OGH 8ObA71/11s

OGH8ObA71/11s22.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, und der Nebenintervenientin T*****, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 43.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2011, GZ 11 Ra 71/11g-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Erklärung der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers über einen Verjährungsverzicht mangels einer der Versicherung erteilten Vollmacht der beklagten Arbeitnehmerin dieser gegenüber keinen wirksamen Verjährungsverzicht darstellen könne. Auch eine Vollmacht der Beklagten an die Arbeitgeberin, die Versicherung zu bevollmächtigen, auch für die Arbeitnehmerin Erklärungen über einen Verjährungsverzicht abzugeben, sei nicht nachgewiesen.

Die Klägerin vermag in diesem Zusammenhang keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es selbst bei einer Anscheinsvollmacht eines dem „Vollmachtgeber“ zuzuordnenden Vertrauenstatbestands bedarf. Dieser Vertrauenstatbestand muss den Erklärungsempfänger zu dem begründeten Glauben berechtigen, dass der Vertreter zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts bevollmächtigt wurde (RIS-Justiz RS0019609 [T7] mzwN). Ein solches Verhalten der Beklagten vermag die Klägerin nicht darzustellen.

Auch die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen 2 Ob 197/10z, 7 Ob 150/10z und 7 Ob 144/05k, die sich auf den Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Haftpflichtversicherung und nicht auf einen geschützten Dritten bezogen haben, weichen nicht von den Erfordernissen für die Annahme einer Bevollmächtigung ab.

Insgesamt vermag ausgehend davon die Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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