Rechtssatz
Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
4 Ob 307/77 | OGH | 08.02.1977 |
Veröff: ÖBl 1977,108 |
4 Ob 365/77 | OGH | 27.09.1977 |
nur: Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T1) |
4 Ob 307/78 | OGH | 07.03.1978 |
nur T1 |
4 Ob 345/78 | OGH | 04.07.1978 |
nur T1 |
4 Ob 400/78 | OGH | 19.12.1978 |
nur T1 |
4 Ob 305/79 | OGH | 30.01.1979 |
nur T1; Veröff: ÖBl 1979,80 |
4 Ob 307/79 | OGH | 13.03.1979 |
nur T1 |
4 Ob 322/79 | OGH | 10.04.1979 |
nur T1 |
4 Ob 312/80 | OGH | 25.03.1980 |
Beisatz: Griechenland - Reisen (T2) Veröff: JBl 1981,45 |
4 Ob 372/80 | OGH | 23.09.1980 |
nur T1 |
4 Ob 377/80 | OGH | 04.11.1980 |
nur: Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. (T3) |
4 Ob 340/80 | OGH | 17.03.1981 |
nur T1 |
4 Ob 342/80 | OGH | 05.05.1981 |
nur T1; Veröff: ÖBl 1981,122 |
7 Ob 598/81 | OGH | 11.06.1981 |
nur T1 |
4 Ob 375/81 | OGH | 07.07.1981 |
nur T1 |
4 Ob 374/81 | OGH | 15.09.1981 |
nur T1 |
4 Ob 354/82 | OGH | 13.07.1982 |
nur T1 |
4 Ob 404/82 | OGH | 11.01.1983 |
nur T1 |
4 Ob 387/83 | OGH | 08.11.1983 |
nur T1; Beisatz: Flüssiggasflaschenabfüllung (T4) |
4 Ob 322/84 | OGH | 17.04.1984 |
nur T1; Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 |
4 Ob 362/84 | OGH | 25.09.1984 |
nur T1; Veröff: ÖBl 1985,43 |
4 Ob 383/86 | OGH | 02.12.1986 |
nur T1; Beisatz: Gilt auch bei einer einmaligen Gesetzesverletzung. (T5) Veröff: ÖBl 1988,79 (F Prunbauer, 63) |
4 Ob 310/87 | OGH | 30.06.1987 |
Auch; Beisatz: Die Wiederholung muss ernstlich und greifbar zu besorgen sein, nicht nur bloß denkbar. (T6) |
3 Ob 541/87 | OGH | 07.10.1987 |
Veröff: MR 1988,20 (Korn) = GesRZ 1988,107 |
2 Ob 664/87 | OGH | 26.01.1988 |
nur T1; Beisatz: Eine Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und der Umstand, dass seit dem Vorfall mehr als zwei Jahre vergingen, ohne dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Richtung aufgezeigt worden wäre, lassen die Gefahr einer Wiederholung der verpönten Äußerungen äußerst unwahrscheinlich erscheinen. (T7) Veröff: MR 1988,87 |
4 Ob 28/88 | OGH | 31.05.1988 |
Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74 |
4 Ob 49/89 | OGH | 09.05.1989 |
Beisatz: Die bloße Behauptung, er werde von künftigen Störungen Abstand nehmen, genügt nicht. (T8) |
4 Ob 120/90 | OGH | 10.07.1990 |
nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen Nichtfortführung des Unternehmens durch eintretenden Masseverwalter. (T9) |
4 Ob 155/90 | OGH | 06.11.1990 |
Veröff: WBl 1991,138 = ÖBl 1991,134 = MR 1991,70 (M Walter) |
4 Ob 73/91 | OGH | 28.05.1991 |
Beisatz: Ist die Wiederholungsgefahr auf Grund des vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermuten, dann muss es genügen, wenn der Kläger den Wettbewerbsverstoß behauptet; damit wird die Vermutung, dass der Beklagte auch in Zukunft zu gleichartigen Verstößen neigen werde, ausgelöst. (T10) Veröff: ÖBl 1992,42 |
4 Ob 164/93 | OGH | 11.01.1994 |
nur T3; Beisatz: Haben die Beklagten die beanstandete Werbeankündigung zu einer Zeit versandt, da sie gesetzlich zulässig war, dann fehlt jede Grundlage für die Vermutung, sie würden, zur Begehung weiterer rechtswidriger Eingriffe geneigt sein, da sie ja schon vorher eine solche unlautere Wettbewerbshandlung begangen haben müssten. (T11) |
4 Ob 22/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Der Beklagte muss ein Verhalten an den Tag legen, das wichtige Rückschlüsse auf seine Willensrichtung zulässt; oder es muss ein Sachverhalt eingetreten sein, der eine Wiederholung praktisch ausschließt. (T12) |
4 Ob 2051/96p | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Gewerbeberechtigung in Zukunft verlieren, das Gewerbe aber dennoch ausüben würde, wurde als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend beurteilt. (T13) |
4 Ob 2264/96m | OGH | 17.09.1996 |
Beisatz: Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich der Verletzer seit der Beanstandung verhalten hat und ob diesem Verhalten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, künftig Störungen zu vermeiden. (T14) |
4 Ob 158/98h | OGH | 30.06.1998 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T15) |
4 Ob 145/01d | OGH | 10.07.2001 |
Beisatz: Allein im Ausscheiden eines Gesellschafters als Geschäftsführer liegen noch keine solchen besonderen Umstände, hat es doch der zweite Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil mehr als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, allein in der Hand, auf Grund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wieder in diese Position zurückzukehren. (T16) |
4 Ob 82/02s | OGH | 28.05.2002 |
Auch; Beisatz: Aufklärungsmaßnahmen können ein Indiz für den Sinneswandel sein. Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte ist eine Maßnahme in diesem Sinn; sie zeigt, dass es ihr mit ihrer Unterlassungsverpflichtung ernst ist, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht. (T17) |
4 Ob 131/02x | OGH | 18.06.2002 |
Auch; Beisatz: Ob die Wiederholungsgefahr nicht verneint werden kann, wenn der Beklagte die behördliche Genehmigung erlangt, deren Fehlen den Vorwurf sittenwidrigen Handelns begründet, hängt davon ab, ob es wahrscheinlich ist, dass sich der Beklagte auch in Zukunft über die Genehmigungspflicht hinwegsetzen werde, sei es, weil die Genehmigung wieder aufgehoben werden kann, sei es, dass der Beklagte - wie bei der Genehmigungspflicht für bestimmte Tarifänderungen - auch in Zukunft jene Maßnahmen treffen wird, die genehmigungspflichtig sind. (T18) |
4 Ob 185/04s | OGH | 09.11.2004 |
Beisatz: Wenn ein Unternehmer, der durch Unterlassung der Gewerbeanmeldung gegen § 1 UWG verstoßen hat, noch vor der Entscheidung des Erstgerichts das Gewerbe anmeldet, so ist ein Sachverhalt eingetreten, der eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes so gut wie unmöglich macht. (T19) |
4 Ob 154/06k | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T20) |
4 Ob 171/08p | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T21) |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T23); Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T24) |
4 Ob 62/14t | OGH | 17.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr. (T26); Veröff: SZ 2014/79 |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T27) |
4 Ob 179/18d | OGH | 23.10.2018 |
Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T28) |
4 Ob 83/22t | OGH | 23.09.2022 |
Beisatz: Hier: Die Beklagte hat nicht dargetan, dass eine Wiederholung ihrer Handlung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist und überdies bestritt sie im Verfahren ihre Unterlassungspflicht. Wiederholungsgefahr angenommen. (T29) |
4 Ob 132/22y | OGH | 31.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die beklagte Prozessfinanziererin hat dargetan, dass aufgrund der - von ihr veranlassten Entscheidung 5 Ob 190/19f - die Wiederholung einer Abtretung auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Mietzinses einschließlich des Rückforderungsanspruchs im Außerstreitverfahren äußerst unwahrscheinlich ist. Für die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen im streitigen Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00306_7400000_004
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