OGH 9ObA261/92 (RS0014489)

OGH9ObA261/9211.11.1992

Rechtssatz

Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem zu unterstellen ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch gleich behandeln wollte, nicht übersehen werden. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen.

Normen

ABGB §863

9 ObA 261/92OGH11.11.1992

Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank)

9 ObA 222/98gOGH20.01.1999

nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. (T1)

9 ObA 223/00kOGH08.11.2000

nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T2)

9 ObA 87/02pOGH13.11.2002

nur T2

8 ObA 77/03mOGH29.03.2004

Vgl; Beisatz: Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/48

8 ObA 39/07dOGH11.10.2007

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T4)

9 ObA 104/11aOGH30.01.2012

Vgl auch

9 ObA 135/11kOGH29.03.2012

nur T2

9 ObA 122/11yOGH29.03.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T5)

9 ObA 25/12kOGH29.03.2012

nur T2; Beis wie T5

8 ObA 18/12yOGH24.04.2012

nur T1

9 ObA 13/13xOGH21.02.2013
9 ObA 142/13tOGH19.12.2013

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 84/14iOGH25.09.2014
9 ObA 108/16xOGH29.09.2016
9 ObA 34/17sOGH28.06.2017

Auch

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017
8 ObA 16/20sOGH18.12.2020

Vgl; nur T2; Beis wie T4

8 ObA 5/21zOGH03.05.2021

Vgl

9 ObA 152/21zOGH17.02.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00261_9200000_001

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