OGH 9ObA199/95

OGH9ObA199/9531.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katharina S*****, Arbeiterin,***** vertreten durch Dr.Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Julius M***** AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1995, GZ 11 Ra 52/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.März 1995, GZ 20 Cga 136/94s-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 406,08 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Verneinung der Sozialwidrigkeit der Kündigung durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es, auf dessen Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Dafür, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die anfechtende Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist eine von diesem Zeitpunkt ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers (DRdA 1989/24 [Floretta]; DRdA 1994/29 [Eypeltauer]; Infas 1991/1999). Insofern ist daher auch eine künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen, soweit diese mit der angefochtenen Kündigung noch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG, 651; Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 9; Floretta, Zum Grundtatbestand der "Sozialwidrigkeit" im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht, WBl 1991, 14; DRdA 1989/23 [Floretta]; infas 1991/1999).

Daß die Klägerin seit der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung, weil diese Interessenbeeinträchtigung der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war (Floretta aaO, 16). Wenn auch bei Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Rolle spielen kann, so kommt es bei der Prognose über den Grundtatbestand des allgemeinen Kündigungsschutzes einzig auf objektive Faktoren als Folgen der Kündigung und deren Vorhersehbarkeit an (Kuderna aaO, 11; Floretta aaO, 16). Eine Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte den angegriffenen Gesundheitszustand (der nach den Angaben der Klägerin offenbar erst durch die Kündigung ausgelöst wurde, war sie doch während des Arbeitsverhältnisses lediglich acht Tage im Krankenstand, vgl AS 75, 77, 81) erkennen hätte können, liegt nicht vor. Die Prognose konnte daher objektiv das Nichtvorliegen des Grundtatbestandes nicht zum Gegenstand haben, wenn die nicht vorhersehbare gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit später auftrat (Floretta aaO 16). Die Sozialwidrigkeit der Kündigung ist daher bei der festgestellten jederzeitigen Vermittelbarkeit der Klägerin nicht gegeben, sodaß der Kündigungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a oder b ArbVG für das Anfechtungsverfahren keine Bedeutung mehr hat (Kuderna aaO, 11; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 3.Band, 224).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und 58 Abs 1 ASGG, wobei von dem von der Klägerin angegebenen Streitwert von S

7.500 auszugehen war (Fasching Lehrbuch2 Rz 257, 265).

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