OGH 9ObA148/12y

OGH9ObA148/12y29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2012, GZ 8 Ra 83/12b-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass für ihn durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erfolgt (RIS-Justiz RS0051640, RS0051746).

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Ausgehend von den konkreten Sachverhaltsfeststellungen vermag die Revision auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.

Die Vorinstanzen haben sich mit der wirtschaftlichen Lage und den Verdienstmöglichkeiten des Klägers ausführlich und im Detail auseinandergesetzt. Der im Zeitpunkt der Beendigung 23-jährige Kläger hat ca zweieinhalb Jahre bei der Beklagten gearbeitet und zuletzt ein Gesamtentgelt von rund 2.700 EUR brutto monatlich erhalten. Er hat keine Sorgepflichten und Mietkosten von 225 EUR zuzüglich verschiedener Versicherungsprämien, Internetgebühren, Telefonkosten, Heizungs- und Warmwasserkosten aber auch Kreditrückzahlungsraten von ca 500 EUR. Es ist bei ihm von einer Postensuchdauer von etwa drei Monaten auszugehen, um eine Vollzeitanstellung etwa im Tankstellen- oder Lagerbereich oder im Bau- und Baunebengewerbe zu erhalten, bei der er einschließlich Zulagen und Überstundenentgelte monatlich ca 2.400 bis 2.500 EUR brutto erzielen würde. Warum ihm diese Tätigkeiten nicht zumutbar sein sollten, vermag der Kläger nicht darzustellen. Wenn die Vorinstanzen bei diesen Einkommen davon ausgegangen sind, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nachzuweisen, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Die Ausführungen des Klägers, dass das Einkommen bei der Beklagten ohne Überstunden erzielt worden wäre, entfernen sich von den Feststellungen. Nach den festgestellten Beträgen lagen dem Einkommen des Klägers bei der Beklagten auch Überstunden zugrunde. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043312).

Entgegen den Ausführungen des Klägers ist für den Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht das Überschreiten bestimmter Prozentsätze an Einkommenseinbußen erforderlich, sondern ist auf die jeweilige konkrete Gesamtsituation abzustellen (9 ObA 54/12z; RIS-Justiz RS0051703).

Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte