Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 59/104; EFSlg 55.098; u. v. a.).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits hinsichtlich des vor Einführung eines Bundespflegegelds gewährten Hilflosenzuschusses ausgesprochen, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken solle (RZ 1992/25). Diese Rechtsprechung wurde auch zu Pflegegeldleistungen aufrecht erhalten, die nur den Sonderbedarf an krankheitsbedingten Personalaufwand - sei es auch durch häusliche Pflege - abdecken (ÖA 1994, 185).
Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mutter der Klägerin habe Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der Absicht erbracht, die Unterhaltspflicht des Beklagten zu erfüllen. Auch sonst haben sich im Beweisverfahren dafür keine Anhaltspunkte gefunden. Auch nach der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung JBl 1991, 309 ist aber mangels derartiger Absicht der Unterhaltsanspruch, soweit er die Vergangenheit betrifft, nicht erloschen. Daß ein Verzicht der Klägerin nicht rechtswirksam zustande kam, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung werden konkurrierende Sorgepflichten durch die - von den Vorinstanzen vorgenommene - Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes angemessen berücksichtigt (6 Ob 1577/91; 4 Ob 512/92; RZ 1992/49; u. v. a.).
Die in § 140 Abs 1 ABGB enthaltene Wendung "nach ihren Kräften" bedeutet, daß sich der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. Nach jüngster Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben, der "zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist" (ÖA 1994, 29; ÖA 1995, 67; ÖA 1995, 96; 4 Ob 2234/96z).
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