OGH 8ObA34/16g

OGH8ObA34/16g24.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** J*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Piplits & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 10 Ra 115/15b‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00034.16G.0524.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (RIS‑Justiz RS0051640 ua) kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (RIS‑Justiz RS0051741 [T3]; 9 ObA 26/04w). Die Beurteilung von Einzelfällen wirft, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ausdrücklich nur einen Verfahrensmangel behauptet; die Unterlassung einer Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS‑Justiz RS0043573).

Selbst wenn der Klägerin aber nur eine Fehlbezeichnung des Berufungsgrundes unterlaufen wäre und sie in Wahrheit mit ihren Ausführungen doch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts bekämpfen wollte, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat mit seiner Begründung, warum die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens nicht erforderlich war, jedenfalls implizit auch die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt, dass die Bedingungen des neuen Dienstverhältnisses der Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu keiner erheblichen Verschlechterung ihrer sozialen Situation geführt haben.

Dieses Ergebnis ist aber nicht unvertretbar, zumal es ‑ wie die Revision einräumen muss ‑ den in der ständigen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Beurteilungskriterien nicht widerspricht.

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