OGH 15Os17/95

OGH15Os17/959.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josko H***** und Omar Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Omar Z***** sowie die Berufung des Angeklagten Josko H***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 16.Dezember 1994, GZ 15 Vr 572/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josko H***** und Omar Z***** wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen mehrerer Verbrechen schuldig erkannt, nämlich:

Josko H***** des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I.1.a), des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I.3.) und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (II.),

Omar Z***** des (richtig) teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I.1.b und I.2.), des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.3.a) sowie des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (II.).

Während der Angeklagte H***** seinen Schuldspruch unbekämpft ließ und lediglich Berufung erhob, richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I.1.b).

Insoweit liegt dem Angeklagten Z***** (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last, am 24.April 1993 in Sulz-Autobahnrastplatz Rankweil dadurch verabredungsgemäß zur Verübung eines schweren Raubes durch die unmittelbaren Täter, nämlich den Mitangeklagten Josko H*****, sowie die abgesondert verfolgten Stipo K*****, Mario B***** und Dalibor A*****, die dem Gottfried B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die unter vorgehaltener Gaspistole gemachte Äußerung:

"Hände hoch, dies ist ein Überfall, Geld her !" Bargeld in der Höhe von 1.200 S und 10 DM mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, beigetragen zu haben, daß er in Kenntnis dieses verbrecherischen Vorhabens in der Nähe des Tatortes (in einem Kraftfahrzeug) auf die Rückkehr der Täter wartete, um sodann Josko H***** in das Fahrzeug aufzunehmen sowie die Raubbeute und die Tatwaffe (Gaspistole) zu übernehmen.

Die Geschworenen haben die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage IV. nach Beitragstäterschaft zum schweren Raub stimmeneinhellig bejaht und die nur für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage und der Bejahung der Hauptfrage I. zu beantwortende, auf das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) lautende Eventualfrage V. folgerichtig ebenso unbeantwortet gelassen wie die nur für den Fall der Bejahung dieser Eventualfrage zu beantwortende Zusatzfrage VI. nach Straflosigkeit des Angeklagten im Sinne des § 286 Abs 2 Z 1 StGB.

Ausgehend davon, daß die Geschworenen gemäß der Niederschrift "ihre Sachverhaltsdarstellung lapidar mit 'Zeugenaussagen' begründen", untermauert der Beschwerdeführer die Tatsachenrüge (vermeintlich) mit einzelnen von ihm ausgewählten Passagen aus seiner Verantwortung und jener des Mitangeklagten H***** (die nach seiner Ansicht "nicht richtig sein kann"), sowie aus den Aussagen der im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen Mittäter K*****, B***** und A***** und zieht daraus den Schluß, daß diese Zeugenaussagen die Feststellungen, der Angeklagte Z***** habe die Rückkehr der (unmittelbaren) Täter abgewartet, um die Beute und die Tatwaffe zu übernehmen und sich (oder einen Dritten) durch Zueignung der Beute unrechtmäßig zu bereichern, nicht zuließen und im Sinne des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO bedenklich seien. Das Geschworenengericht habe nämlich "seinen Wahrspruch auf eine nachweislich teilweise unrichtige, mit mehreren anderen Aussagen in Widerspruch stehende und vom Aussagenden einmal sogar selbst widerrufene Aussage des Mitangeklagten H***** gestützt".

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die isolierte Heraushebung von Abweichungen in verschiedenen Aussagen der genannten Zeugen und in Angaben des Mitangeklagten H***** untereinander sowie im Vergleich zur Verantwortung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch zu erwecken. Die Erwägungen der Geschworenen in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) hinwieder, auf welche der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang zurückgreift, sind grundsätzlich (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 331 E 10 und 11; § 345 Z 9 E 7) nicht Gegenstand des Verdikts und können daher bei der gegebenen Fallgestaltung (zur ausnahmsweisen Heranziehung der Niederschrift: EvBl 1992/170) nicht im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erörtert oder angefochten werden. Dies fallbezogen umsoweniger, als den Laienrichtern ohnehin die Möglichkeit offenstand, bei etwaigen Zweifeln an der Schuld des Angeklagten die für diesen Fall in das Fragenschema aufgenommene Eventualfrage V. (nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB) zu beantworten.

In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer daher bloß unzulässig nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung danach, die - gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene - Beweiswürdigung zu bekämpfen, bei der die Laienrichter nicht nur die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, sondern auch den persönlich gewonnenen Eindruck zu verwerten hatten (§ 258 Abs 2 StPO). Im übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Sicherheitsbehörde ausdrücklich eingestanden, unter allen Umständen Geld zur Gutmachung des beim versuchten PKW-Einbruchsdiebstahl angerichteten Schadens benötigt und sich zu diesem Zweck ua mit dem bewaffneten Raubüberfall auf dem Autobahnrastplatz einverstanden erklärt zu haben, mit den Tätern dorthin gefahren zu sein und in unmittelbarer Nähe des Tatortes gewartet zu haben, worauf Josko H***** (plangemäß) zu ihm in das Fahrzeug gestiegen sei (169 f). Schon das tatplangemäße Begleiten der unmittelbaren Täter an den Tatort, das Verweilen in dessen Nähe und die Sicherung einer ungestörten Flucht mit einem Fahrzeug, das einer der Komplizen während der Tatverübung durch die unmittelbaren Täter bewacht, stellt einen sonstigen Tatbeitrag jenes Komplizen iSd § 12 dritter Fall StGB dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 45; Mayerhofer/Rieder StGB3 § 12 E 42, 43; Fabrizy im WK § 12 Rz 77).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 (§ 344) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten H***** und Z***** (§§ 285 i, 344 StPO).

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