Als Leitlinie soll die Feststellung dienen, daß das Kreditwesengesetz (KWG) Unternehmensrecht1) darstellt, also auf die Eigenart der Kreditunternehmungen abstellt, nicht aber auf gesellschaftsrechtliche Formen ausgerichtet ist. Unternehmensrecht wird meiner Überzeugung nach in der Zukunft noch an Bedeutung gewinnen. Je mehr eine Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts gelingt,