OGH 8Ob45/14x

OGH8Ob45/14x26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** Warenhandelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch die F/A/M Frimmel Anetter Maiditsch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei F***** G*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 10.808,04 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Februar 2014, GZ 2 R 23/14f‑21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 17. Dezember 2013, GZ 16 C 141/13k‑14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107864

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der berichtigten Kostenentscheidung (ON 17) wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.066,56 EUR (darin enthalten 177,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.130,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR und 1.362 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. 5. 2012 beauftragte der Beklagte einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Wohnhauses samt Fundamentplatte zum garantierten Fixpreis von 200.400 EUR. In der Folge eröffnete der Bauunternehmer bei der Klägerin ein Kundenkonto (Kreditkonto zum Bezug von Waren), das auf den Namen des Beklagten lautete. Zu diesem Zweck übergab der Bauunternehmer dem Mitarbeiter der Klägerin einen handschriftlichen Zettel mit den persönlichen Daten des Beklagten. Etwa zu dieser Zeit erkundigte sich der Beklagte beim Mitarbeiter der Klägerin, „ob man mit dem (namentlich genannten) Bauunternehmer bauen könne“. Der Bauunternehmer leistete die von der Klägerin verlangte erste Akontozahlung in Höhe von 10.000 EUR und nahm in der Folge weitere Akontierungen vor. Der umfangreiche Warenbezug durch den Bauunternehmer wurde über das Kreditkonto bezahlt. Einmal nahm der Beklagte aufgrund einer Mahnung der Klägerin nach Rücksprache mit dem Bauunternehmer direkt eine Überweisung von rund 3.000 EUR vor. Die Rechnungen über die bezogenen Waren wurden ‑ außer bei direktem Warenbezug durch den Bauunternehmer ‑ von der Klägerin an den Beklagten unter dessen Adresse in D***** ausgestellt. Im Herbst 2012 forderte der Beklagte die Klägerin telefonisch auf, die Rechnungsadresse auf seine Adresse in V***** zu ändern. Während der Bauausführung erkundigte sich der Beklagte in mehreren Telefonaten beim Mitarbeiter der Klägerin über technische Details und darüber, ob der Bauunternehmer bestimmte Waren bereits bestellt habe. Ab September 2012 wurden über das in Rede stehende Kundenkonto Waren im Betrag von 10.808,04 EUR bezogen, obwohl das Konto nicht mehr gedeckt war.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung. Der Beklagte habe über dessen Stellvertreter ein Kundenkonto eröffnet und eine Anzahlung geleistet. Bis September 2012 seien die an den Beklagten ausgestellten Rechnungen umgehend bezahlt worden. Erst ab Dezember 2012 sei dies nicht mehr der Fall gewesen.

Der Beklagte entgegnete, mit der Klägerin in keiner Geschäftsbeziehung gestanden zu sein. Sämtliche Bestellungen des Bauunternehmers bei der Klägerin seien in dessen Namen erfolgt. Eine Bevollmächtigung des Bauunternehmers habe nicht bestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach den Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Bauunternehmer über keine Vollmacht des Beklagten verfügt habe, weshalb die Vertretungshandlungen im Verhältnis zum Beklagten unwirksam seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin (abgesehen von einer Teilabweisung zum Zinsenbegehren) Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung. Das Berufungsgericht teile die Auffassung der Klägerin, dass sie aufgrund des äußeren Tatbestands von einem Vollmachts- und Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Bauunternehmer habe ausgehen dürfen. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, den äußeren Tatbestand zu entkräften, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Interna zwischen dem Beklagten und dem Bauunternehmer zu erkennen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, wie weit die Erkundigungspflicht eines Angestellten eines Unternehmens in Bezug auf ein im Raum stehendes Vertretungsverhältnis reiche, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Begründung einer Anscheinsvollmacht in korrekturbedürftiger Weise überschritten hat.

1. Eine wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus, die hinreichend offengelegt werden muss. Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der Handlungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht eingreifen (vgl RIS‑Justiz RS0105992). Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet, hier also die Klägerin (RIS‑Justiz RS0053936).

Im Anlassfall hat die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht entsprochen. Von einer dem Bauunternehmer ausdrücklich oder schlüssig erteilten Vollmacht des Beklagten zur Einrichtung eines Kundenkontos bei der Klägerin kann nicht ausgegangen werden.

2.1 Anscheinsvollmacht darf nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RIS‑Justiz RS0019609; RS0020145; 8 ObS 9/11y).

2.2 Bei Eröffnung des Kundenkontos legte der Bauunternehmer nur einen handschriftlichen Zettel mit den persönlichen Daten des Beklagten vor. Sonst bestanden für die Klägerin keine Hinweise, die auf eine vom Beklagten erteilte Vollmacht hätten hindeuten können. Daraus ergeben sich keine Zurechnungselemente für einen vom Beklagten ausgehenden Rechtsscheintatbestand.

Das (bloß zeitnahe) Gespräch des Beklagten mit dem Mitarbeiter der Klägerin, bei dem sich der Beklagte über die Eignung des Bauunternehmers erkundigte, bezog sich mit keinem Wort auf das eingerichtete Kundenkonto oder den Warenbezug durch den Bauunternehmer. Auch aus diesem Verhalten des Beklagten lässt sich kein ihm zurechenbarer Rechtsschein im Hinblick auf eine Vertretungsmacht des Bauunternehmers ableiten.

2.3 Die weiteren vom Berufungsgericht und von der Klägerin ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Beklagten fanden zeitlich nach der Eröffnung des Kundenkontos statt. Zur Begründung einer Anscheinsvollmacht für das über dieses Konto abgewickelte Rechtsverhältnis müssten die nachträglichen Handlungen des Beklagten einen eindeutigen Rückschluss auf einen von Anfang an gerechtfertigten Vertrauenstatbestand gegen ihn zulassen.

Erkundigungen des Beklagten über technische Details und darüber, ob der Bauunternehmer bestimmte Waren bereits bestellt hat, sind in erster Linie auf den Fortgang des Bauvorhabens zu beziehen. Objektive Anhaltspunkte für einen dem Beklagten zurechenbaren Rechtsschein sind darin nicht zu erblicken. Das Gleiche gilt für die Ausstellung von Rechnungen, die zum Teil an den Beklagten übermittelt wurden. Die bloße, wenn auch unbeanstandete Entgegennahme von Rechnungen enthält über das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses in der Regel keinen Aussagegehalt. Im Anlassfall gilt dies umso mehr, als die Zahlungen ‑ von einer Ausnahme abgesehen ‑ nicht durch Überweisung des Beklagten auf die einzelnen Rechnungen, sondern über das eingerichtete Kreditkonto erfolgt sind.

2.4 Die angesprochene Ausnahme bezog sich auf eine einmalige direkte Überweisung von rund 3.000 EUR aufgrund einer gesonderten Mahnung. Darin kann auch nicht etwa eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Beklagten erblickt werden. Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Fall schlüssiger Genehmigung setzt nämlich voraus, dass der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der unwirksam Vertretene einen solchen Willen äußern wollte. Demnach ist die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts in der Regel als Genehmigung zu deuten (vgl RIS‑Justiz RS0014374).

Im Anlassfall rechtfertigt die geringe Teilzahlung noch dazu aufgrund einer gesonderten Mahnung keinen Rückschluss auf das gesamte Rechtsverhältnis. Abgesehen davon hat sich die Klägerin, worauf das Erstgericht ausdrücklich hingewiesen hat, auf eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts gar nicht gestützt.

2.5 Schließlich vermochte auch die Aufforderung des Beklagten im Herbst 2012, die Rechnungsadresse zu ändern, keinen Rechtsscheintatbestand für das in Rede stehende Rechtsverhältnis zu begründen. Die Übermittlung der Rechnungen betrifft die Abwicklung des Rechtsgeschäfts, der unterschiedliche vertragliche Gestaltungen zugrunde liegen können. Wie schon dargelegt, lässt sich der bloßen Entgegennahme von Rechnungen nicht der eindeutige objektive Erklärungswert entnehmen, der vollmachtslos Vertretene lasse die der Ausstellung der Rechnungen zugrunde liegenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines anderen widerspruchslos gegen sich gelten. Das Verlangen des Beklagten, seine Adresse zu korrigieren, ändert daran nichts. Dies könnte sogar als Hinweis auf einen mangelnden Kenntnisstand des vermeintlichen Vertreters angesehen werden. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen darf. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (vgl RIS‑Justiz RS0020002).

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht ein Fall vor, in dem eine Fahrlässigkeit des angeblichen Vollmachtgebers mit einer solchen des Dritten zusammenfällt, was dazu führen soll, dass der strenge Maßstab zu Lasten des angeblichen Vollmachtgebers anzulegen sei, weil er sich eindeutig zu verhalten habe (vgl RIS‑Justiz RS0020119). Die Anwendung dieser Regel setzt jedenfalls voraus, dass die Zurechnung des Rechtsscheins zum Vertretenen an sich gerechtfertigt ist und ein unbefangener Dritter davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich Vertretungsmacht habe (vgl RIS‑Justiz RS0020251).

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung 1 Ob 49/01i zugrunde lag. Im Vergleichsfall war im Zusammenhang mit Handlungen des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft der beklagten GmbH die Frage zu klären, welche der beiden Gesellschaften zur Vertragspartnerin der Klägerin wurde. Dabei hat die Klägerin bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen gegenüber den Organen beider Gesellschaften unmissverständlich und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenhang mit einer Exportversicherung nur mit der beklagten GmbH kontrahieren will. Dadurch, dass die beklagte GmbH die an sie adressierten Rechnungen unbeanstandet angenommen hat, wurde der Eindruck über ihre Eigenschaft als Vertragspartnerin verstärkt. Bei dieser Sachlage trat die Tatsache in den Hintergrund, dass Zahlungen von der Tochtergesellschaft geleistet wurden und teilweise das Faxgerät der Tochtergesellschaft zum Einsatz gelangte. Abgesehen von diesen ganz unterschiedlichen Sachverhaltskomponenten bezog sich die Beurteilung im Vergleichsfall auf die Erteilung einer Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB (jetzt UGB).

5. Insgesamt rechtfertigen die von der Klägerin ins Treffen geführten Zurechnungselemente keinen dem Beklagten zurechenbaren Rechtsschein für eine Vertretungsmacht des Bauunternehmers im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kundenkontos bei der Klägerin und die Abwicklung des Warenbezugs über dieses Konto. Das von der Klägerin geltend gemachte Klagebegehren besteht damit nicht zu Recht. Da das Berufungsgericht die für die Begründung von Anscheinsvollmacht in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in einer korrekturbedürftigen Weise auf den Anlassfall unrichtig angewendet hat, war in Stattgebung der Revision die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bei Berufungsbeantwortung und Revision handelt es sich nicht um verfahrenseinleitende Schriftsätze, weshalb der ERV‑Zuschlag nur 1,80 EUR beträgt (§ 23a RATG).

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