Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird (RIS-Justiz RS0051640, RS0051746 uva). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0051640).
Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht darzustellen.
Soweit die Revision ausführt, dass es die Vorinstanzen unterlassen hätten, entsprechend abschließende Feststellungen zur Beurteilung der Einhaltung der sozialen Gestaltungspflicht durch die Beklagte zu treffen ist dem entgegenzuhalten, dass es schon am Nachweis der Grundvoraussetzung - der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung - mangelt.
Wenn die Vorinstanzen insoweit ausgehend von den Feststellungen, dass der Kläger innerhalb von drei bis sechs Monaten eine in etwa gleich bezahlte Tätigkeit hätte erlangen können und unter Mitberücksichtigung des faktischen Umstands, dass er diese innerhalb von 8 ½ Monaten noch nicht erlangt hatte, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung verneint haben, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass den Kläger keinerlei Unterhaltspflichten getroffen haben und er über ein eigenes Haus verfügt.
Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen und war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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