§ 42 StGB
Die Anwendung des § 42 StGB setzt nicht eine Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands eines Delikts voraus; das Bestehen eines Verdachts hinsichtlich der Tatverübung genügt.
OGH, 28.02.1980, 13 Os 16/80
§ 42 StGB
Die Anwendung des § 42 StGB setzt nicht eine Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands eines Delikts voraus; das Bestehen eines Verdachts hinsichtlich der Tatverübung genügt.
OGH, 28.02.1980, 13 Os 16/80