OGH 1Ob694/78 (RS0019609)

OGH1Ob694/7817.10.2023

Rechtssatz

Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu erwecken.

Normen

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B1

1 Ob 694/78OGH19.01.1979
3 Ob 613/78OGH12.09.1979
4 Ob 402/79OGH25.03.1980

Beisatz: Generalsekretär des Austria Ski Pools. (T1)

1 Ob 564/80OGH09.07.1980

Veröff: HS 10218

7 Ob 608/80OGH13.11.1980

Vgl

7 Ob 620/80OGH13.11.1980

Vgl; Veröff: SZ 53/152 = GesRZ 1981,100 = JBl 1982,93

5 Ob 731/80OGH17.02.1981
6 Ob 772/80OGH25.02.1981

Vgl auch

6 Ob 542/81OGH25.02.1981

Auch; Beisatz: Wer ein Kraftfahrzeug verleiht oder vermietet, setzt damit allein noch kein Verhalten, das ein gutgläubiger Dritter als Ausdruck einer erteilten Bevollmächtigung zu Reparaturarbeiten am überlassenen Fahrzeug zugrunde legen darf. (T2)<br/>Veröff: ZVR 1983/82 S 122

3 Ob 665/80OGH11.03.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78

5 Ob 37/81OGH01.12.1981

Auch; Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498(25)

1 Ob 576/83OGH27.04.1983
7 Ob 610/83OGH26.05.1983
1 Ob 693/84OGH12.12.1984
4 Ob 108/84OGH26.11.1985

Auch; Beisatz: Mit einer bloßen Bevollmächtigung zur Gewerbeanmeldung wird noch kein äußerer Tatbestand geschaffen, der zu der Annahme berechtigt hätte, der Vertreter sei auch zum Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge befugt. (T3)

8 Ob 45/85OGH13.02.1986

Auch; Beisatz: Schaffung einer Mehrzahl von Umstände durch einen "Autobusunternehmer", die - mit Überlegung aller Umstände im Sinne des § 863 ABGB - geeignet waren, den begründeten Eindruck zu erwecken, dass der Autobuschauffeur befugt war, Personen als Fahrgäste des Unternehmers mitzunehmen (Gastarbeiterfahrt nach Jugoslawien mit dem Bus, den der Unternehmer dem Chauffeur zur Verfügung stellte); Zustandekommen eines Beförderungsvertrages. (T4) <br/>Veröff: JBl 1986,447

1 Ob 547/86OGH19.02.1986

Veröff: SZ 59/37 = JBl 1986,785 (Wilhelm)

14 ObA 53/87OGH17.06.1987

Auch

8 Ob 1/88OGH11.02.1988

Beisatz: Jemand, der zu erkennen gibt, er habe (früher) Vollmacht erteilt, muss deshalb die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht drauf berufen, dass er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat. (T5)

9 ObA 317/88OGH25.01.1989

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: § 48 ASGG (T6)

6 Ob 509/90OGH08.02.1990
8 Ob 573/90OGH13.09.1990

Beisatz: Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete. (T7) <br/>Veröff: JBl 1991,517

7 Ob 26/90OGH22.11.1990

Auch; Beisatz: Auch wenn dem Geschäftsherrn das Bewusstsein der Abgabe dieser Willenserklärung gefehlt hat. (T8) <br/>Veröff: VersRdSch 1991,385 = VerR 1992,214

8 Ob 1652/91OGH28.11.1991

Beis wie T7

2 Ob 578/91OGH15.01.1992

Beis wie T7

9 ObA 266/93OGH13.10.1993

Beis wie T7

1 Ob 563/93OGH25.08.1993

Auch

7 Ob 564/94OGH05.10.1994

Auch; Beis wie T4

1 Ob 71/99vOGH23.03.1999

Vgl auch

8 Ob 77/00gOGH07.09.2000

Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung ist immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. (T9)

6 Ob 316/00iOGH22.02.2001

Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 81/01zOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Vertretungsmacht entsteht auch dadurch, das der Vertretene einen Tatbestand setzt, der beim gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er habe dem für ihn Handelnden eine entsprechende Vollmacht erteilt. (T10)

1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Veröff: SZ 74/177

7 Ob 246/02fOGH18.12.2002

Beis ähnlich wie T7 nur: Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben. (T11)<br/>Beis wie T9

5 Ob 270/02wOGH28.01.2003

Beis ähnlich wie T9

5 Ob 48/03zOGH31.03.2003

Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003

Auch

10 Ob 33/03fOGH23.11.2004
8 Ob 117/04wOGH04.05.2005

Beis wie T7

3 Ob 268/06tOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: § 1029 zweiter Satz ABGB gilt nach der Rechtsprechung auch für „Verwalter" von Betrieben und Betriebsteilen, daher auch den Leiter einer Spitalsabteilung. (T12)

1 Ob 161/08wOGH30.09.2008

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es ist erforderlich, dass der Anschein des Bestehens von Vertretungsmacht demjenigen auch in adäquater Weise zuzurechnen ist, für den der vermeintliche Vertreter gehandelt hat. (T13)<br/>Beisatz: Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Mietinteressenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Vermieter zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, der Makler - oder ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt - sei berechtigt, namens des Vermieters Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Mietvertrag keinen Niederschlag finden. (T14)

8 Ob 11/09iOGH30.07.2009

Beisatz: Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T15)

3 Ob 56/10xOGH26.05.2010

Auch; Beis wie T7

2 Ob 108/10mOGH15.09.2010

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 5/11tOGH28.02.2011

Vgl; Beis wie T9

2 Ob 197/10zOGH27.01.2011

Beis wie T9; Auch Beis wie T7

5 Ob 219/10gOGH26.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10

8 ObS 9/11yOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 39/11bOGH27.04.2011

Beis wie T7; Beis wie T9

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T14

8 ObS 16/11bOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Beis wie T11

8 ObA 71/11sOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T7

1 Ob 70/11tOGH21.07.2011
4 Ob 199/11kOGH17.01.2012

Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Vertragsverhandlungen begründet für sich allein noch nicht den Anschein einer Vollmacht auch zum Vertragsabschluss. (T16)

9 Ob 18/12fOGH29.05.2012

Beis wie T9; Beis wie T11

8 Ob 93/12bOGH13.09.2012

Beis wie T9

8 Ob 45/14xOGH26.05.2014

Auch; Beisatz: Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. (T17)<br/>Beisatz: Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen. (T18)

9 ObA 4/15aOGH25.02.2015

Beis wie T9

4 Ob 194/15fOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anscheinsbote. (T19)

8 ObS 7/15kOGH29.10.2015

Auch

9 Ob 57/16xOGH26.01.2017

Vgl; Beis wie T9

8 ObS 1/17fOGH22.02.2017

Auch

8 Ob 98/17wOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beisatz: Die Herstellung und Überlassung von für den Kundenkontakt bestimmten Formularen ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen vom Willen der vertretungsbefugten Organe getragen. (T20)

4 Ob 236/17kOGH20.02.2018

Auch

5 Ob 4/18aOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T17

7 Ob 135/19gOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T9

9 ObA 115/19fOGH29.04.2020
5 Ob 48/20zOGH21.07.2020

Beis wie T17; Beis wie T18

8 Ob 61/20hOGH23.10.2020

Vgl

6 Ob 170/21zOGH22.12.2021

Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T18

7 Ob 49/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine Anscheinsvollmacht durch Verwendung von Briefpapier und Stempel der Versicherung bei Betrug des Versicherungsagenten. (T21)

10 ObS 99/22iOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es ist auch kein Fall einer – angeblich durch die Mutter gegebenen – Anscheinsvollmacht, wenn der Kläger im Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular sich selbst als Antragsteller bezeichnet und darin keinen Hinweis auf ein Handeln für eine andere Person gibt. (T22)

4 Ob 97/23bOGH17.10.2023

Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_001