Rechtssatz
Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem zu unterstellen ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch gleich behandeln wollte, nicht übersehen werden. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen.
9 ObA 261/92 | OGH | 11.11.1992 |
Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank) |
9 ObA 222/98g | OGH | 20.01.1999 |
nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. (T1) |
9 ObA 223/00k | OGH | 08.11.2000 |
nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T2) |
8 ObA 77/03m | OGH | 29.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/48 |
8 ObA 39/07d | OGH | 11.10.2007 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T4) |
9 ObA 122/11y | OGH | 29.03.2012 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00261_9200000_001
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