Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Emile E***** wird Folge gegeben und über diesen Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Emile E***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Amyn Radwan G***** und Emile E***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruches der Geschworenen (neben der weiteren Angeklagten Friederike G*****) der am 29.September 1967 geborene, beschäftigungslose Amyn Radwan G***** der Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB in zwei Fällen (I./1./ und 2./), des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB (I./3./) und der schweren Nötigung nach den §§ 105 (zu ergänzen: Abs. 1), 106 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (I./4./) und der am 25.Februar 1968 geborene, ebenfalls beschäftigungslose Emile E***** der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 75 StGB in zwei Fällen (II./1./ und 2./) und des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat
I./ Amyn Radwan G*****
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1987, vermutlich am 17.November 1987, im Gemeindegebiet von Hagenbrunn Zeki E***** dadurch, daß er ihn gemeinsam mit Emile E***** in einen Hinterhalt lockte und dort zumindest vier Schüsse aus einem Sturmgewehr StG M 16 a 1, Kaliber 5, 56 x 45 mm mit Mündungsknalldämpfer, Zielfernrohr und Nachtsichtgerät von hinten in den Oberkörper (Rücken) des Zeki E***** abfeuerte, wodurch dieser einen Durchschuß des rechten Schulterblattes und zwei Durchschüsse des linken Schulterblattes erlitt, und einen Schuß aus einer Faustfeuerwaffe, Kaliber 7,65 mm, auf den rechten Hinterkopf abgab, wodurch Zeki E***** einen Steckschuß des Schädels in der rechten Hinterhauptregion erlitt, vorsätzlich getötet;
2./ am 2.März 1989 in Maria Lanzendorf den Gendarmeriebeamten Johann H***** dadurch, daß Emile E***** Johann H***** festhielt, während Amyn Radwan G***** zwei Schüsse aus der tschechischen Selbstladepistole Type CZ, Modell 83, Kaliber 9 mm, mit Schalldämpfer auf den Kopf des Johann H***** abfeuerte, wodurch dieser zwei Steckschüsse im Kopf mit Zerstörung des Großhirns, der Oberkieferknochen, Durchschlagung der Schädelbasis, mithin tödliche Schädel- und Gehirnverletzungen erlitt, vorsätzlich getötet;
3./ am 6.Oktober 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Emile E***** dadurch, daß Amyn Radwan G***** einen Revolver Stainless, Kaliber 367 Magnum, und Emile E***** eine Pistole Marke Walter PP 7,65 mm mit Schalldämpfer gegen den Körper des Johann W***** richteten, ihn in den Nebenraum drängten, dort mit Handschellen an den Händen und mit Klebebändern an den Beinen an einen Sessel fesselten, Emile E***** Johann W***** bewachte, während Amyn Radwan G***** 27 Faustfeuerwaffen und ca. 300 Schuß Munition im Gesamtwert von ca. 200.000 S aus der Auslage und dem Lager an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) Johann W***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 27 Faustfeuerwaffen und ca. 300 Schuß Munition, im Gesamtwert von ca. 200.000 S mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;
4./ am 19.Juni 1988 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Karl A***** als Mittäter dadurch, daß Amyn Radwan G***** und Karl A***** das Ehepaar Jan Go***** und Malgorzata Go***** in der Wohnung des Genannten mit Handschellen und Klebebändern fesselten, Karl A***** Jan Go***** die Hose hinunterzog und am Hoden ein Messer ansetzte, während Amyn Radwan G***** diesem eine Pistole mit Schalldämpfer ansetzte, ihn mit Whisky übergoß und drohte, er zünde ihn an, wenn er nicht sage, wo das Silber sei, sodann die Wohnung durchsuchte, dem Ehepaar Go***** für vermeintlich zustehendes Silber als Gegenwert 5.300 ungarische Forint, ca. 1000 polnische Zloty, ca. 70 tschechische Kronen, ca. 4.083 amerikanische Dollar, ca. 5.000 S, ca. acht bis zehn Ringe, eine Videokamera, ein Videomikrofon, einen Fotoapparat, eine Gaspistole, ein goldenes Medaillon, Brillen, eine goldene Taschenuhr mit Kette, ein kleines goldenes Hufeisen und einen Adapter im Gesamtwert von ca. 184.300 S durch gefährliche Drohung mit dem Tode abgenötigt, wodurch die Genötigten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden; und
II./ Emile E*****
zur Ausführung der von Amyn Radwan G***** begangenen obgenannten beiden Morde (an Zeki E***** und Johann H*****) dadurch beigetragen, daß er
bei der unter Punkt I./1./ bezeichneten Straftat Zeki E***** in einen Hinterhalt lockte (II./1./);
weiters bei der unter Punkt I./2./ bezeichneten Straftat Johann H***** festhielt, während Amyn Radwan G***** die Schüsse gegen den Kopf des Johann H***** abfeuerte (II./2./);
und schließlich als Mittäter des Amyn Radwan G***** den oben unter Punkt I./3./ bezeichneten schweren Raub an Johann W***** begangen (II./3./).
III. Friederike G***** zu der von Amyn Radwan G***** und Emile E***** verübten Tat Punkt I./3./ und II./3./ dadurch zur Ausführung beigetragen, daß sie Amyn Radwan G***** im Wissen um den geplanten Raub die Haare mit einem Haarfärbemittel auf rot-blond färbte, um dessen Identität zu verschleiern (Faktum III./1./); ferner zu der von Amyn Radwan G***** mit dem gesondert verfolgten Mittäter Karl A***** begangenen Straftat Punkt I./4./ des Urteilssatzes einen Tatbeitrag geleistet, indem sie im Wissen um die geplante Tat Amyn Radwan G***** und Karl A***** mit einem Fahrzeug zum Tatort brachte (Faktum III./2./).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten Amyn Radwan G***** und Emile E***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die von Amyn Radwan G***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO und Emile E***** auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 6 und 10 a leg.cit. gestützt werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Amyn Radwan G*****:
Unter dem Grund des § 345 Abs. 1 Z 4 StPO macht dieser Angeklagte eine Verletzung der Bestimmung des § 250 StPO geltend, weil er nach der gesonderten Einvernahme der Mitangeklagten Friederike G***** von dem in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.
Es trifft zu, daß Friederike G***** gesondert vernommen (S 1/Bd. VI) und eine der Vorschrift des § 250 StPO entsprechende Vorgangsweise nach dieser gesonderten Einvernahme nicht eingehalten wurde (vgl. ON 227 S 9, ON 228, S 183/Bd. VI). Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers während des gesamten Verhörs der Friederike G***** anwesend war und deren Angaben der Verantwortung des Angeklagten nicht widersprochen haben: Amyn Radwan G***** war in der Hauptverhandlung geständig, Zeki E***** und Johann H***** vorsätzlich getötet zu haben, behauptete aber, bei Zeki E***** in gerechtfertigter Notwehr gehandelt zu haben. Vom Mord an E***** will die Angeklagte Friederike G***** aber erstmals bei ihrer sicherheitsbehördlichen Einvernahme Kenntnis erlangt haben (S 83 f/Bd. VI). Zum Mord am Gendarmeriebeamten Johann H***** gab sie an, lediglich von der - vom Angeklagten Amyn Radwan G***** ohnehin zugestandenen - Tatsache der Tötung des Gendarmeriebeamten durch ihren Sohn nach der Tat informiert worden zu sein (S 103 ff/Bd. VI). Vom schweren Raub ihres Sohnes zum Nachteil des Waffenhändlers Johann W***** (I/3 des Schuldspruchs), den Amyn Radwan G***** zugab, will sie erst im nachhinein erfahren haben (S 49 ff/Bd. VI). Auch zum Schuldspruch Punkt I/4 (schwere Nötigung zum Nachteil des Ehepaares Go*****) hat Friederike G***** nur die Verantwortung ihres Sohnes bestätigt (S 341 ff/Bd. V), wonach lediglich das der damaligen Freundin und späteren Gattin ihres Sohnes angeblich zustehende Silber geholt und dem Jan Go***** eine Abreibung verpaßt werden sollte (S 147 f/Bd. VI). Auch gab sie an, von der laut Anklagevorwurf bei dieser Tat erfolgten und von ihrem Sohn bestrittenen Abnötigung verschiedener Gegenstände keine Kenntnis gehabt zu haben (S 163 f/Bd. VI).
Damit ist aber unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachträglichen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO, vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 9 und 10 zu § 250 StPO).
Unter dem Grund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO rügt dieser Beschwerdeführer die Abweisung folgender Beweisanträge:
1. Einholung eines Obergutachtens aus dem Gebiet der Medizin zum Beweise dafür, daß "Zeki E***** auf Grund des Hydroschocks durch den Feuerstoß mit der (Maschinenpistole) M 16 schon tot war, bevor Amyn Radwan G***** einen Schuß aus der Pistole auf ihn abfeuerte, sowie zum Beweise dafür, daß H***** nach dem ersten Schuß in den Kopf tot war, bevor Amyn Radwan G***** den zweiten Schuß auf ihn abfeuerte (S 621/Bd. VI);
2. zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten der Angeklagten Friederike G*****, Halil T***** darüber, daß Tamara B***** an jenem Tag, an dem der Gendarmeriebeamte H***** getötet wurde, sich nicht in der Wohnung (ihrer Eltern) befunden habe, sondern auf Schikurs gewesen und damit die Aussage der Judith M***** unglaubwürdig sei (S 621 f/Bd. VI);
3. neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Karl A***** (S 361 ff/Bd. VI) und eines noch auszuforschenden Polizeibeamten, der die Wohnung neben dem Ehepaar Go***** bewohnt, darüber, daß der Angeklagte G***** und Karl A***** "am Tattag bereits am Vormittag erstmalig im Hause Go***** waren und bei dieser Gelegenheit wieder im PKW der Mutter vom Hause Go***** weggebracht wurden, was auch von dem Polizeibeamten beobachtet wurde, und daß A***** bei seiner Aussage diesen Vorfall mit dem abendlichen verwechselte, bei dem G***** und A***** nicht von der Mutter nach Hause gebracht wurden, sondern zu Fuß bzw. mit der U-Bahn den Tatort verließen (S 537/Bd. VI).
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden jedoch Verfahrensrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Zu 1: Die medizinischen Sachverständigen Dr.Denk und Dr.Missliwetz hatten ausgeführt, daß Zeki E***** und Johann H***** durch die vorangegangenen, jeweils von Amyn Radwan G***** abgegebenen mehrfachen Schüsse aus einer Maschinenpistole in den oberen Brustkorbbereich (E*****) bzw. durch einen (ersten) angesetzten Kopfschuß aus einer Pistole (H*****) zwar schwerstens verletzt worden waren, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des unmittelbar darauffolgenden Schusses aus einer Pistole in den Kopf des Zeki E***** bzw. jenem des zweiten Pistolenschusses in den Kopf des Johann H***** noch lebten (Dr.Denk S 563 f/Bd. VI und Dr.Missliwetz S 593/Bd. VI). Mängel dieser Gutachten im Sinne der §§ 125, 126 StPO wurden im Beweisantrag aber nicht aufgezeigt, sodaß der Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" mangels der Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen ist, mit Recht abgewiesen wurde (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 133 und 133 a zu § 281 Z 4).
Zu 2: Tamara B***** war wie Judith M***** bei keiner der urteilsgegenständlichen Straftaten Tatzeugin. Der Beweisantrag läßt eine Begründung dafür vermissen, in welchem Punkt die Angaben der Judith M***** vor den Sicherheitsbehörden (S 735 ff/Bd. III) und vor dem Untersuchungsrichter in Ansehung der Straftaten des Angeklagten Amyn Radwan G***** unglaubwürdig sein sollten. Dies wäre aber zu einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung erforderlich gewesen, weil die niederschriftlichen Angaben dieser Zeugin zu den ihr nur aus Erzählungen teilweise bekannten Sachverhalten gemäß den Urteilspunkten I/2/3 und 4 nicht über die großteils geständige Verantwortung des Angeklagten hinausgeht und letzteren in Ansehung der Tötung des Zeki E***** sogar entlastet (S 745/Bd. III).
Zu 3: Dieser Antrag war von seinem Beweisthema her nicht geeignet, die Beweislage zugunsten des Angeklagten maßgebend zu verändern. Denn, ob die Täter nach der Tat von Friederike G***** in deren PKW vom Tatort weggebracht wurden oder sich vom Tatort zu Fuß entfernten und anschließend öffentliche Verkehrsmittel benützten, läßt keinen Rückschluß auf die näheren Tatumstände zu und ist daher auch nicht geeignet, die Verantwortung des Angeklagten - der wohl ein gewaltsames Vorgehen gegenüber dem Ehepaar Go***** zugegeben, den ihm angelasteten Raub aber bestritten hat (S 268/Bd. IV, S 1/Bd. V) - zu unterstützen. Nach den mit der Verantwortung ihres Sohnes übereinstimmenden Angaben der Friederike G***** hat diese ihren PKW in der Nähe des Tatortes abgestellt und ihrem Sohn die PKW-Schlüssel übergeben (S 159 ff und 171/Bd. VI), der damit die von ihm zugegebenermaßen von Anfang an in Erwägung gezogene Möglichkeit hatte, abgenötigte Gegenstände im PKW seiner Mutter nach der Tat zu verstecken (S 365/Bd. V).
Ein Antrag auf Ladung des Zeugen Halil T***** (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig mit F***** bezeichnet) und des von diesem noch namhaft zu machenden Kollegen zum Beweis der Abstellung des PKWs beim Tatort laut Urteilspunkt I/4 wurde von Friederike G***** und nicht vom Angeklagten Amyn Radwan G***** gestellt (S 541/Bd. VI); dieser hatte sich dem Beweisantrag auch nicht angeschlossen. Damit fehlt dem Angeklagten aber eine Beschwerdelegitimation.
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll läßt sich ein - vom Nichtigkeitswerber im Gegensatz zu den übrigen Beweisanträgen ohne Seitenangaben zitierter - Antrag des Angeklagten Amyn Radwan G***** auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Auffinden von weiteren 9 mm-Hülsen zum Beweise dafür, daß Zeki E***** zuvor auf den Angeklagten Amyn Radwan G***** geschossen hat (S 5 der Nichtigkeitsbeschwerde), nicht entnehmen. Es fehlt daher auch hier an den Voraussetzungen zur Geltendmachung des oben angeführten Nichtigkeitsgrundes.
Unter dem Grund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO rügt der Angeklagte, daß zu der auf das Verbrechen des Mordes lautenden Hauptfrage C (fortlaufende Zahl 13) nicht ebenso wie bei der auf dasselbe Verbrechen lautenden Hauptfrage A (fortlaufende Zahl 1) entgegen der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO eine Eventualfrage nach dem Vorliegen des Verbrechens des Totschlages (§ 76 StGB) gestellt wurde.
Auch diese Rüge versagt:
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO ist eine Eventualfrage dahin, ob die dem Angeklagten laut Anklageschrift (hier als Verbrechen des Mordes) zur Last gelegte Straftat unter ein anderes, nicht strengeres Strafgesetz fällt, nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls als erwiesen erachtet - eine Tatbeurteilung nach diesem anderen Strafgesetz zur Folge hätten.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegen aber nach dem in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Tatsachensubstrat die Voraussetzungen zur Aufnahme der angestrebten Eventualfrage in den Fragenkatalog nicht vor.
Das privilegierte Delikt des Totschlages unterscheidet sich vom Verbrechen des Mordes nur insoweit, als es die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit berücksichtigt, und für den - ebenso wie bei Mord - mit Tötungsvorsatz Handelnden dann, wenn er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tötung hat hinreißen lassen, eine mildere Strafdrohung vorsieht (vgl. Leukauf/Steininger, Komm.3, § 76 RN 1).
Ein tiefgreifender Affekt iS des § 76 StGB - der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und den Täter "mitreißt" (vgl. Leukauf/Steininger, aaO RN 5) - ist nach der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht anzunehmen: Er hat nämlich dazu angegeben, daß er vom Gendarmeriebeamten Johann H***** im Besitze einer zerlegten Faustfeuerwaffe angetroffen wurde und sich nicht ausweisen konnte, sodaß seine Festnahme ausgesprochen wurde. Darauf zog er eine von ihm geladen mitgeführte und mit einem Schalldämpfer versehene Faustfeuerwaffe und bedrohte damit den Gendarmeriebeamten. Etwa gleichzeitig entriß der Mitangeklagte E***** dem Beamten einen ihm zur Kontrolle übergebenen Führerschein, worauf nach Darstellung des Angeklagten G***** auch der Beamte seinerseits seine Dienstwaffe zog. Es kam in der Folge zu einem Handgemenge. Als der Gendarmeriebeamte Johann H***** den Hahn seiner Pistole spannte, schoß der Beschwerdeführer auf ihn (S 257 ff/Bd. V). Zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Pistolenschüsse in den Kopf, von denen einer (vermutlich der erste) angesetzt war, führten zum Tod des Beamten (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr.Missliwetz, S 587 ff/Bd. VI).
Auch aus den Gutachten der Sachverständigen Dr.Quatember (ON 137/III und S 605 f/VI) und Dr.Spiel (ON 146/III und S 607 f/III) ergeben sich für einen solchen Affekt keine Anhaltspunkte. Im letztgenannten Gutachten wird vielmehr das "äußerst besonnene Verhalten" bei diesem Mordfall hervorgehoben (S 207 und S 211/III).
Damit hat das Beweisverfahren aber keine Umstände ergeben, die auf eine heftige Gemütsbewegung, also auf einen tiefgreifenden Affekt, hinweisen würden.
Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung, die Rechtsbelehrung zu der auf Totschlag gemäß dem § 76 StGB lautenden Eventualfrage I (betreffend vorsätzliche Tötung des Zeki E*****) sei im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO unvollständig und damit unrichtig, weil in dieser unerwähnt blieb, daß die moralische Rechtfertigung der heftigen Gemütsbewegung nicht Tatbestandsmerkmal des Totschlags nach dem § 76 StGB sei.
Die Rechtsbelehrung enthält im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung den Hinweis, daß nach einem objektiv-normativen Maßstab zu beurteilen ist, ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist und daß die Ursache der Gemütsbewegung nicht im Charakter des Täters oder in seinen allenfalls vorhandenen verwerflichen Leidenschaften liegen darf (vgl. dazu Leukauf-Steininger aaO, § 76 RN 12). Einer weiteren Belehrung bedurfte es nicht, insbesonders war nicht der in der Beschwerde angeführte Hinweis aufzunehmen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Emile E*****:
Dieser Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu den Punkten II/1 und 2 des Urteilssatzes (Beteiligung an den Morden des Amyn Radwan G***** an Zeki E***** und an Johann H*****. Eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (§ 345 Abs. 1 Z 6 StPO) erblickt er darin, daß in diesen Fällen keine Eventualfrage nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 StGB gestellt worden ist.
Nach dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Geschehensablauf ist ein solcher, der Bestimmung des § 286 StGB zu unterstellender Sachverhalt - ohne Vornahme beweiswürdigender Überlegungen - nicht denkbar (vgl. ÖJZ 1987/13).
Der Angeklagte hat im wesentlichen vorgebracht, er sei in beiden Fällen von den Schüssen des Erstangeklagten überrascht worden. Beim Mord des Amyn Radwan G***** an Zeki E***** sei er 40 bis 50 m vom Tatort entfernt im Auto gesessen. Als er die Schüsse hörte, sei er ausgestiegen und zum Tatort geeilt. Dabei habe er den Zeki E***** am Boden liegen gesehen und beobachtet, wie G***** diesem mit seiner Faustfeuerwaffe in den Kopf geschossen habe (S 487-495, insbes. S 487 und 491/Bd. V). Auch im Falle Johann H***** sei er vom Vorgehen des G***** völlig überrascht worden. Über Befragen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes, weshalb er nicht versucht habe, G***** von den Schüssen gegen den Gendarmeriebeamten H***** abzuhalten, erklärte der Beschwerdeführer, daß sich hier zwei Personen gegenseitig mit Waffen bedrohten, und er nicht wahnsinnig sei, sich in ein Schußfeld zu begeben (S 563, auch S 565/Bd. V). Bei diesem Tatsachenvorbringen war jedoch die Stellung einer Eventualfrage nach dem § 286 StGB nicht indiziert, weil danach der Angeklagte den objektiven Tatbestand dieser Tathandlungen erst zu einem Zeitpunkt erfaßte, als diese bereits gesetzt waren und ihm daher eine der im § 286 Abs. 1 StGB gebotenen Handlungen physisch-real nicht mehr möglich war.
Auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) ist nicht berechtigt.
Richtig ist wohl, daß der leugnende Angeklagte E***** vom Mitangeklagten Amyn Radwan G***** in der Hauptverhandlung - anders als im Vorverfahren - nicht mehr belastet wurde, doch ergeben sich entgegen den Beschwerdeausführungen auch aus der (zulässigerweise bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 10 a zur Interpretation herangezogenen, vgl. Mayerhofer-Rieder3, E 1 zu § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO) Niederschrift der Geschworenen iVm der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Eventualfragen V./ und VII./ festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Geschworenen hatten in der mehrtägigen Hauptverhandlung in der die drei Angeklagten ausführlich ihre Verantwortung und den Grund ihrer wechselnden Angaben zu den einzelnen Anklagepunkten zur Darstellung bringen konnten und bei der im Rahmen des Beweisverfahrens sämtliche wesentliche Zeugen gehört und auch Gutachten mehrerer medizinischer Sachverständigen und eines Schießsachverständigen eingeholt wurden, ausreichend Gelegenheit, die für und wider die leugnende Verantwortung des Angeklagten E***** sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Letztlich stützten die Laienrichter durchaus verständlich - ersichtlich unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten, er sei der Meinung gewesen, er bringe Amyn Radwan G***** und Zeki E***** nur zur Durchführung eines Heroinverkaufes nach Hagenbrunn (AS 465 ff/Bd. V), wobei sich die beiden Spaten wegen Friedhofsarbeiten der Friederike G***** und eine Plastikfolie für Schießübungen (ständig) in seinem PKW befunden hätten (AS 501 ff/Bd. V) - den zum Schuldspruch laut Urteilspunkt II./1./ führenden Wahrspruch zur Eventualfrage V./ darauf, daß der Angeklagte E***** Zeki E***** (gemeinsam mit dem schwer bewaffneten Amyn Radwan G*****) zum Tatort, einem Waldstück am Bisamberg brachte und dabei bereits die zum Beseitigen der Leiche notwendigen Utensilien in seinem PKW mitführte (siehe Niederschrift der Geschworenen). Damit sind die Geschworenen lediglich dem wesentlichen Inhalt der ursprünglich geständigen Verantwortung dieses Angeklagten anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der niederösterreichischen Sicherheitsdirektion am 12.Juni 1990 (= ON 64 f) gefolgt, ohne seiner späteren Verantwortung Glauben zu schenken, er habe diese zugleich ihn selbst belastenden Angaben lediglich aus Verärgerung über die unwahre, belastende Aussage des Amyn Radwan G***** gemacht. Entgegen den Behauptungen in seiner Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Angeklagte E***** auch ein Motiv dafür, Amyn Radwan G***** bei der Tötung des Zeki E***** zu helfen. Einerseits hat er nach seiner eigenen Gendarmerieaussage vom 12.Juni 1990 an der Tat aus Angst vor Amyn Radwan G***** mitgewirkt (AS 471 p/f/Bd. I) und andererseits waren für den von Jugend auf süchtigen Angeklagten E***** auch jene 1,5 kg Heroin von Interesse, die Zeki E***** bei sich hatte, und über die nach seinem Tod Amyn Radwan G***** und er selbst frei verfügen konnten (vgl. dazu AS 471 u/Bd. I).
Der Wahrspruch der Geschworenen zur Eventualfrage VII./ (= Beteiligung an der Ermordung des Gendarmeriebeamten Johann H*****) findet seine Deckung in den Angaben des Angeklagten Amyn Radwan G***** vom 6.Februar 1990 vor Beamten der niederösterreichischen Sicherheitsdirektion (= Beilage 125 zu ON 152 in Bd. III). Wenn auch Amyn Radwan G***** damals ausgesagt hat, E***** habe den Beamten "von rückwärts mit einem Arm um den Hals erfaßt und festgehalten" (S 6 dieser Niederschrift) und die Geschworenen von dieser Angabe des Angeklagten G***** bei Beantwortung der Eventualfrage VII./ insofern abgewichen sind, als sie die Worte "von hinten" (als Bezeichnung der Angriffsposition des Angeklagten E***** bei dem weiter angenommenen Festhalten des Gendarmeriebeamten durch diesen Angeklagten) gestrichen haben, so konnten die Geschworenen den bezüglichen Wahrspruch dennoch weiterhin auf die vorgenannten Angaben des Amyn Radwan G***** stützen, weil die genaue Standposition des Angeklagten E***** beim Festhalten des Gendarmeriebeamten während der Abgabe der beiden Kopfschüsse durch Amyn Radwan G***** nicht von Bedeutung ist.
Der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht zuwider sind auch keine erheblichen Bedenken dagegen gegeben, daß die Geschworenen die Beobachtungen der Zeugin Elisabeth K*****, auf deren Aussage die Geschworenen unter anderem den Schuldspruch stützten (siehe Niederschrift der Geschworenen), dem unmittelbaren Tatgeschehen zuordneten. Unabhängig davon, daß die Zeugin den genauen Zeitpunkt ihrer Beobachtung (die Beine von drei nahe beisammenstehenden Menschen vor den Müllcontainern) nicht exakt bestimmen konnte, ergibt sich doch aus ihren wiederholten Einvernahmen jedenfalls, daß sie ihre Beobachtung während einer zwischen 21.01 bis 22.00 Uhr ausgestrahlten (AS 621/Bd. VI) Rundfunksendung über Konrad L***** machte und daß ca. zehn Minuten nach ihrer Beobachtung bereits ein Gendarmeriefahrzeug mit Blaulicht am Tatort eintraf (AS 247/Bd. VI). Ihre zeitlichen Angaben sind auch durchaus mit den Aussagen der übrigen Zeugen, die knapp vor oder nach der Tat beim Tatort vorbeikamen, in Übereinstimmung zu bringen, zumal der in der Nichtigkeitsbeschwerde besonders hervorgehobene Zeuge Andreas N*****, der Johann H***** noch um 21.30 Uhr lebend gesehen haben will, letztlich eingeräumt hat, die Zeit nur von der Autouhr, auf deren Genauigkeit er nicht achtet, abgelesen zu haben (AS 551/Bd. VI). Den Behauptungen des Beschwerdeführers zuwider ist auch aus dem Fehlen von entsprechenden Spuren am Körper oder Gewand des Opfers keineswegs der zwingende Schluß zu ziehen, ein Festhalten des Johann H***** durch E***** habe überhaupt nicht stattgefunden.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten Amyn Radwan G***** nach dem § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten Emile E***** - ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle - zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren und die Angeklagte Friederike G***** nach dem § 143 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung waren bei Amyn Radwan G***** erschwerend das Zusammentreffen von zwei Morden mit einem schweren Raub und einer schweren Nötigung, das einschlägig getrübte Vorleben, die Bestimmung des E***** sowie der Friederike G***** zu den Straftaten sowie die besondere Brutalität beim schweren Raub und bei der schweren Nötigung; mildernd war kein Umstand.
Beim Angeklagten Emile E***** war erschwerend das Zusammentreffen von zwei Morden mit einem schweren Raub, sowie das besonders brutale Vorgehen im Faktum Raub am Waffenhändler W*****, mildernd der Umstand, daß der Angeklagte die Taten unter Einwirkung des Amyn Radwan G***** begangen hat, an den Straftaten nur untergeordnet beteiligt war sowie sein vom psychiatrischen Sachverständigen attestierter schwächlicher Charakter, der offensichtlich von Amyn Radwan G***** ausgenutzt wurde.
Bei der Angeklagten Friedrike G***** schließlich war erschwerend das Zusammentreffen eines Raubes mit einer schweren Nötigung, mildernd war ihr bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, daß sie die Straftaten unter Einwirkung ihres Sohnes, des Erstangeklagten Amyn Radwan G*****, begangen hat und an diesen Straftaten nur untergeordnet beteiligt war.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Amyn Radwan G***** und Emile E***** jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, während der öffentliche Ankläger hinsichtlich der Angeklagten Emile E***** und Friederike G***** eine Erhöhung der Freiheitsstrafen anstrebt.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Emile E***** ist berechtigt.
Diesem Angeklagten kommt zwar zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Z 1 StGB insoferne zugute, als er einen Teil der Taten vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat. Ungeachtet dieses weiteren Milderungsumstandes hat das Erstgericht bei Ausmessung der verwirkten Strafe jedoch die personale Tatschuld des Angeklagten in Verbindung mit dem objektiven Gewicht der Taten zu wenig berücksichtigt. Der Angeklagte hat zur Begehung der zwei Morde jeweils einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag geleistet. So hat er das Mordopfer Zeki E***** in den Hinterhalt gelockt; nur auf Grund seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten ließ sich dieser dazu bewegen, den späteren Tatort aufzusuchen. Auch zur Ermordung des Gendarmeriebeamten H***** hat dieser Angeklagte entscheidend beigetragen. Er hat den Genannten festgehalten und so dem Amyn Radwan G***** die Abgabe der tödlichen Schüsse ermöglicht. Dies zeigt (in Verbindung mit der weiteren, ihm zur Last liegenden Raubtat) eine derart negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten (§ 32 Abs. 2 StGB) und damit einen solchen Grad an Schuld, daß die Verhängung einer zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe nach Lage des Falles nicht mehr gerechtfertigt ist. Die schuldangemessene Reaktion auf das Tatverhalten des Angeklagten E***** kann daher nur in der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte E***** demnach auf diese Entscheidung zu verweisen.
Hingegen war der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Friedrike G***** ein Erfolg zu versagen, weil auch bei Bedachtnahme auf die besonders sorgfältige Vorbereitung der Tat im Faktum W***** (III./1 des Urteilssatzes) die über diese Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe - unter Berücksichtigung der im § 32 StGB normierten Grundsätze - ihrem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht.
Keine Berechtigung kommt auch der Berufung des Angeklagten Amyn Radwan G***** zu. Er vermag nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Angesichts des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten, der brutalen und skrupellosen Vorgangsweise insbesondere bei den beiden Mordtaten, die den Angeklagten als einen Rechtsbrecher charakterisiert, dem es in gravierendem Maße an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlt und der sich bedenkenlos über die Schranken des Rechts hinwegsetzt, ist die verhängte Strafe durchaus angemessen und ihre Milderung nicht angebracht.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
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