European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00694.780.0119.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 188.398,89 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 115.200 S Barauslagen und 5.422,14 S Umsatzsteuer) binnen drei Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Inhaberin mehrerer, am 2. April 1975 in ***** von der Firma D***** GmbH ausgestellter und von der Firma R*****gesellschaft mbH angenommener Wechsel mit einer Gesamtsumme von 6,5 Mio DM. Die Wechsel enthalten jeweils auf dem für die Annahmeerklärung vorgesehenen Teil des Wechselformulars unmittelbar anschließend an die Annahmeerklärung der Firma R*****gesellschaft mbH die Bürgschaftserklärung der beklagten Partei. Nach den Worten „per Aval“ ist die Firmenstampiglie der Beklagten (V***** eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in *****) angebracht, der die Unterschriften des Hermann W***** und Johann L***** beigesetzt sind.
Die klagende Partei machte die Wechselforderung von 6,5 Mio DM in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren 12 Cg 225/75 und 12 Cg 98/76 des Erstgerichts gegen die Firma R*****gesellschaft mbH als Annehmerin und die beklagte Partei als Wechselbürgin geltend. Das Verfahren gegen die ursprünglich erstbeklagte Wechselannehmerin ist rechtskräftig in klagsstattgebendem Sinn beendet. Die Klägerin brachte vor, sie habe am 21. Mai 1975 drei von der Ausstellerin eingereichte Wechsel über je 1,5 Mio DM eskomptiert, nachdem sie sich vorher fernschriftlich bei der Beklagten über die Echtheit und Richtigkeit der ihren Bürgschaftserklärungen beigesetzten Unterschriften erkundigt habe. Hermann W***** und Johann L***** seien laut dem von der Klägerin eingeholten Unterschriftsprobenblatt für die Beklagte kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen; eine Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis hätte auf dem Unterschriftsprobenblatt vermerkt werden müssen. Aufgrund der in den Monaten Mai bis August 1975 mit der Beklagten geführten Korrespondenz sowie der Darlegung des Grundgeschäfts (Anschaffung von Flugzeugen für die Eröffnung eines Binnenluftverkehrs) habe die Klägerin sodann am 6. August 1975 zwei weitere von der Ausstellerin eingereichte und der Beklagten avalierte Wechsel über je 2 Mio DM eskomptiert. In der Folge habe sie einen Wechsel mit der Ausstellerin rückverrechnet, sodass insgesamt noch vier Wechsel über zusammen 6,5 Mio DM offen seien.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, W***** und L***** seien als Angestellte weder ihre gesetzlichen noch gewillkürten Vertreter gewesen. Es liege auch weder eine vermutete Vollmacht noch ein gerechtfertigtes Vertrauen auf den äußeren Tatbestand einer Wechselzeichnungsbefugnis von W***** und L***** vor.
Darauf entgegnete die Klägerin, dass sie sämtliche am Bankplatz ***** üblichen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten habe. Sie habe die Wechsel aufgrund eines von der Beklagten gesetzten äußeren Tatbestands über die Wechselzeichnungsbefugnis ihrer Direktoren W***** und L***** eskomptiert. Überdies treffe die Beklagte auch eine „Organisationshaftung“, da sie ihren Geschäftsführern die Benützung des Fernschreibers, des Briefpapiers und der Firmenstampiglie gestattet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber der beklagten Volksbank unter Aufhebung des im Verfahren 12 Cg 98/76 über 5 Mio DM auch gegen diesen erlassenen Wechselzahlungsauftrag ab. Es ging hiebei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die genossenschaftlich organisierte beklagte V***** wird nach ihren Statuten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, darunter dem Obmann oder Obmannstellvertreter, vertreten. Vorstandsmitglieder in dem für diesen Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum waren der Obmann Karl G*****, der Obmannstellvertreter Josef L*****, ferner Johann G*****, Fritz M***** und Ing. Bruno K*****, Hermann W***** war seit Februar 1971 Geschäftsführer der beklagten Partei und führte als solcher den Titel Direktor. Zweiter Geschäftsführer und Stellvertretender Direktor war seit dem Jahre 1973 der damals 24jährige Hans L*****. Beide gehörten niemals dem Vorstand der beklagten Partei an. Ihre Befugnisse als Geschäftsführer waren zwar weder schriftlich noch durch mündliche Weisungen ausdrücklich geregelt, doch war beiden bewusst, dass sie selbständig gegen nachträgliche Zustimmung des Vorstands lediglich Kleinkredite bis zu etwa 20.000 S vergeben durften.
Zumindest seit dem Jahre 1972 stand der wegen Betrugs und Veruntreuung mehrfach vorbestrafte Geschäftsführer und Alleininhaber der Firma D***** GmbH Herbert W***** mit dem Geschäftsführer Emmerich M***** der praktisch vermögenslosen R*****gesellschaft mbH in Verbindung. W***** gelang es, M***** für überdurchschnittlich große Finanzierungsprojekte zu interessieren. Da die Inangriffnahme derartiger Projekte nur unter Beteiligung einer Bank denkbar war, wandten sich W***** und M***** namens ihrer vorgenannten Firmen über Vermittlung des weiteren Geschäftsführers der Firma R*****, Dr. Raimund N*****, an dessen Schwager Hermann W*****. Nach Herstellung des Kontakts zu W***** und L***** gelang es W***** und M*****, die beiden relativ jungen Geschäftsführer der Beklagten von der Durchführbarkeit der von ihnen geplanten Finanzierungsprojekte zu überzeugen. W***** und L***** erwarteten sich aus dieser Geschäftsverbindung, dass internationale Geschäfte in der Größenordnung bis zu 20 Mio US‑Dollar über die V***** abgewickelt werden würden.
Eines der von W***** und M***** an W***** und L***** herangetragenen Finanzierungsprojekte betraf die Gründung einer österreichischen Binnenflugverkehrsgesellschaft und damit auch die Anschaffung von Flugzeugen. Von den Vorstandsmitgliedern der V*****, die jeweils nur zu zweit und unter Beteiligung des Obmanns oder eines Stellvertreters rechtsverbindlich für die V***** zeichnen konnten, wurde lediglich dem Vorstandsobmann G***** das soeben erwähnte Finanzierungsprojekt gesprächsweise sowohl von W***** als auch von W***** und L***** vorgetragen, jedoch immer in Zusammenhang mit der Ankündigung, dass ein ausländischer Geldeinleger zuerst einen Betrag von 20 Mio US‑Dollar bei der V***** einlegen werde, woraus dann sowohl das Binnenflugverkehrsprojekt als auch das sogenannte Entsorgungsprojekt für das Land Steiermark finanziert werden solle. Obwohl W***** und M***** dem Vorstandsobmann G***** versprachen, sowohl ein Industrie‑ als auch ein Wohnbaugrundstück des G***** einer Verwendung zuzuführen, wurde dieser nie so weit mit dem Binnenflugverkehrsprojekt befasst, dass er allein oder im Zusammenwirken mit den übrigen Vorstandsmitgliedern irgendwelche Entscheidungen zu treffen hatte, mögen sich diese auf die Genehmigung allfälliger Kreditgewährungen oder die Erteilung besonderer Vollmachten im Zusammenhang mit dem Binnenflugverkehrsprojekt oder dergleichen beziehen. G***** hatte auch von der noch weiter unten zu besprechenden Handlungsweise der Geschäftsführer W***** und L***** bis zum 8. August 1975 keine Kenntnis.
W***** beabsichtigte zunächst den Ankauf eines sowjetrussischen Flugzeugs der Type Jak 40 und veranlasste W***** und L*****, fünf Blankowechsel namens der V***** als Bürgin zu unterfertigen. Als Ausstellerin schien auf diesem Wechsel die Firma D***** auf, von welcher die bezogene Firma R***** das Flugzeug kaufen sollte. Im Übrigen waren die Wechsel unausgefüllt. Von der Ausstellung dieser fünf Wechsel bzw der Bürgenunterschrift der V***** durch W***** und L***** wussten bis zum 11. August 1975 weder der Vorstand der beklagten Partei etwas, noch hatte der Vorstand jemals W***** und L***** ermächtigt, ohne seine Genehmigung Wechselbürgschaften, noch dazu in der fraglichen Größenordnung, im Namen der V***** einzugehen.
Im Frühjahr 1975 wurden die Kaufverträge bezüglich des Flugzeugs der Type Jak storniert und die Wechsel, welche von W***** eskomptiert worden waren, zurückgelöst. Als Ersatz für die Jak 40 entschloss sich W*****, drei Stück amerikanische Flugzeuge der Type Metro II anzukaufen. Die Erstbeklagte als Käuferin und die D***** als Verkäuferin schlossen am 2. April 1975 einen Kaufvertrag über diese drei Flugzeuge zum Gesamtkaufpreis von 11.400.000 DM ab. W***** bewog die Zeugen W***** und L***** dazu, am 7. April 1975 fünf Stück neue Wechsel, die nur die Ausstellerunterschrift der D***** und das Akzept der Firma R***** GesmbH trugen, unter der Akzeptantenunterschrift mit dem Zusatz „per Aval“ und unter Aufdruck der Firmenstampiglie der V***** zu unterfertigen. Auch zur Unterfertigung dieser fünf Wechsel, unter denen sich die vier klagsgegenständlichen befinden, waren W***** und L***** von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten weder ermächtigt, noch wurde die Übernahme einer solchen Wechselbürgschaft jemals nachträglich von den Organen der V***** genehmigt, zumal diese bis zum 8. August 1975 hievon nicht einmal Kenntnis hatten. Auch aus diesem Anlass haben W***** und L***** keinen Kreditakt angelegt, keine Avalgebühren verrechnet und keine auf die Wechsel bezughabende Korrespondenz abgelegt oder gar dem Vorstand angezeigt. W***** und L***** überließen W***** auch die Ausfüllung der fünf Wechselblanketten sowohl hinsichtlich der Fälligkeit der Wechsel als auch bezüglich der Wechselsumme, wobei den Beteiligten klar war, dass die Wechsel bis zur Höhe des Kaufpreises für die drei Flugzeuge ausgefüllt werden würden.
Am 9. April 1975 fand die jährliche Generalversammlung der V***** statt, wozu W***** auch W***** und A***** einlud. W***** hielt vor der Generalversammlung ein Referat über die Geschäfte, welche er in Zukunft über die V***** machen wolle. Bei dieser Generalversammlung wurde nicht erwähnt, dass W***** und L***** die gegenständlichen Blankowechsel unterschieben hatten und ebensowenig, dass der V***** bereits ein Anspruch auf Avalgebühren in beträchtlicher Höhe erwachsen wäre. Im Zuge dieser Generalversammlung wurden W***** und L***** vom Vorstand der Beklagten nicht ermächtigt, Vereinbarungen im Zusammenhang mit den von W***** in seinem Referat angedeuteten Geschäften allein abzuschließen.
Nachdem W***** und M***** den Kaufvertrag vom 2. April 1975 unterschrieben hatten, bestellte W***** bei der amerikanischen Flugzeugfirma S***** seinerseits die genannten drei Flugzeuge. Zum Zwecke der Finanzierung der Anzahlung und eines Teils der vereinbarten Teilzahlungen trat W***** zwischen dem 10. und 14. Mai 1975 an die Klägerin mit dem Ersuchen heran, drei Stück der gegenständlichen Wechsel anzukaufen, wobei er mittlerweile diese drei Wechsel mit einer Wechselsumme von je 1,5 Mio DM und dem Verfallsdatum 31. Jänner 1976 ausgefüllt hatte. Hiebei teilte W***** der Klägerin mit, dass er das Geld für die Bezahlung von drei Flugzeugen benötige, die er an die Firma R***** GesmbH verkauft hätte, und dass die Wechsel durch eine österreichische Bank avaliert seien. Die Klägerin ersuchte hierauf am 14. Mai 1975 die ihr befreundete Wiener Bank B*****, bei der Beklagten über das an sie herangetragene Geschäft Erkundigungen einzuholen, was die B*****‑Bank auch durch eine fernschriftliche Antrage bei der V***** tat. Noch am 14. Mai 1975 schickte W***** das Fernschreiben Beil ./F an B*****, welche dieses an die Klägerin weiterleitete. Darin behauptete W***** ua, dass die von W***** angebotenen Wechsel zur Finanzierung der Anzahlung der drei Metro‑II‑Flugzeuge ausgestellt worden wären und dass die Avalhaftung der Beklagten aufgrund einer bestehenden Rückdeckung G 4 gegeben worden wäre. Zwischen dem 19. und 20. Mai 1975 brachte dann W***** die drei Stück Wechsel und die Kaufverträge bezüglich der drei Flugzeuge zur Klägerin. Wegen der auf den Wechseln aufscheinenden Avalhaftung der Beklagten holte die Klägerin über die Bonität der Annehmerin (Firma R***** GesmbH) keine Erkundigungen ein. Hingegen erkundigte sich die Klägerin bei der B*****‑Bank, was die im Fernschreiben Beil ./F genannte Rückdeckung G 4 bedeute. Diese teilte der Klägerin mit Fernschreiben vom 20. Mai 1975 mit, dass die Rückdeckung G 4 dem Ausfuhrförderungsverfahren unterliege. Weiters richtete die Klägerin am 20. Mai 1975 an die Beklagte „z.H. Herrn Direktor W*****“ das Fernschreiben Beil ./5, worin sie mitteilte, dass sie beabsichtige, von der Firma D***** die drei erwähnten Wechsel anzukaufen. Um die Diskontierung kurzfristig durchführen zu können, bat die Klägerin in diesem Fernschreiben, per Telex die Richtigkeit der Unterschrift zu bestätigen; sie ersuchte ferner um schriftliche Übersendung eines Unterschriftsverzeichnisses der Beklagten. Mit Fernschreiben vom gleichen Tage, Beil ./6, bestätigte W***** namens der Beklagten die Richtigkeit der Unterschriften auf den angeführten Wechseln und versprach die Übersendung des Unterschriftenverzeichnisses gleichzeitig mit der schriftlichen Bestätigung des Fernschreibens. Die Klägerin verlangte weder die Zumittlung einer Amtsbestätigung des zuständigen Registergerichts über die Zeichnungsberechtigung von W***** und L*****, noch vergewisserte sie sich selbst im Handelsregister (richtig: Genossenschaftsregister) über die Vertretungsregelung betreffend die Beklagte.
Aufgrund dieser Unterlagen und Erkundigungen, jedoch noch vor Einlangen des von der Klägerin verlangten Unterschriftsverzeichnisses hat die Klägerin die drei erwähnten Wechsel am 21. Mai 1975 diskontiert und den Diskonterlös der D***** auf deren Konto bei der Klägerin zur Verfügung gestellt. W***** hat zumindest einen großen Teil dieses Erlöses zur teilweisen Bezahlung der drei Metro‑II‑Flugzeuge verwendet.
Zur Zeit, als W***** und L***** durch das Ersuchen der Klägerin genötigt waren, diese Unterschriftsverzeichnisse zuzumitteln, war bei der Beklagten der Geschäftsfall S***** anhängig. Hiebei hatte sich die Beklagte bereit erklärt, an eine CSSR‑Bank eine Bankgarantie auszustellen. Unter Berufung darauf, dass hiefür die Übermittlung eines Unterschriftsprobenblatts an die CSSR‑Bank notwendig sei, veranlassten W***** und L***** die Vorstandsmitglieder G*****, M***** und G***** zur Setzung ihrer Unterschrift in den Spalten 1–3 des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G und die Vorstandsmitglieder G***** und G***** darüber hinaus zur Unterfertigung der Beil ./G am Ende der Urkunde über dem Vordruck „Unterschrift des Kontoinhabers“. Im Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Unterschriftsprobenblatts durch die genannten Vorstandsmitglieder befand sich auf diesem weder eine Adresse noch auch ein Bezug auf einen bestimmten Geschäftsfall. Die Spalten 4 und 5 waren zur Zeit der Unterfertigung durch die genannten Vorstandsmitglieder völlig leer. Nach der beschriebenen Unterfertigung der Beil ./G durch G*****, M***** und G***** setzten W***** und L***** in den Spalten 4 und 5 auf der linken Seite nunmehr ihre Namen ein, unterschrieben sich auf der rechten Seite der Spalten 4 und 5 und adressierten die Beil ./G an die Klägerin. Ferner setzten sie mit Schreibmaschinschrift das Datum 28. 5. 1975 ein und sandten die Beil ./G noch ohne den nunmehr darauf befindlichen Vermerk „D***** Ges.m.b.H.“ mit dem Begleitschreiben vom 28. Mai 1975 der Klägerin zu. Diese remonstrierte nicht dagegen, dass sie anstelle des von ihr verlangten Unterschriftsverzeichnisses das Unterschriftsprobenblatt, Beil ./G, zugemittelt erhalten hat.
Zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit unterfertigten die Vorstandsmitglieder G*****, M***** und G***** an den gleichen Stellen wie bei der Beil ./G noch ein weiteres Unterschriftsprobenblatt, welches von W***** und L***** ebenfalls in den Spalten 4 und 5 mit ihren Namen, beziehungsweise ihrer Unterschrift ausgefüllt wurde. Dieses Unterschriftsprobenblatt, welches unter Verwendung eines Datumsstempels mit 26. 5. 1976 datiert wurde, übermittelte die Zweitbeklagte mit einem von W***** und L***** unterfertigten Schreiben vom 26. Mai 1975 an die erwähnte Bank in der CSSR.
Am 16. Juli 1975 übersandte der Zeuge G***** von der Klägerin ein Fernschreiben an die Beklagte zu Handen des Herrn W*****, worin um Übersendung eines Geschäftsberichts der Beklagten sowie um Mitteilung ersucht wurde, in welcher Form die „Landesregierung Österreich“ sich an der Finanzierung des Geschäfts beteilige. Gleichzeitig wurde um Bestätigung ersucht, dass die Ö***** in einer Dachorganisation zusammengefasst sind, die im Eventualfall die Verbindlichkeiten der einzelnen Mitgliederinstitute übernimmt. Hierauf übersandten W***** und L***** auf dem Briefpapier der Beklagten und unter Verwendung deren Geschäftsstampiglie das Schreiben vom 18. Juli 1975 an die Klägerin, dem sie den Jahresbericht der Beklagten für das Jahr 1974 anschlossen. In diesem Schreiben führten W***** und L***** wahrheitswidrig aus, dass bereits bei der Flugzeugbestellung von den zuständigen Landesregierungen erklärt wurde, dass diese bereit seien, der österreichische Binnenflugverkehrsgesellschaft einen verlorenen Zinsenzuschuss von 70 Mio S zu geben. Weiters wiesen W***** und L***** ebenfalls wahrheitswidrig darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Ö***** rückversichert sei. Aus dem übermittelten Geschäftsbericht hat die Klägerin nicht nur entnommen, dass das gesamte haftende Eigenkapital der Beklagten rund 7,5 Mio S beträgt, sondern auch, dass W***** und L***** nicht Vorstandsmitglieder, sondern Geschäftsführer der Beklagten sind. Trotz dieser Umstände hat die Klägerin am 6. August 1975 die zwei weiteren, im Besitz des W***** befindlichen Wechsel, welche er mittlerweile auf eine Wechselsumme von je 2 Mio DM und mit einer Fälligkeit vom 18. Februar 1976 ausgefüllt hatte, diskontiert und den Diskonterlös ebenfalls dem Konto der D***** gutgebracht. Diese verfügte durch Überweisungsaufträge zugunsten der Firma S***** beziehungsweise in sonstiger Weise nur teilweise über den Diskonterlös, so dass ein Wechsel über 2 Mio DM in späterer Folge wieder rückgelöst werden konnte. Die Klägerin verlangte auch bei der Diskontierung der beiden zuletzt genannten Wechsel keinen Nachweis von der Beklagten, dass W***** und L*****, deren bloße Geschäftsführerstellung der Klägerin mittlerweile bekannt geworden war, zur Übernahme der Wechselbürgschaft namens der Beklagten in der bekannten Höhe bevollmächtigt waren. Die Klägerin, die vorher noch nie mit einer Ö***** in einer derartigen Geschäftsverbindung stand, glaubte vielmehr aufgrund der Beil ./G auf die Berechtigung von W***** und L***** zur Übernahme der gegenständlichen Wechselbürgschaften schließen zu dürfen.
Am 8. August 1975 oder unmittelbar davor erhielt die Ö***** AG (Ö*****AG) davon Kenntnis, dass in der Bundesrepublik Deutschland Wechsel zum Eskompt angeboten werden, welche mit dem Aval der V***** versehen sind. Aus diesem Anlass wurde am 8. August 1975 für den 11. August 1975, eine Revision der V***** durch die Ö*****AG angeordnet, wovon der Obmann des Vorstands noch am 8. August 1975 verständigt wurde. Dieser begab sich drauf zu W*****, der ihm gegenüber zugab, Wechsel per Aval in Millionenhöhe unterschrieben zu haben, ohne sich jedoch auf die Zustimmung G*****s oder anderer Vorstandsmitglieder zu berufen. G***** unterließ es bis zum 11. August 1975, die übrigen Vorstandsmitglieder oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu benachrichtigen. Er regte vielmehr bei W***** an, dass sich W***** unverzüglich zu einem aufklärenden Gespräch in ***** einfinden möge. Dies hat W***** auch veranlasst, so dass es am 10. August 1975 zu einem Gespräch zwischen W*****, W***** und G***** in einem Cafe in ***** kam, welches jedoch ohne greifbares Ergebnis blieb.
Aus Anlass der ersten Befragungen am 11. August 1975 hat W***** zugegeben, die Wechsel ohne Billigung des Vorstands und insbesondere ohne Kenntnis G*****s unterfertigt und die Spalten 4 und 5 des Unterschriftsprobenblatts, Beil ./G, erst nach Unterfertigung der Vorstandsmitglieder G*****, M***** und G***** ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Aufgrund dieser Ergebnisse der am 11. August 1975 einsetzenden Revision wurden W***** und L***** fristlos entlassen.
Der Vorstand der Beklagten hat dem Vorstandsobmann G***** nie eine Generalvollmacht erteilt, wonach dieser ermächtigt worden wäre, seinerseits die Geschäftsführer W***** und L***** zur Unterfertigung der gegenständlichen Wechsel zu bevollmächtigen.
Es gibt keinen Bankbrauch, dass Geschäftsführer einer genossenschaftlich organisierten Bank, die keine Organstellung haben, Wechsel insbesondere in der klagsgegenständlichen Höhe ohne Bevollmächtigung durch den Vorstand akzeptieren oder avalieren dürfen. Ein Unterschriftsprobenblatt wie Beil ./G stellt in der Bankübung keinen Nachweis der Berechtigung der eine Verpflichtung unterfertigenden Personen dar, insbesondere bei der Begründung von Wechselverbindlichkeiten in der klagsgegenständlichen Höhe. Unterschriftsprobenblätter werden bei kleineren Instituten zum Nachweis der Kontozeichnungsbefugnis verwendet. Unterschriftsverzeichnisse hingegen sind Mitteilungen zwischen Banken, die Angaben über die Zeichnungsvollmachten enthalten, wobei es auch zu Abweichungen von der im Handelsregister festgehaltenen Zeichnungsbefugnis kommen kann.
In rechtlicher Hinsicht sprach das Erstgericht aus, die Klägerin habe den Nachweis, dass W***** und L***** zu den gegenständlichen Wechselgeschäften bevollmächtigt gewesen seien, nicht erbracht. Selbst wenn G***** mit der Unterfertigung der Wechsel durch W***** und L***** einverstanden gewesen wäre, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen, da auch G***** allein die beiden Geschäftsführer nicht hätte bevollmächtigen können. Es sei der Klägerin auch der Beweis misslungen, dass der Vorstand der Beklagten den Obmann G***** ermächtigt habe, alle Agenden der Bank allein zu führen. Es liege auch kein Fall der vermuteten Geschäftsführung (richtig wohl: Bevollmächtigung) vor, weil die Klägerin aus der Stellung von W***** und L***** als Geschäftsführer mit dem Titel Direktor nichts über den Inhalt der ihnen erteilten Vollmacht ableiten durfte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand berufen, da sie bis zur Eskomptierung der Wechsel mit keinem vertretungsbefugten Organ der Beklagten je in Kontakt gestanden sei. Die Klägerin habe die Vertretungsvollmacht der Geschäftsführer W***** und L***** nicht gehörig geprüft, obwohl ihr einige Ungereimtheiten auffallen hätten müssen. Aus Beil ./G ließe sich ein Vollmachtsinhalt nicht herauslesen. Es bestehe kein Bankbrauch, dass bloße Geschäftsführer berechtigt seien, Wechselbürgschaften in der hier gegebenen Größenordnung einzugehen. Die bloße Benützung der Bürounterlagen habe die Klägerin nicht berechtigt, bei W***** und L***** die Ermächtigung zum Eingehen so hoher Wechselbürgschaften anzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nur im Kostenpunkt teilweise Folge; in der Hauptsache bestätigte es das klagsabweisende Ersturteil. Es hielt das Verfahren für mängelfrei, die Beweiswürdigung für unbedenklich und es übernahm auch die erstgerichtlichen Feststellungen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung griff das Berufungsgericht das Fehlen eines weder von den Parteien noch vom Erstgericht beachteten wesentlichen Wechselbestandteils auf, der die Ungültigkeit der eingeklagten Wechsel zur Folge habe. Keiner der Wechsel enthalte nämlich die Angabe dessen, an den oder dessen Order gezahlt werden solle (Art 1 Z 6 WG). Da die Verbindlichkeit des Wechselbürgen das Vorliegen eines formell verpflichtenden Skripturakts desjenigen voraussetze, für den sich der Wechselbürge verbürgt habe, könne der zu 12 Cg 225/75 erhobenen Wechselklage schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Anders verhalte es sich allerdings bei den zu 12 Cg 98/76 geltend gemachten Wechseln, über die ein Wechselzahlungsauftrag ergangen sei, gegen den Einwendungen erhoben wurden, in welchen das Fehlen des Remittenten in der Wechselurkunde nicht geltend gemacht worden sei. Es könne daher dort angesichts der im Wechselmandantsverfahren herrschenden Eventualmaxime dieser Mangel nicht mehr aufgegriffen werden. Nur für das Verfahren 12 Cg 98/76 gewinne somit die Frage Bedeutung, ob W***** und L***** von den vertretungsbefugten Organen der Beklagten zur Abgabe der gegenständlichen Wechselerklärungen ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt worden seien bzw ob die Klägerin aufgrund eines mit Zutun der vertretungsbefugten Organe der Beklagten zustandegekommenen äußeren Tatbestands auf das Vorliegen einer solchen Vollmacht vertrauen habe dürfen. Bei der Beurteilung dieser Fragen gelangte das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht zum Ergebnis, dass dies hier nicht der Fall sei. W***** und L***** seien leitende Angestellte der Beklagten gewesen, denen gemäß § 26 GenG Vollmacht erteilt werden könne, die sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen erstrecke, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe; es gelte also das Gleiche wie bei einem Handlungsbevollmächtigten nach § 54 HGB. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sei der Handlungsbevollmächtigte ua zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Bevollmächtigung – sei es auch nur durch Anscheins‑ oder Duldungsvollmacht – besonders erteilt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsbetrieb die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten gewöhnlich mit sich bringe. Eine ausdrücklich erteilte Vollmacht zur Wechselzeichnung scheide hier nach den getroffenen Feststellungen aus. Aber auch eine Anscheins‑ oder Duldungsvollmacht würde voraussetzen, dass der vom vermeintlichen Vollmachtgeber, allenfalls geschaffene äußere Tatbestand auf das Vorliegen einer Gattungsvollmacht zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten hinweise. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass die Eingehung der gegenständlichen Wechselverbindlichkeiten nicht als zum gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Beklagten gehörig angesehen werden könne. Die Wichtigkeit des Geschäfts habe einer gründlichen Beurteilung bedurft, sodass an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrauens auf den äußeren Tatbestand strenge Anforderungen zu stellen seien. Es müsse in solchen Fällen des Abschlusses mit Handlungsbevollmächtigten eine Erkundigungpflicht des Dritten angenommen werden, besonders wenn ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand entgegen dem Inhalt des Handels‑ oder Genossenschaftsregisters in Frage stehe. Bei der ersten Eskomptierung am 21. Mai 1975 habe die Klägerin lediglich die beiden Fernschreiben der Beklagten Beil ./F und ./6 in Händen gehabt. In keinem sei davon die Rede, dass die beiden Unterschriften auf den gegenständlichen Avalen von hiezu berechtigten Personen stammten. Das gleichzeitig verlangte Unterschriftsverzeichnis habe die Klägerin nicht abgewartet, weshalb sie sich auf dieses bezüglich der am 21. Mai 1975 eskomptierten Wechsel nicht berufen könne. Die Klägerin habe daher die Eskomptierung von drei Wechseln mit einer Wechselsumme von je 1,5 Mio DM am 21. Mai 1975 ohne hinreichende Erkundigungen nach der Vertretungsmacht der beiden Avalunterzeichner vorgenommen und somit fahrlässig gehandelt, was ein Vertrauen auf einen äußeren Bevollmächtigungstatbestand ausschließe. Bei der zweiten Eskomptierung am 6. August 1975 sei der Klägerin einerseits das Unterschriftsprobenblatt Beil ./G und andererseits der Jahresbericht Beil ./4 vorgelegen. Ersteres stellte nach der Bankübung keinen Nachweis der Berechtigung von Personen zur Begründung von Wechselverbindlichkeiten dar; auch der Wortlaut der Urkunde lasse eine solche Deutung nicht zu. Aus dem Jahresbericht Beil ./4 habe die Klägerin die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse der Beklagten sowie ihr Eigenkapital und ihren Geschäftsumfang entnehmen und daraus ersehen können, dass es sich bei den gegenständlichen Avalen um höchst ungewöhnliche Geschäfte der Beklagten handeln müsse, was wiederum die Klägerin zu erhöhter Sorgfalt und Erkundigung veranlassen hätte müssen. Eine Einsicht ins Genossenschaftsregister hätte der Klägerin Klarheit darüber verschafft, dass W***** und L***** keine vertretungsbefugten Organe der Beklagten waren. Sie hätte sich unter den hier vorliegenden Umständen auf deren vorgegebene Vertretungsmacht nicht verlassen dürfen. Der Berufung der Klägerin sei daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung der Klagebegehren abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft die Klägerin die Erledigung ihrer Beweisrüge über das Zustandekommen des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G durch das Berufungsgericht. Die Klägerin meint, schon aus der Prüfung der Urkunde durch Augenschein hätte sich bereits die Unrichtigkeit der Behauptungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten ergeben, dass ihnen der wahre Verwendungszweck dieses Unterschriftsprobenblatts nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt aber die Klägern keinen dem Berufungsgericht bei der Gewinnung der Tatsachengrundlagen seiner Entscheidung unterlaufenen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf, sondern wendet sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welches die Feststellungen des Erstgerichts über das Zustandekommen der Beil ./G unter Berücksichtigung auch anderer Beweismittel als des Urkundeninhalts selbst als unbedenklich übernahm. Inwiefern darin, dass das Berufungsgericht nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Annahmen gelangte, auch ein relevanter Feststellungsmangel gelegen sein soll, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen.
Eine Aktenwidrigkeit sieht die Klägerin darin, dass das Berufungsgericht von der Annahme ausging, der Klägerin sei der angeforderte Geschäftsbericht der Beklagten vollständig, nämlich ohne die behauptete Abdeckung der im Original enthaltenen Angaben über die Rechts‑ und Vertretungsverhältnisse der Beklagten zugegangen, obwohl das Erstgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen habe. Diese Behauptung der Klägerin ist aber, wie schon das Berufungsgericht bemerkt hat (siehe S 21 des Berufungsurteils = AS 415) selbst aktenwidrig. Das Erstgericht stellte nämlich ausdrücklich fest (S 23, 24 des Ersturteils = AS 259, 260), dass die Klägerin aus dem ihr übermittelten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 1974 nicht nur die Höhe des Eigenkapitals der Beklagten entnommen habe, sondern auch den Umstand, dass W***** und L***** nicht Vorstandsmitglieder, sondern (bloß) Geschäftsführer der Beklagten sind. Diese Erkenntnis hätte aber die Klägerin nicht gewinnen können, wenn ihr der Geschäftsbericht tatsächlich in der in Beil ./30 erliegenden abgedeckten Form zugekommen wäre. Wie die Ausführungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung (S 33, 34 des Ersturteils = AS 269, 270) in diesem Punkte zu verstehen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (S 21 des Berufungsurteils = AS 415). Ein Widerspruch zwischen Erst‑ und Berufungsurteil ist somit den Akten nicht zu entnehmen.
Die Klägerin stützt ihr Zahlungsbegehren in beiden verbundenen Verfahren auf wechselmäßig eingegangene Bürgschaften der Beklagten. Die Wirkungen derartiger Wechselerklärungen bestimmen sich nach Art 93 Abs 2 WG nach dem Recht des Staats, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. Da die Bürgschaftserklärungen am Sitze der beklagten Partei in ***** auf die Wechsel gesetzt wurden, kommt also hier österreichisches Recht zur Anwendung.
Auch die Wechselbürgschaft ist ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich‑rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Allerdings ist ihre Abhängigkeit von einer Wechselhauptschuld nur eine äußerliche in dem Sinne, als eine formell gültige Hauptverpflichtung vorliegen muss; dem Wechsel darf also kein Formerfordernis fehlen. Ist die Wechselerklärung des Hauptschuldners wegen eines Formfehlers nichtig oder der ganze Wechsel formal ungültig, so besteht auch keine Haftung des Wechselbürgen. Andererseits berührt, wie sich aus den Art 7 und 32 Abs 2 WG ergibt, infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit ein materieller Mangel der Hauptschuld die Verbindlichkeit des Bürgen nicht. Der Bürge kann also wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist ( Kapfer , Handkomm 145, Stanzl , Wechselr 73; Baumbach‑Hefermehl WG 11 206, 213, Jacobi , 297, EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202).
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass alle klagsgegenständlichen Wechsel infolge Fehlens eines wesentlichen Wechselbestandteils, nämlich der nach Art 1 Z 6 WG erforderlichen Benennung desjenigen, an den oder dessen Order gezahlt werden soll (Wechselnehmer oder Remittent), nach Art 2 WG ungültig sind (vgl SZ 23/247). Dass es sich dabei möglicherweise nur um ein Versehen handelt, ist unerheblich. Die fehlende Bezeichnung des Remittenten kann auch nicht aus dem ersten Indossament ergänzt werden, auch wenn dieses vom Aussteller erteilt wurde, weil es keinen Hinweis auf eine Nachholung des fehlenden Wechselerfordernisses enthält ( Kapfer aaO, 39; Stranz , WG 14 , 50, JBl 1977, 97). Allerdings kann dieser die Ungültigkeit der Wechselbürgschaften bewirkende Formfehler anders als im gewöhnlichen Wechselprozess (ohne Wechselzahlungsauftrag) wegen der im Wechselmandatsverfahren geltenden Eventualmaxime mangels entsprechender Einwendung der Beklagten bei den zu 12 Cg 98/76 des Erstgerichts geltend gemachten Wechselansprüchen nicht mehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat (ebenso bereits 7 Ob 504/78). Verfehlt ist die Ansicht der Revisionswerberin, der Wechsel sei lediglich eine Beweisurkunde, deren Bedeutung nur im Zusammenhalt mit den Prozesserklärungen der Parteien beurteilt werden könne. Der Wechsel ist vielmehr ein in gesetzlich bestimmter Form ausgestelltes Wertpapier, dessen Gültigkeit unabhängig vom Parteiwillen ausschließlich darnach zu beurteilen ist, ob der zum Tatbestand der Haftungserzeugung gehörige Skripturakt den gesetzlichen Formerfordernissen eines Wechsels genügt ( Stranz aaO 35, 37; Kapfer aaO 12 f, 19 f; Baumbach‑Hefermehl aaO 32). Auch wenn daher die Beklagte die Gültigkeit der Wechsel und der damit verbundenen Wechselbürgschaften im Prozess nicht bestritten hat, war außerhalb des Wechselmandatsverfahrens im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der zur Ungültigkeit der Wechselbürgschaft führende Formfehler der Wechselurkunden zu berücksichtigen. Eine „Außerstreitstellung“ der Gültigkeit der Wechsel ist angesichts der erfolgten Anspruchsbestreitung im Unterbleiben einer ausdrücklichen Einwendung der Ungültigkeit der Wechsel nicht zu erblicken ( Fasching III, 245, JBl 1948, 163) und wäre auch prozessual nicht möglich, weil grundsätzlich nur Tatsachenbehauptungen, nicht auch ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein können ( Fasching aaO 239 ff; ähnlich EvBl 1974/29, EvBl 1975/239, SZ 48/2). Die Kernfrage des Prozesses, ob die Beklagte die von ihren Angestellten W***** und L***** in ihrem Namen eingegangenen Wechselbürgschaften gegen sich gelten lassen muss, stellt sich somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur bezüglich der drei im Verfahren 12 Cg 98/76 geltend gemachten Wechsel über insgesamt 5 Mio DM, weil das zu 12 Cg 225/75 erhobene Leistungsbegehren bereits aus den vorstehenden formellen Gründen erfolglos bleiben muss.
Die beklagte Partei ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Bank‑ und Sparkassengeschäfte betreibt und somit Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 1 Z 4 HGB). Für sie gelten daher gemäß § 13 GenG auch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Kaufleute. Vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft ist der Vorstand (§§ 15 Abs 1, 18 GenG). Nach den Statuten der beklagten Partei sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder Obmannstellvertreter, gemeinsam zeichnungsberechtigt. Nach § 26 GenG kann der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft und in diesem Umfang auch ihre Vertretung Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft überlassen werden. In diesem Falle bestimmt sich deren Befugnis nach der ihnen erteilten Vollmacht, die sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen erstreckt, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich damit im Wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB ( Kastner , Grundr d österr Gesellschaftsrechts 2 , 273; vgl auch Lang‑Weidmüller , GenG 30 277). Durch die gesetzliche Handlungsvollmacht nicht gedeckt sind somit außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt ( Schlegelberger , HGB 4 I, 302, Brüggemann‑Würdinger , HGB 3 I, 562; vgl auch SZ 29/42). Der Sinn der Handlungsvollmacht liegt in einer Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Der gesetzlich genau festgelegte Umfang der Handlungsvollmacht schützt den Dritten, der sich mit einem Handlungsbevollmächtigten geschäftlich einlässt, in seinem Vertrauen, dass der Handlungsbevollmächtigte seinen Geschäftsherrn im Rahmen des Gesetzes wirksam vertreten kann. Voraussetzung dieses Schutzes bleibt aber auch hier, dass der Dritte nicht Umstände außer Acht gelassen hat, aus denen er bei gehöriger Aufmerksamkeit auf eine an sich zulässige Beschränkung der Handlungsvollmacht schließen hätte müssen ( Brüggemann‑Würdinger aaO 563, ähnlich Schlegelberger aaO 301). Bei Geschäften, die außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Handlungsvollmacht liegen, kommt aber der Frage, ob der Dritte auf das Vorliegen einer gesetzlichen Handlungsvollmacht vertrauen durfte, von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu (vgl SZ 29/42).
Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Eingehung von Wechselbürgschaften, also um Geschäfte, die keinesfalls durch eine gesetzliche Handlungsvollmacht gedeckt sind. W***** und L*****, welche die Bürgschaftserklärungen namens der Beklagten unterfertigten, waren nicht Mitglieder ihres Vorstands und besaßen damit – unabhängig von den diesbezüglichen statutenmäßigen Vertretungsbestimmungen – keine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Nach den Feststellungen waren sie lediglich Angestellte der beklagten Partei und die ihnen als Geschäftsführer erteilte Vollmacht erstreckte sich nicht auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten. Auch ergeben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Vorstand oder wenigstens dessen Obmann mit Billigung der übrigen Vorstandsmitglieder von Vollmachtsüberschreitungen der Angestellten W***** und L***** Kenntnis hatte und diese allenfalls durch Duldung stillschweigend genehmigte. Der Obmann G***** war nur gesprächsweise ganz allgemein dahin informiert, dass W***** und M***** verschiedene große Finanzierungsvorhaben über die beklagte Partei abwickeln wollten, dass diese Projekte aber erst dann spruchreif würden, wenn seitens eines ausländischen Anlegers ein Betrag von 20 Mio US‑Dollar bei der Beklagten eingelegt worden sei. Aus diesen vagen Andeutungen konnte G***** keineswegs auf die beabsichtigte Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch Angestellte der beklagten Partei schließen. Von den im Zusammenhang mit dem Ankauf eines sowjetrussischen Flugzeugs der Type Jak 40 erfolgten Avalierungen von fünf Blankowechseln durch W***** und L***** hatte G***** ebensowenig Kenntnis wie die übrigen Vorstandsmitglieder der Beklagten.
Scheidet daher eine stillschweigende Bevollmächtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch Duldung gleichartiger Vollmachtsüberschreitungen seitens des vertretungsbefugten Organs der Beklagten aus, bleibt allein noch zu prüfen, ob sonst durch den Vorstand ein Verhalten gesetzt wurde, das eine Zurechnung der im Namen der Beklagten von W***** und L***** eingegangenen Wechselbürgschaften zum Rechtskreis der Beklagten rechtfertigt (vgl Koziol‑Welser I 4 138 f; Stanzl in Klang 2 IV/1, 778 ff; HS 5087 ua). Dies wäre nur bei Annahme einer – zunächst im deutschen Rechtsbereich ( Welser , Vertretung ohne Vollmacht, 105) – so genannten Anscheinsvollmacht möglich, deren Vorliegen von der Klägerin auch ausdrücklich behauptet wird. Eine solche Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand setzt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgesprochen hat, voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Das Vertrauen muss seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtsgebers – bei juristischen Personen in jenem ihres vertretungsbefugten Organs – haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet. Es ist nur dann schutzwürdig, wenn dem Dritten der Vollmachtsmangel trotz aller nach der Sachlage zumutbaren Erkundigungen verborgen geblieben ist, wobei an dieses Erfordernis insbesondere bei wichtigen, gründlich vorzubereitenden und nicht eiligen Geschäften besonders strenge Anforderungen zu stellen sind ( Koziol‑Welser aaO 138, Stanzl aaO 781, Welser Entsch Anm in JBl 1976 309 ff, Schlegelbeger , HGB 4 I 305 f; ähnlich Brüggemann‑Würdinger HGB 3 I 566 f, SZ 48/20, SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 146, HS 7106, 6089, 6090, 6092). Eine bloße Versicherung des angeblichen Vertreters über seine Vertretungsmacht geht auf Gefahr des Dritten. Dieser ist grundsätzlich zur Prüfung der Vollmacht verpflichtet (JBl 1968, 567 und 1962, 381; HS 6092 ua).
Als der Klägerin die von der Beklagten avalierten klagsgegenständlichen Wechsel zum Eskompt angeboten wurden, bestand zwischen den Streitteilen keine Geschäftsverbindung. Die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin eine ausländische Bank, über deren Geschäftsgepflogenheiten und Geschäftsumfang ihr nichts weiter bekannt war. Da der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen die Bonität der übrigen Wechselverpflichteten gleichgültig war und sie sich nur mit Rücksicht auf die Bürgenhaftung der Beklagten in das relativ große Eskomptgeschäft einließ, erkundigte sie sich zunächst fernschriftlich über ihre Wiener Korrespondenzbank bei der Beklagten über das wechselmäßig gesicherte Grundgeschäft und sodann mit einem weiteren Fernschreiben direkt bei der Beklagten über die „Richtigkeit der Unterschriften“ der Bürgschaftserklärungen. Sie ersuchte in diesem zu Handen „Herrn Direktor W*****“ gerichteten Fernschreiben überdies um Übersendung eines Unterschriftsverzeichnisses der Beklagten (Beil ./5). Beide Fernschreiben wurden, ohne dass sie zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten gelangten, vom Geschäftsführer W***** beantwortet (Beil ./F und ./6). Aus den Fernschreiben konnte die klagende Partei nicht ersehen, wer diese im Namen der Beklagten abgesendet hatte. Da die Klägerin ihre fernschriftliche Anfrage Beil ./5 aber ausdrücklich an „Herrn Direktor W*****“ gerichtet hatte, konnte sie nur annehmen, dass sie diesem zugekommen und von ihm auch beantwortet wurde. Die klagende Partei hat sich nicht vergewissert, ob W***** berechtigt war, die „Richtigkeit“ der Unterschriften auf den Wechselbürgschaften zu bestätigen. Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die maßgebliche fernschriftliche Anfrage Beil ./5 ihrem Vorstand nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weil die Anfrage, wie erwähnt, ausdrücklich bloß an Direktor W***** gerichtet war. Der Klägerin musste als Kaufmann bekannt sein, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Wenn sie sich dennoch mit dessen Auskunft zufriedengab, hat sie die mangelnde Aufklärung der fehlenden Vertretungsmacht der für die beklagte Partei handelnden Personen ihrer eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben. Der Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der beklagten Partei hat jedenfalls keinen äußeren Tatbestand geschaffen, auf den die Klägerin bei der Annahme einer rechtsverbindlichen Wechselbürgschaft der Beklagten vertrauen hätte dürfen. Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, dass jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglie zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgeben dürfen (vgl SZ 48/20, HS 7106, 5086). Der Kreis der vertretungsbefugten und der die Geschäfte eines Unternehmens führenden Personen muss sich keineswegs decken. Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, dass derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreibers namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Daher ist derjenige, der sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, grundsätzlich nicht der Aufgabe enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist ( Brüggemann‑Würdinger aaO 561 f). Er kann lediglich annehmen, dass eine für den Geschäftsherrn bestimmte, auf diesem Weg abgegebene Erklärung diesem auch ordnungsgemäß zugleitet wird ( Welser in JBl 1976, 310, SZ 37/161). Wenn die Klägerin meint, die Beklagte habe die Organisationsrisiken ihres Betriebs zu vertreten und einen Organisationsmangel darin erblickt, dass keine ausreichende Überwachung des Fernschreibeingangs durch den Vorstand der beklagten Partei bestanden habe, so vermag ihr dieses Argument im vorliegenden Falle nicht zu helfen. Unabhängig davon, auf welcher theoretischen Grundlage (Verschuldens‑, Veranlassungs‑ oder Risikoprinzip; vgl für alle Canaris , Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 189 ff, 473 ff) man die Haftungsgrenze des Geschäftsherrn für ihm unbekanntes vollmachtsloses Handeln seiner Angestellten im Betrieb zu ermitteln sucht, muss ganz allgemein und für den vorliegenden Fall hinreichend darauf hingewiesen werden, dass Fälle echter Anscheinsvollmacht doch nur dort angenommen werden dürfen, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungs‑ und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen (vgl Stanzl aaO 783 ff, Bydlinski , Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichteten Rechtsgeschäftes, 159 ff, Welser in JBl 1976, 311, Schlegelberger aaO 306, Brüggemann‑Würdinger aaO 566, Soergel BGB 11 I 971 ff). Wenn sich die Klägerin vor einer keineswegs alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidung – Eskomptierung dreier Wechsel über je 1,5 Mio – fernschriftlich an einen bestimmten leitenden Angestellten einer ausländischen Bank wegen Bestätigung der „Richtigkeit“ der Avalhaftung dieser Bank wendet, so kann sie nicht darauf vertrauen, dass die ihr fernschriftlich erteilte Antwort vom vertretungsbefugten Organ dieser Bank stammt. Für eine solche Annahme lagen keinerlei äußere Anhaltspunkte vor, zumal aus der der fernschriftlichen Antwort Beil ./6 nicht ersichtlich war, wer sie abgesandt hat; die Klägerin musste vielmehr, wie schon ausgeführt, im Zweifel annehmen, dass die Antwort von demjenigen stammt, an den sie sich persönlich gewandt hat. Es liegt daher in Beil ./6 nicht einmal der äußere Anschein einer vom zuständigen Organ der Beklagten stammenden rechtsgeschäftlichen Erklärung über die „Richtigkeit“ der Avalhaftung der Beklagten vor, sodass es darauf, ob die Beklagte mit einer Vollmachtsüberschreitung ihres Angestellten W***** rechnen musste, und diese bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit verhindern hätte können, nicht mehr ankommt. Es sei aber darauf verwiesen, dass nach dem bis dahin bekanntgewordenen Verhalten der Angestellten W***** und L***** keine Veranlassung für deren besondere Überwachung durch den Vorstand der beklagten Partei bestand. Richtig ist wohl, dass W***** und L***** bereits vorher einmal Wechselbürgschaften namens der Beklagten im Zusammenhang mit dem zunächst beabsichtigten Ankauf eines russischen Flugzeugs der Type Jak 40 eingingen, doch war dies bei Eskomptierung der klagsgegenständlichen Wechsel weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, sodass dieser Vorfall bei der Beurteilung des Verhaltens der beiden Angestellten durch die Parteien im streitgegenständlichen Falle keine Rolle spielen kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtweiterleitung und eigenmächtigen Erledigung der ersten, im Wege ihrer Wiener Korrespondenzbank erfolgten Anfrage der Klägerin durch W*****, da sich diese Anfrage nur auf das Grundgeschäft bezog und von der Klägerin zutreffend nicht als hinreichend für die Beurteilung der Wechselbürgschaften der Beklagten angesehen wurde.
Bei Eskomptierung der ersten drei Wechsel über je 1,5 Mio DM durch die Klägerin am 21. Mai 1975 lag dieser somit nur die schon erörterte fernschriftliche Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften Beil ./6 vor, aus der sich weder ergibt, wer und in welcher Weise für die beklagte Partei zeichnungsberechtigt ist, noch wer dies seitens der Beklagten fernschriftlich bestätigt hat. Wenn sich die Klägerin bei der Prüfung der Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen einer ihr bis dahin unbekannten ausländischen Bank, von der sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht annehmen konnte, dass sie mehr als lokalen Charakter besitze, mit einer derart mangelhaften Prüfungsgrundlage, wie sie das Fernschreiben Beil ./6 darstellt, begnügte, so kann angesichts der der Klägerin hiebei unterlaufenen Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten ihr Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen nicht als schutzwürdig angesehen werden (vgl SZ 45/71, JBl 1972, 97, SZ 39/215, HS 7106, 5090, 5087, 5086 ua). Die Klägerin hat nie behauptet, dass die Wechseleskomptierung derart dringlich war, dass sie die angekündigte Übersendung des verlangten Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten und die schriftliche Bestätigung des Fernschreibens Beil ./6 nicht mehr habe abwarten können. Tatsächlich verfügte auch die Firma D***** nicht sofort über den Wechselerlös. Bedeutsam ist der Zeitpunkt des Wechselerwerbs durch die Klägerin ( Stanzl aaO 779). Bei der Beurteilung der am 21. Mai 1975 eskomptierten Wechsel muss daher das der Klägerin erst mit dem Schreiben vom 28. Mai 1975 Beil ./H zugegangene Unterschriftsprobenblatt Beil ./G außer Betracht bleiben. Dieses Unterschriftsprobenblatt konnte nur beim zweiten Wechselerwerb am 6. August 1975 Bedeutung haben.
Aber auch unter Berücksichtigung dieses Unterschriftsprobenblatts und der festgestellten weiteren Sachverhaltskenntnisse der Klägerin bis zum 2. Wechselerwerb am 6. August 1975 ergibt sich für sie keine günstigere Rechtslage. Das Unterschriftsprobenblatt Beil ./G ist die einzige der Klägerin zugegangene Urkunde, die ordnungsgemäß von zwei vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigt ist. Ein solches Unterschriftsprobenblatt ist, wie die Tatsacheninstanzen feststellten, in der Bankübung nicht als Nachweis der Wechselzeichnungsbefugnis der darin angeführten Personen anzusehen. Eine derartige Vermutung konnte sich aber auch nicht aus dem Text des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G ergeben. Die Klägerin konnte diesem bei ordnungsgemäßer Prüfung nur entnehmen, dass das Unterschriftsprobenblatt für sie bestimmt ist und dass jeweils zwei der darin angeführten Personen gemeinsam über ein nicht näher bezeichnetes Konto der beklagten Partei zeichnungsberechtigt sein sollen. Da der jetzt auf dem Unterschriftsprobenblatt vorhandene Hinweis auf den Geschäftsfall „D***** GembH“ nach den Feststelllungen erst später angebracht wurde, konnte die Klägerin aus dem Unterschriftenprobenblatt selbst nicht schließen, dass dieses für den erwähnten Geschäftsfall bestimmt sei. Außer der formellen Kontozeichnungsbefugnis und der Bestätigung der Kenntnisnahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dem Unterschriftsprobenblatt keine rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nichts über den Inhalt der Vollmachten der formell kontozeichnungsberechtigten Personen; in dieser Beziehung ist das Unterschriftsprobenblatt völlig inhaltsleer. Wohl aber konnte die Klägerin unter Zuhilfenahme des Unterschriftsprobenblatts ersehen, dass nicht nur sämtliche Wechselbürgschaftserklärungen, sondern auch das Bestätigungsschreiben Beil ./H sowie die folgende Korrespondenz der Beklagten ausschließlich von W***** und L***** gefertigt waren. Der Klägerin hätte unter diesen Umständen zum Bewusstsein kommen müssen, dass die Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften von jenen Personen stammte, deren Berechtigung zur Wechselunterfertigung geprüft werden sollte. Dass die Klägerin der Meinung gewesen wäre, bei diesen Personen handle es sich um gesetzlich vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Beklagten, hat die Klägerin nie behauptet; es gab für sie auch keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme, zumal sie, wie schon erwähnt, als Bankkaufmann wissen musste, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, dass die Klägerin ihr Fernschreiben Beil ./5 an die Beklagte zu Handen „Herrn Direktor W*****“ richtete, keine entscheidende Bedeutung zu. Es mag sein, dass das Fernschreiben auch dann, wenn die Klägerin es nicht an Direktor W***** persönlich gerichtet hätte, nicht in die Hände eines vertretungsbefugten Organs der Beklagten gelangt wäre. Wenn sich aber die Klägerin schon an jene Person um Auskunft wandte, deren Vollmacht geprüft werden sollte, hätte sie den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen, dass sie anstelle des angeforderten Unterschriftenverzeichnisses – also eines Verzeichnisses, der für die Beklagte allgemein oder (mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Anfrage) in Bezug auf Wechselbürgschaften rechtsverbindlich zeichnungsberechtigten Personen – ein Unterschriftsprobenblatt erhielt, dem der Inhalt der Vollmachten der darin genannten formell kontozeichnungsberechtigten Personen weder im Allgemeinen noch hinsichtlich der Berechtigung zur Wechselzeichnung im Besonderen entnommen werden kann. Die Klägerin hätte erkennen können, dass das Ziel ihrer fernschriftlichen Anfrage Beil ./5, nämlich eine Klarstellung der Berechtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für die Beklagte, angesichts des Inhalts des ihr übermittelten Unterschriftsprobenblatts Beil ./G in Wahrheit nicht erreicht wurde. Wenn aber die Klägerin Wechsel ohne Nachweis der Wechselzeichnungsberechtigung der Angestellten W***** und L***** lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der genannten Angestellten über ihre Vertretungsmacht eskomptierte, dann hat sie die Folgen der Außerachtlassung der vom Gesetzgeber im Geschäftsverkehr verlangten Sorgfalt selbst zu tragen und kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht vertraut habe (vgl SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 97, SZ 39/215 ua). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Haftung der Beklagten aus der ohne Vollmacht erfolgten Eingehung von Wechselbürgschaften durch ihre Angestellten W***** und L***** ablehnten, ist daher zu billigen.
Die getroffene Sachentscheidung macht es entbehrlich auf die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht der Wechselbürgschaften einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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