Rechtssatz
Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.
9 ObA 151/90 | OGH | 27.06.1990 |
Beisatz: Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1)<br/>Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 |
9 ObA 78/91 | OGH | 08.05.1991 |
Veröff: ZAS 1993/13 S 176 (Pircher) |
9 ObA 55/92 | OGH | 18.03.1992 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 |
9 ObA 223/02p | OGH | 23.04.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Liegt schon der Grundtatbestand nicht vor, ist die Kündigung also nicht sozial ungerechtfertigt, kommt es nicht zu einer Interessenabwägung etwa mit betrieblichen Erfordernissen. (T3) |
9 ObA 153/05y | OGH | 16.12.2005 |
Beis wie T1; Beisatz: Der Kündigungsschutz des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG soll (nur) jenen Arbeitnehmern gewährt werden, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Gelingt dem Arbeitnehmer der ihm obliegende Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht, ist das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen bedarf. (T4) |
9 ObA 64/12w | OGH | 25.07.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)