Gemäß § 6 Abs 1 Z 280)80)Vgl § 10 Nr 5 AGBG: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam ... 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.“ Dazu die in FN 43 angeführte Literatur. ist eine Vereinbarung unverbindlich, nach welcher ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe
<i>Welser</i>, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentengeschäft, JBl 1980, 72 (72)