OGH 4Ob17/79; 4Ob34/81; 4Ob126/83; 4Ob31/85; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (RS0014539)

OGH4Ob17/79; 4Ob34/81; 4Ob126/83; 4Ob31/85; 14ObA5/87; 14ObA54/8728.6.2023

Rechtssatz

Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden.

Normen

ABGB §863
ABGB §1152

4 Ob 17/79OGH16.10.1979

Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anm v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anm Mayer - Maly )

4 Ob 34/81OGH07.07.1981

nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: oder die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden. (T2) <br/>Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 ( m Komm v Fischer )

4 Ob 126/83OGH18.10.1983

nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. (T3) <br/>Veröff: JBl 1985,632

4 Ob 31/85OGH19.03.1985

nur T3; Beisatz: Hier: Keine vorbehaltlose Gewährung einer Betriebspension, wenn diese freiwillige u. jederzeit widerrufbar ist. (T4) Veröff: ZAS 1987,16 ( Petrovic ) = Arb 10434

14 ObA 5/87OGH24.02.1987

Vgl auch; Veröff: WBl 1987,217 = Arb 10609 = RdW 1987,236 = RdA 1989,201 ( Ch. Klein )

14 ObA 54/87OGH15.07.1987

Veröff: RdA 1989,33 ( W. Schwarz )

9 ObA 25/87OGH01.07.1987

Vgl auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,309

9 ObA 9/87OGH30.09.1987

Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,333 ( krit Schima )

9 ObA 266/88OGH15.03.1989

Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner )

8 ObA 2162/96sOGH24.07.1996

Auch; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T5)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T6)

9 ObA 2232/96tOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T7)

9 ObA 2231/96wOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T3; Beis wie T7

8 ObA 2259/96fOGH28.11.1996

Auch; nur T3; Beis wie T7

8 ObA 2254/96wOGH13.03.1997

Auch; nur T3; Beis wie T7

8 ObA 2258/96hOGH13.03.1997

Auch; nur T3; Beis wie T7

8 ObA 270/95OGH18.04.1996

Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8)

8 ObA 145/97zOGH10.07.1997

Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9) <br/>Veröff: SZ 70/141

8 ObA 141/97mOGH18.09.1997

nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T10)

9 ObA 2255/96zOGH10.09.1997

nur T3; Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T11)

9 ObA 105/97zOGH22.10.1997

nur T3; Beisatz: Hier: Mietzinszuschuss für Werkswohnungen. (T12)<br/>Beisatz: Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren. (T13)

8 ObA 391/97aOGH22.12.1997

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei einer 50%igen Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens für Gemeindebedienstete handelt es sich um eine verpflichtungsferne Begünstigung, daher widerruflich. (T14)

9 ObA 290/98gOGH23.12.1998
9 ObA 222/98gOGH20.01.1999

Beisatz: Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Abrechnung der Löhne und Gehälter monatlich im Vorhinein. (T15)

9 ObA 102/99mOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Nicht von Relevanz ist, dass der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden. (T16)

8 ObA 191/98sOGH25.11.1999

nur T3; Beisatz: Gewährung zusätzlicher Freizeit. (T17)

9 ObA 144/00tOGH28.06.2000

Vgl auch; nur T3; Beis wie T15

9 ObA 300/00hOGH06.12.2000

nur T3

9 ObA 211/01xOGH19.09.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T18)

8 ObA 136/01kOGH18.04.2002

Vgl; nur T3; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T19)

9 ObA 24/02yOGH04.09.2002

nur T3; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T20)

9 ObA 87/02pOGH13.11.2002

nur T3; Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T21)

9 ObA 176/02aOGH04.12.2002

nur T3

9 ObA 238/02vOGH19.03.2003

nur T3

9 ObA 8/05zOGH30.09.2005

Vgl; Beisatz: Betriebsübungen bedürfen für ihre einzelvertragliche Wirkung eines erkennbar generalisierenden Prinzips. (T22)

9 ObA 165/05pOGH23.11.2005

nur T3

9 ObA 82/06hOGH27.09.2006

nur T3

8 ObA 4/07gOGH21.05.2007

nur T3; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T23)

8 ObA 39/07dOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T24)

9 ObA 121/08xOGH30.09.2009

Auch; nur T3; Beis wie T21

9 ObA 90/09iOGH30.06.2010

nur T3

8 ObA 10/10vOGH22.07.2010

Vgl auch; Beis wie T24

9 ObA 122/10xOGH26.05.2011

Vgl auch

8 ObA 77/11yOGH28.03.2012

Auch; nur T3; Beis wie T20

9 ObA 135/11kOGH29.03.2012

nur T3

9 ObA 122/11yOGH29.03.2012

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T25)

9 ObA 25/12kOGH29.03.2012

nur T3; Beis wie T25

8 ObA 18/12yOGH24.04.2012

nur T3

9 ObA 29/12yOGH29.05.2012

Vgl auch; Beis wie T24

8 ObA 54/12tOGH05.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T26)

9 ObA 55/13yOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T24

9 ObA 85/13kOGH29.01.2014

Auch; Beis wie T24

9 ObA 84/14iOGH25.09.2014

Vgl auch; Beis wie T24

8 ObA 95/15aOGH29.03.2016

Auch

9 ObA 108/16xOGH29.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T24

9 ObA 97/16dOGH18.08.2016

nur T3

9 ObA 34/17sOGH28.06.2017

Vgl auch; Beis wie T24

9 ObA 1/18iOGH25.04.2018

nur T1

9 ObA 123/19gOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers auf eine jährliche Erhöhung seiner Aktivgehälter bzw seiner Pensionsansprüche entsprechend der Teuerungsrate und in selber prozentualer Höhe wie sie allen anderen Mitarbeitern gewährt wird. (T27)

8 ObA 5/21zOGH03.05.2021

Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags begünstigter Arbeitnehmer und damit zu einzelvertraglichen Ansprüchen. (T28)

9 ObA 152/21zOGH17.02.2022

Vgl; Beis wie T24

8 ObA 33/22vOGH30.08.2022

Vgl; nur T3

9 ObA 37/23sOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00017_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)