OGH 1Ob49/81; 1Ob10/86; 1Ob27/87 (RS0049948)

OGH1Ob49/81; 1Ob10/86; 1Ob27/8720.12.2023

Rechtssatz

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Normen

AHG §1 Abs1 Ba

1 Ob 49/81OGH17.02.1982

Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234

1 Ob 10/86OGH25.06.1986

Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730

1 Ob 27/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178

1 Ob 18/88OGH28.06.1988

Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112

1 Ob 3/90OGH04.04.1990
1 Ob 11/91OGH26.06.1991

Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152

1 Ob 34/90OGH18.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1993,133

1 Ob 28/91OGH20.11.1991

Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139

1 Ob 39/91OGH18.12.1991

Veröff: JBl 1992,323

1 Ob 2/92OGH14.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)

1 Ob 32/92OGH25.08.1992

Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235

1 Ob 2/94OGH16.02.1994

Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)

1 Ob 35/95OGH22.11.1995
6 Ob 33/95OGH28.09.1995
1 Ob 50/95OGH30.01.1996

Auch; Beis wie T3

9 ObA 2075/96dOGH12.06.1996

Auch; Veröff: SZ 69/140

1 Ob 1/96OGH27.02.1996

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49

1 Ob 8/96OGH30.01.1996

Auch

1 Ob 2093/96tOGH25.06.1996

Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Auch; Veröff: SZ 69/132

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/186

1 Ob 117/97fOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160

1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Beis wie T4

6 Ob 324/97hOGH24.11.1997

Veröff: SZ 70/241

1 Ob 16/98dOGH24.03.1998

Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)

1 Ob 117/98gOGH19.05.1998

Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998
1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99

1 Ob 206/98wOGH28.07.1998

Auch

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5

1 Ob 75/99gOGH23.03.1999

Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)

1 Ob 92/99gOGH27.04.1999
1 Ob 91/99kOGH25.05.1999

Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)<br/>Veröff: SZ 72/91

4 Ob 279/99dOGH09.11.1999

Ähnlich

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)

1 Ob 14/00sOGH22.02.2000

Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12) <br/>Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)<br/>Veröff: SZ 73/34

1 Ob 29/02zOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14) <br/>Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003

Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)<br/>Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)<br/>Veröff: SZ 2003/28

2 Ob 156/03kOGH28.08.2003

Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)

1 Ob 70/03fOGH17.10.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)<br/>Veröff: SZ 2003/125

1 Ob 38/04aOGH16.04.2004

Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)<br/>Veröff: SZ 2004/54

1 Ob 79/05gOGH27.09.2005

Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)

1 Ob 165/05dOGH27.09.2005

Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)

1 Ob 114/07gOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)<br/>Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)

1 Ob 225/07fOGH30.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)

1 Ob 14/10fOGH20.04.2010

Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)<br/>Beis wie T24; Beis wie T25

1 Ob 224/10pOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T26; Beis wie T27

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)<br/>Veröff: SZ 2011/43

1 Ob 79/12tOGH24.05.2012

Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)

9 ObA 84/12mOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers. (T36)<br/>Veröff: SZ 2012/128

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31<br/>Veröff: SZ 2012/137

1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37); <br/>Veröff: SZ 2015/58

8 ObA 65/15iOGH29.09.2015
1 Ob 183/15sOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. (T38); Veröff: SZ 2015/118

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T39)

10 Ob 94/15vOGH19.01.2016

Beis ähnlich wie T11

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Vgl auch

8 ObA 7/16mOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T36

1 Ob 98/19xOGH25.06.2019
1 Ob 33/20iOGH16.04.2020
1 Ob 123/20zOGH24.09.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T40)

1 Ob 7/21tOGH28.01.2021

Auch; Beisatz: Hier: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG. (T41)

1 Ob 109/21tOGH07.09.2021

Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T42)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/81

4 Ob 222/21gOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T43)

7 Ob 35/22fOGH30.03.2022
1 Ob 80/22dOGH14.09.2022

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T44)

1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T26<br/>Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T45)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T46)<br/>Anm: Vgl RS0134536.

1 Ob 109/23wOGH20.09.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T47)<br/>Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T48)<br/>Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T49)<br/>Anm: Vgl RS0134516.

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T33<br/>Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T50)

1 Ob 158/23aOGH16.11.2023

Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T51)

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_006