Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Nuri K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er zu einem von Attila C*****, Ümit S***** und Veysel K***** am 11. Jänner 1996 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Bank ***** verübten schweren Raub (Urteilsfaktum I 1) Ende Dezember 1995 bzw Anfang 1996 vorsätzlich beigetragen, indem er mit Veysel K***** die Umgebung des Tatortes erkundete, wobei er dem Genannten mitteilte, die nächste Polizeistation befinde sich in Meidling, die Polizei benötige vier Minuten bis zum Eintreffen, es sei wichtig, daß die Tat schnell ausgeführt werde, wobei er als Fluchtweg den sogenannten Storchensteg nannte, weiters, indem er empfahl, in der Bank in die Luft zu schießen sowie dadurch, daß er einen Anteil an der Beute verlangte (I 2).
Der Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschworenen, welche die anklagekonform gestellte Hauptfrage (Punkt 4 des Frageschemas) mit fünf gegen drei Stimmen bejaht haben.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sämtliche Angeklagten mit Berufung an.
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Soweit er Einzelheiten der Aussagen der Zeugen Hassan O*****, Alfred B***** und Helmut K***** isoliert betrachtet und hieraus für ihn günstige Schlüsse abzuleiten sucht, zeigt er keine sich aus den Akten ergebende erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf. Nicht anders verhält es sich mit der der Sache nach den Beweiswert der belastenden Angaben des Mitangeklagten K***** erörternden Beschwerdeargumentation. Die Verantwortung des Angeklagten K*****, er habe den 12. Jänner 1996 mit O***** bzw B***** verbracht, weshalb es unmöglich sei, daß er an diesem Tag zwischen 18 und 19 Uhr einen Teil der Raubbeute von Attila C***** in dessen Diskothek erhalten habe, wurde von den Geschworenen, wie aus der Niederschrift hervorgeht, ua deshalb abgelehnt, weil sie ungeachtet des von B***** bestätigten Zusammenseins die (von den Mitangeklagten C***** und S***** behauptete: S 332/II, 334 und 337/II) Geldübergabe zeitlich für möglich hielten. Zu einer ausführlichen Begründung, weshalb sie den Aussagen der Zeugen nicht die ihnen vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zuerkannten, waren die Geschworenen nicht verhalten. Der Angeklagte übersieht, daß es im Rahmen der Tatsachenrüge nicht auf die Stichhaltigkeit der in der Niederschrift angeführten Überlegungen, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob die mit einer derartigen Rüge relevierten Verfahrensergebnisse selbst erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben. Davon kann aber, wie sich der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens überzeugen konnte, keine Rede sein.
So wird durch die Aussage des Zeugen B***** in der Hauptverhandlung die Behauptung K*****, am 12. Jänner 1996 einen PKW nach Kirchstetten überstellt zu haben und erst am Abend nach Wien zurückgekehrt zu sein (S 351 und 355/II) in dieser Form gar nicht bestätigt (S 363/II). Nach der Aktenlage fand diese Fahrt erst am 15. Jänner statt (Zeuge B***** S 65/I, Bericht S 205/I, Kaufvertrag S 207/I). Aber auch die Aussage des Zeugen O***** ist, abgesehen davon, daß auch sie im Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten steht (S 361/II), zu unbestimmt, um die ohnedies nur eine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der (geständigen) Mitangeklagten bedeutsame Schlußfolgerung der Geschworenen in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt für die nach Ansicht des Beschwerdeführers mit der Aussage K***** in Widerstreit stehende Benützung eines goldfarbenen PKW der Marke Mercedes für die von K***** behauptete Erkundungsfahrt vom 3. bzw 5. Jänner 1996. Auch hier hielten die Geschworenen die belastenden Angaben des K***** mit der angeführten Zeugenaussage vereinbar. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil dieser Zeuge sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob der in Rede stehende PKW nicht auch nach dem 27. Dezember 1995 und vor dem 9. Jänner 1996 bei B***** zur Reparatur stand (S 189/II), womit aber die Zugriffsmöglichkeit für den Beschwerdeführer jedenfalls gegeben war.
Schließlich ist auch der Umstand, daß Attila C***** seinen Angaben zufolge K***** aus der Raubbeute 40.000 S übergab, obgleich dieser ihm noch 60.000 S geschuldet habe, nicht geeignet, an den Feststellungen des Wahrspruches Zweifel zu erwecken, zumal C***** - der Beschwerde zuwider - diese Vorgangsweise mit der Drohung des Angeklagten, andernfalls die Polizei zu informieren, plausibel begründet hat.
Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 11 lit a) läßt das Beschwerdevorbringen zur Gänze vermissen. Weil auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde Tatumstände, die diesen Nichtigkeitsgrund zu bilden geeignet wären, nicht bezeichnet wurden, gelangte die Beschwerde insoweit nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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