OGH 9ObA122/10x

OGH9ObA122/10x26.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2010, GZ 9 Ra 45/10v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die wesentlichen Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Beklagte mit verschiedenen Reiseveranstaltern und einem Taxiunternehmen Vereinbarungen getroffen hat, wonach diese Unternehmen für von Bediensteten der Beklagten im Rahmen des Hotelbetriebs der Beklagten erbrachte Leistungen der Beklagten Entgelte zahlen. Diese Entgelte wurden von der Beklagten vereinnahmt und ausgehend davon den Dienstnehmern im Rahmen von deren Arbeitsverhältnis zur Beklagten Entgelte geleistet, die sich nach den von der Beklagten vereinnahmten Entgelten richteten. Die Vorgesetzten des Klägers haben dazu auch Zusagen gemacht. Die Vorgehensweise war auch der Geschäftsleitung der Beklagten bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Damit stehen aber diese Entgelte dem Kläger schon im Rahmen dieser betrieblichen Übung zu (RIS-Justiz RS0014154; RS0014543; RS0014539 uva). Einer formellen Ergänzung der schriftlichen Verträge bedurfte es dementsprechend gar nicht.

Es handelt sich dabei auch nicht um Leistungen Dritter, die dem Kläger bloß aus „Gelegenheit“ des Dienstverhältnisses zugeflossen sind (vgl zu echtem „freiwilligen“ Trinkgeld RIS-Justiz RS0029316 mwN).

Auch bei der Frage, warum es der Beklagten nicht möglich sein sollte über die im Rahmen ihres Betriebs aufgrund von ihr getroffener Absprachen vereinnahmten Entgelte Rechnung zu legen, vermag die Beklagte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung mit dem Vertragspartner teilweise detailliert im Betrieb der Beklagten von den Vorgesetzten des Klägers geregelt wurde.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist insgesamt mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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