I. Abermals hat der OGH über einen spektakulären Fall des internationalen Amtshaftungsrechts entschieden1); der Sachverhalt zum Urteil vom 17.2.1982 zeigt, wie die Wirklichkeit die Phantasie der Kollisionsrechtler immer wieder einzuholen imstande ist: Anläßlich einer Staatsjagd in Jugoslawien, zu der der jugoslawische Staatspräsident eingeladen hatte, erschoß der österr Botschafter fahrlässig den französischen Botschafter. Dessen Hinterbliebene, Witwe und Kinder, forderten nunmehr vom österr Staat Schadensersatz, und zwar wegen entgangenen Unterhalts, wegen des durch den Schmerz über den Verlust des Ehemannes und Vaters entstandenen immateriellen Schadens („Schmerzensgeld“) sowie wegen entgangenen „Heiratsguts“ bei einer der Töchter, die inzwischen geheiratet hatte.