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Gleichbehandlung der Arbeitnehmer als Grund für soziale Rechtfertigung der Kündigung – Frist des § 105 Abs 1 ArbVG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 129 Heft 2 v. 1.2.1992

ArbVG § 105

Die Kündigung darf erst nach dem Ablauf der Fünftagefrist des § 105 Abs 1 ArbVG „ausgesprochen“ werden; eine diesem Grundsatz widersprechende Kündigung

Seite 129


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