OGH 8ObA39/07d

OGH8ObA39/07d11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Eugen P*****, vertreten durch Hajek & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Pensionsfonds der B*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 8.529,87 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2007, GZ 8 Ra 156/06d-17 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen wurden die Ruhegenüsse der Pensionisten der B***** bis 31. 12. 1998 über Jahrzehnte hinweg immer auf der Basis eines genau definierten Aktivbezugs der Bezugsordnung erhöht. In der Pensionsordnung selbst, die ebenso wie die Bezugsordnung als Vertragsschablone gilt, die durch einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung erlangte (RIS-Justiz RS0114722; 9 ObA 214/00m), ist die Pensionsanpassung nicht geregelt.

Die darauf beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, die einseitige Änderung der Pensionsberechnung durch die Beklagte, die ab 1. 1. 1999 den Ruhegenuss des Klägers nur mehr im Ausmaß der Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst erhöhte, greife in unzulässiger Weise in eine betriebliche Übung ein, ist zumindest vertretbar: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt (9 ObA 165/05p; 9 ObA 70/04s; siehe auch die ebenfalls den Kläger betreffende, auf andere Bezugszeiträume bezogene Entscheidung 9 ObA 126/04a).

Bei dem Argument, es stehe fest, dass sich die Beklagte auch in der Vergangenheit immer an den Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst orientiert habe, übersieht die Revision, dass entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (RIS-Justiz RS0014489; RS0014154). Aus dieser Sicht stand die Anpassung entsprechend der jeweiligen Anpassung der Aktivbezüge im Vordergrund, nicht aber die Tatsache, dass sich die vorgenommenen Anpassungen nach den historisch bedingten, jedenfalls bis zur Änderung der Pensionsberechnung nicht offen gelegten Motiven der Beklagten an den Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst orientierten.

Stichworte