OGH 1Ob7/00m

OGH1Ob7/00m28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Giulio D*****, geboren am 28. März 1998, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller Brigitte P***** und Giuseppe D*****, beide vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 18. November 1999, GZ 14 R 573/99d-45, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

a) Das Kind befindet sich seit Sommer 1998 in der Obhut seiner im Sprengel des Bezirksgerichts Linz-Land wohnhaften Großeltern. In der Vorentscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 355/99h wurde in Behandlung eines Revisionsrekurses der Antragsteller, die die Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im folgenden nur HKÜ) forderten, ausgesprochen, dass die Bestellung eines näher genannten Richteramtsanwärters zum Vertreter der Antragsteller durch den Vorsteher des Bezirksgerichts Linz-Land nach § 5 Abs 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung des HKÜ, BGBl 1988/513, als Justizverwaltungssache der Anfechtung im gerichtlichen Rechtszug entzogen ist.

Mit den inhaltlichen Bedenken der Antragsteller gegen die Person des Richteramtsanwärters hat sich bereits die zweite Instanz auseinandergesetzt und die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Darauf können die Antragsteller nun nicht unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zurückkommen.

b) Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Zweitantragstellers, eines italienischen Staatsangehörigen, auf Rückführung des Kindes mangels dessen Antragslegitimation zurück, weil nach der Ehelichkeitsvermutung (sowohl nach österr. wie nach griechischem Recht) der damalige griechische Ehegatte der Erstantragstellerin, einer Österreicherin, als Vater gelte, möge auch der Zweitantragsteller der leibliche Vater sein. Die Abweisung des Antrags der Mutter wurde im Einzelnen begründet, ua auch damit, die Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens des Kindes verbunden.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor. Denn das HKÜ lässt bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes sicherzustellen. Diese Ausnahmen sind in Art 13 Abs 1 des HKÜ enthalten. Nach dessen lit b ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des HKÜ bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 iVm § 510 Abs 3 AußStrG).

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