Rechtssatz
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
1 Ob 1006/52 | OGH | 17.12.1952 |
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1 Ob 284/67 | OGH | 10.01.1968 |
Veröff: RZ 1968,108 |
1 Ob 86/67 | OGH | 18.05.1967 |
Veröff: EFSlg 8976 |
4 Ob 122/79 | OGH | 27.11.1979 |
Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225 |
6 Ob 712/84 | OGH | 14.12.1984 |
Auch |
10 ObS 74/87 | OGH | 06.10.1987 |
Vgl; Beisatz: Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozesshindernis oder eine Prozessvoraussetzung verneint wurde. (T1) <br/>Veröff: SSV - NF 1/36 |
9 ObA 140/89 | OGH | 12.07.1989 |
Beisatz: Hier: Allfälliger Vertretungsmangel in erster Instanz. (T2)<br/>Veröff: GesRZ 1990,44 |
10 ObS 74/91 | OGH | 23.04.1991 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung nicht gerügt wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. (T3) <br/>Veröff: SSV - NF 5/41 |
10 ObS 132/95 | OGH | 20.07.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind und nicht auch das Urteil (beziehungsweise Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 1905; Kodek in Rechberger, ZPO Rdz 2 zu § 503; SSV - NF 1/36, 5/41 und viele andere). (T4) |
1 Ob 612/95 | OGH | 17.10.1995 |
Einschränkend; verstärkter Senat; Beisatz: Dieser Rechtssatz ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der erstinstanzliche Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Hat das Berufungsgericht den nichtigkeitsbegründenden Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vor, dann kann diese Nichtigkeit auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann beziehungsweise sonst von Amts wegen berücksichtigt werden. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/195 |
3 Ob 90/94 | OGH | 24.01.1996 |
Auch; Beis wie T5 nur: Dieser Rechtssatz ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der erstinstanzliche Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde. (T6) |
1 Ob 30/97m | OGH | 25.02.1997 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 |
7 Ob 8/97w | OGH | 04.06.1997 |
Auch; Beis wie T5 nur: Hat das Berufungsgericht den nichtigkeitsbegründenden Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vor, dann kann diese Nichtigkeit auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann beziehungsweise sonst von Amts wegen berücksichtigt werden. (T7) |
1 Ob 165/97i | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. (T8) |
8 Ob 142/98k | OGH | 15.10.1998 |
Auch; Beis wie T8 nur: Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. (T9) |
10 ObS 354/00g | OGH | 30.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 73 ASGG ist im Revisionsverfahren nicht mehr einzugehen, wenn eine bindende, das Vorliegen einer Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt. (T10) |
1 Ob 196/01g | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6 |
10 ObS 214/02x | OGH | 27.08.2002 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die auf das Urteil des Berufungsgerichts durchschlägt und vom Berufungsgericht nicht verneint wurde, kann in der Revision geltend gemacht werden. (T11) |
10 ObS 75/03g | OGH | 27.04.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Verneint das Berufungsgericht - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, so kann der Nichtigkeitsgrund in der Revision nicht geltend gemacht werden. (T12) |
10 Ob 53/05z | OGH | 13.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die relevierte Nichtigkeit wegen Teilnahme eines erfolgreich abgelehnten Richters ist schon deshalb kein aufgreifbarer Revisionsgrund, weil hinsichtlich dieser Frage eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt. (T13) |
6 Ob 58/06g | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T14) |
5 Ob 174/08m | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T14 |
10 ObS 46/13g | OGH | 16.04.2013 |
Beis wie T5 nur: Dieser Rechtssatz ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der erstinstanzliche Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Verneinte Nichtigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen § 68 Abs 1 ASGG. (T16) |
9 Ob 16/19x | OGH | 25.06.2019 |
Einschränkend; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/54 |
6 Ob 142/21g | OGH | 22.12.2021 |
vgl; Beisatz ähnlich wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/113 |
Dokumentnummer
JJR_19510523_OGH0002_0030OB00279_5100000_001
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