagter die Tat nicht als solcher, sondern als Bestimmungs- oder Beitragstäter begangen habe.
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der umgekehrte Fall, nämlich jener, in welchem nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung ein (wie hier) als Beitragstäter Angeklagter die Tat nicht in dieser Täterschaftsform, sondern als unmittelbarer Täter begangen habe, nicht vom (zwingenden) Gebot zur Stellung einer Eventualfrage erfaßt wird. § 314 Abs 1 StPO gilt vielmehr nach seiner immanenten Zielsetzung schlechthin für alle Fälle, in denen der Angeklagte zwar nicht eine andere als die in der Anklage angeführte strafbare Handlung, sondern dieselbe strafbare Handlung, aber in einer anderen als der angeklagten Täterschaftsform begangen hat (vgl auch 13 Os 161/86). Daß im Wortlaut der erwähnten Gesetzesstelle, soweit er das mögliche Vorliegen einer anderen als der angeklagten Täterschaftsform betrifft, die hier aktuelle Fallkonstellation nicht angeführt ist, stellt nach der ratio dieser Vorschrift keine vom Gesetzgeber beabsichtigte, sondern vielmehr eine (ersichtlich) unbeabsichtigte, mithin regelwidrige Lücke dar, welche im Wege der in bezug auf strafprozessuale Vorschriften generell zulässigen Analogie zu schließen ist (EvBl 1991/48 = NRsp 1991/32 = JBl 1991, 603 = AnwBl 1991, 926; Mayerhofer aaO § 314 E 1a zweiter Absatz).
Da in dem hier zu beurteilenden Fall - der Beschwerde zuwider - sehr wohl die unmittelbare Täterschaft des Angeklagten N***** indizierende Tatsachen in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden (vgl etwa: BV Z***** S 355, ZV M***** S 382 f, ZV R***** S 391 ff, ZV G***** S 397 f, ZV P***** S 398 ff, ZV F***** S 407, ZV G***** S 409, 411/III), war der Schwurgerichtshof von Amts wegen - also auch ohne einen dahinzielenden Antrag abzuwarten - verpflichtet, eine entsprechende Eventualfrage zu stellen (vgl Mayerhofer aaO § 314 E 45, 49 f, 56 ff).
Schon aus dem Gesagten erhellt, daß vorliegend von einer Anklageüberschreitung (Z 7) keine Rede sein kann. Im übrigen läge eine solche nur dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden wäre, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezogen hätte, nicht aber auch dann, wenn die Frage lediglich von einer anderen (im Sinne der Einheitstäterschaft gleichwertigen) als der der Anklage zugrundeliegenden Begehungsform ausgeht (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 7 E 1 zweiter Absatz; § 262 E 19, 25 ff, 40, 80).
Nicht stichhältig ist die Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8), die Geschworenen seien irregeleitet worden, weil in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung ein Hinweis auf die Folgen der Bejahung der Eventualfrage I. fehle (vgl V der zu ON 112 beiliegenden Rechtsbelehrung).
Eine einer Unrichtigkeit gleichzustellende (nichtigkeitsbewirkende) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung liegt indes nur dann vor, wenn sie Anlaß zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen gibt oder nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf den falschen Weg zu weisen (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 66).
Im aktuellen Fall ergibt sich schon aus der klaren Fragestellung in Verbindung mit dem Hinweis in der Rechtsbelehrung, wonach (auch) Eventualfragen Schuldfragen sind, und mit der Darlegung der gesetzlichen Merkmale der von der Eventualfrage I. erfaßten Straftat (S 2 der Rechtsbelehrung) unmißverständlich, daß die Bejahung dieser Eventualfrage zum Schuldspruch des Angeklagten N***** wegen des als unmittelbarer Täter begangenen Mordes führen, deren Verneinung hingegen den Freispruch des Angeklagten zur Folge haben muß. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers enthält auch die Niederschrift der Geschworenen keine Anhaltspunkte dafür, sie seien insoweit einem Irrtum über die Folgen der Beantwortung der Eventualfrage I. unterlegen.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) hält einerseits den Erwägungen der Geschworenen in ihrer Niederschrift zur Hauptfrage I., wonach die Zeugenaussagen den Angeklagten Z***** nicht belastet haben, dessen wiederholtes Eingeständnis, er habe geschossen, sowie eine (allerdings isolierte, aus dem Gesamtzusammenhang gelöste) Erklärung der Sachverständigen Ingo W***** und Univ. Prof. Dr. M***** entgegen, derzufolge mit großer Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten Z***** geschossen worden sei. Andererseits kritisiert der Beschwerdeführer die in der Niederschrift zur Eventualfrage I. zum Ausdruck gebrachte, letztlich zu seiner Verurteilung wegen Mordes führende Ansicht der Laienrichter, die Zeugenaussagen der Diliana G***** und anderer seien belastend. Demgegenüber habe die genannte Zeugin die Abgabe des (tödlichen) Schusses gar nicht gesehen, weshalb sich ihre Aussage lediglich auf Vermutungen stütze. Entscheidend sei, daß sie die vom Angeklagten N***** angeblich geführte Waffe eindeutig als Pistole und nicht als Revolver identifiziert habe, welcher tatsächlich Tatwaffe war. Somit decke sich die aus der Niederschrift erkennbare Begründung des Wahrspruchs in keiner Weise mit der Aktenlage.
Dieses Vorbringen verkennt, daß die Niederschrift der Geschworenen nicht zum Wahrspruch zählt und daher nicht angefochten werden kann, vor allem aber, daß die Stichhaltigkeit der Erwägungen der Laienrichter für das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht entscheidend ist und sie demnach wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs unanfechtbar sind (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1a, 1b, 1d; § 333 E 8, 10-14). Es vermag aber auch keine auf Aktengrundlage gestützten erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellte entscheidende Tatsache, Andreas N***** habe Hermann W***** mit einem gezielten Revolverschuß ermordet, zu wecken.
Nach Inhalt und Zielrichtung wird damit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung kritisiert, bei der die Laienrichter nach § 258 Abs 2 StPO alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft geprüft und überdies den persönlich gewonnenen Eindruck verwertet haben.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich über alle im Wahrspruch konstatierten subjektiven und objektiven Umstände hinwegsetzt und nicht auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Wahrspruchs nachzuweisen sucht, daß dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie bezeichnet aber auch nicht konkret jenes andere Gesetz, dem ihrer Ansicht nach der festgestellte Sachverhalt rechtskonform zu unterstellen gewesen wäre (Mayerhofer aaO § 345 E 2-4; § 345 Z 12 E 6, 8).
Mangels Substantiierung, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten bestimmten Tatsachen nach Meinung der Beschwerde "beispielsweise die Frage einer Notwehrhandlung, aber auch einer Fahrlässigkeitshandlung, eines Unfalles oder einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu prüfen gewesen wäre" und welche weitere(n) Frage(n) vermißt werden, sind diese Ausführungen auch aus dem Blickwinkel einer Fragestellungsrüge (Z 6) unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen, woran die im wesentlichen die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde (unter dem Aspekt der Äußerung des Generalprokurators) wiederholende Stellungnahme gemäß § 35 Abs 2 StPO nichts zu ändern vermag.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten N***** nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dabei wertete es als erschwerend eine einschlägige massive Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Tatsache, daß der Angeklagte mehrere Personen bedroht hat; mildernd war demgegenüber eine zugunsten des Angeklagten anzunehmende gewisse Provokation durch Hermann W*****.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes wesentlich geringere Strafe an.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt, entsprechend gewürdigt und über den Angeklagten eine Sanktion verhängt, die angesichts der gravierenden Täterschuld und des bedeutenden Unrechtsgehaltes der Taten keineswegs überhöht ist. Das (Teil)Geständnis zum Vergehen des Waffengesetzes vermag deshalb keine zusätzlich mildernde Wirkung zu entfalten.
Der Berufung zuwider liegt zum Vergehen der gefährlichen Drohung kein reumütiges oder die Wahrheitsfindung förderndes Geständnis vor (vgl S 366, 368, 371 f, 376 iVm § 34 Abs 1 Z 17 StGB). Der Annahme des zudem reklamierten Milderungsgrundes, daß er "die Tathandlungen unter doch massiver Alkoholeinwirkung begangen hat," steht die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte die der vorangegangenen Verurteilung wegen des Verbrechens nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zugrundeliegende Tathandlung nach übermäßigem Alkoholgenuß verübt hat und er seit damals weiß, daß er in diesem Zustand enthemmt und aggressiv wird (S 23, 31, 50 und 95 des Aktes 38 E Vr 1205/95, Hv 30/95 des Landesgerichtes Salzburg iVm § 35 StGB). Eine "Selbststellung", wie sie § 34 Abs 1 Z 16 StGB verlangt, kommt dem Angeklagten N***** gleichfalls nicht zugute.
Somit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
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