OGH 1Ob30/97m

OGH1Ob30/97m25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Adamovic und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr.Richard B*****, und 2) H*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Haimo Puschner und Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,048.530,06) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1995, GZ 39 R 744/95-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§§ 12a, 16 ... MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Bereits in ihrer Berufungsbeantwortung hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, daß das Feststellungsbegehren gemäß Punkt 1 der Klage „streng genommen“ dem Außerstreitverfahren „vorbehalten“ und „diesbezüglich Klagszurückweisung zu erwägen“ sei. Auch dieses Klagebegehren habe die Rechtsfolge zum Gegenstand, daß die beklagte Partei zur Anhebung des Hauptmietzinses nicht berechtigt sei. Auf diesen Einwand der beklagten Partei zu diesem Teil des Klagebegehrens ist das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen. Es hat vielmehr materiell über das Begehren der klagenden Parteien entschieden, weshalb eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen zur Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht vorliegt. Das Aufgreifen einer allfälligen Nichtigkeit (Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) wäre daher möglich (SZ 68/195; SZ 63/128; SZ 54/190 uva, Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 2 mwN).

Streitgegenstand in bezug auf Punkt 1 des von den klagenden Parteien erhobenen Begehrens ist weder die Angemessenheit noch die Zulässigkeit eines vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Sinne von § 37 Abs 1 Z 8 MRG, sondern die Frage, ob das zwischen dem Erstkläger und der beklagten Partei vereinbarte Weitergaberecht bewirkt, daß eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG nicht vorliegt. Der Umfang des Streitgegenstands ergibt sich aus dem jeweils konkret formulierten Begehren, sodaß die Entscheidung darüber, was Streitgegenstand ist, jeweils einzelfallabhängig ist und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt.

Wird das Weitergaberecht vertraglich eingeräumt, findet § 12a MRG keine Anwendung, weil von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners (hier: zweitklagende Partei) keine Rede sein kann. Demzufolge besteht auch kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren (MietSlg 41.230, 36.279/12; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7a zu § 12 MRG). Findet aber § 12a MRG infolge des im Mietvertrag vereinbarten Weitergaberechts keine Anwendung, dann liegt keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG vor und ist daher die Angemessenheit des gemäß § 12a MRG begehrten Hauptmietzinses bzw dessen Zulässigkeit auch nicht gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG im außerstreitigen Verfahren zu überprüfen.

Unter Bedachtnahme auf die zitierte oberstgerichtliche Judikatur liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Auf die vom Berufungsgericht und auch von der beklagten Partei relevierte Frage, ob mangels rechtlicher und wirtschaftlicher Änderung durch die Einbringung des Unternehmens des Erstklägers in die zweitklagende Partei überhaupt eine Veräußerung im Sinne des § 12a MRG vorliege (vgl hiezu WoBl 1995/41; SZ 67/16), muß deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil - wie oben dargestellt - wegen des Weitergaberechts § 12a MRG nicht Anwendung findet.

Stichworte