Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig:
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde es bei den bisherigen Eingriffen nicht bewenden lassen, sondern weitere Störungen setzen. Dabei kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 38/86; SZ 45/14). Die Vermutung spricht jedenfalls dafür, daß jemand, der bereits eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat, zur Begehung weiterer Eingriffe geneigt sein wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1991, 134 und ÖBl 1992, 43 je mwN uva). Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzulegen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1992, 42). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162; ÖBl 1991, 134 uva). Beruht der beanstandete Gesetzesverstoß auf einem Irrtum des Beklagten, dann kann die Wiederholungsgefahr im Einzelfall namentlich dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte gleich nach dem Bekanntwerden der Gesetzesverletzung davon distanziert und von sich aus die Berichtigung des Fehlers und die Aufklärung des Publikums veranlaßt (ÖBl 1979, 85 ua).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine krasse Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (SZ 60/187 = MR 1988, 18; ecolex 1992, 487; MR 1993, 226 ua).
Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist (SZ 56/156; ÖBl 1989, 86 uva).
Beide Revisionen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Keine der Parteien hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)