OGH 4Ob2264/96m

OGH4Ob2264/96m17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard P*****, vertreten durch Steidl, Burmann & Vetter, Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wider die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juni 1996, GZ 2 R 105/96z-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" in § 9a Abs 1 UWG sind dem KSchG entnommen (Schönherr/Wiltschek, UWG6 Anm 3 zu § 9a UWG). Gemäß § 1 Abs 2 KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Daß demnach auch die Rechtsträger öffentlicher Schulen Unternehmer sind - allein die Qualifikation der Rechtsträger als Unternehmer ist entscheidend, weil die wettbewerbswidrigen Zugaben ihre Kaufentscheidung beeinflussen sollten -, ist im Gesetz so klar gelöst, daß es keiner Rechtsprechung bedarf.

Nach § 18 UWG hat der Unternehmensinhaber auch dann für wettbewerbswidrige Handlungen einzustehen, wenn sie im Betriebe seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden sind. Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt auch die Tätigkeit von Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form auch immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Für die Haftung genügt es, daß der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, den Wettbewerbsverstoß abzustellen (stRsp zuletzt etwa SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN). Daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für Handlungen ihres Handelsvertreters bejaht hat, steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung.

Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Beklagten, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen mwN; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich der Verletzer seit der Beanstandung verhalten hat und ob diesem Verhalten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, künftig Störungen zu vermeiden (stRsp ua ÖBl 1973, 80 - Kaffeemaschinen-Service).

Auch mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagte hat gar nicht behauptet, nach der Beanstandung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ihres Handelsvertreters durch die Klägerin irgendwelche Maßnahmen gesetzt zu haben, um sich von der Zugabenaktion zu distanzieren. Im Verfahren hat sie nicht nur das Fehlen ihrer Haftung nach § 18 UWG und den Wegfall der Wiederholungsgefahr eingewandt, sondern auch die Auffassung vertreten, daß die Zugabenaktion nicht gegen § 9a UWG verstoße. Daß die Klägerin der Auffassung wäre, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe, - was im übrigen gar nicht relevant wäre - ist dem Akt nicht zu entnehmen. Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im übrigen als Frage des Einzelfalles keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).

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