Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die von der Klägerin selbst verfasste „schriftliche Aktenergänzung“ vom 11. 4. 2013 wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird (RIS‑Justiz RS0051640; RS0051746 ua). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RIS‑Justiz RS0051640). Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 64/12w ua). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht darzustellen.
Ausgehend von den Feststellungen hätte die Klägerin ‑ auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ‑ innerhalb von etwa drei Monaten eine gleichwertige und in etwa gleich bezahlte Tätigkeit erlangen können. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vor diesem Hintergrund ‑ auch unter Mitberücksichtigung des faktischen Umstands, dass die Klägerin eine solche Tätigkeit innerhalb von knapp mehr als 5 Monaten noch nicht erlangt hatte ‑, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung verneint haben, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 73/12a; RIS‑Justiz RS0043320 [T16]; RS0043480 [T15]).
Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen und war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Die von der Klägerin nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter selbst eingebrachte Ergänzung der Revision war schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041666).
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