European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00113.18B.1024.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, da in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vorliegt, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0042925).
2. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor. Die Klägerin macht im Wesentlichen angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und die daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (RIS‑Justiz RS0042963). Eine mangelhafte oder unzureichende Befassung des Berufungsgerichts mit den Ausführungen in der Berufung ist nicht gegeben.
3. Bereits in der Entscheidung im ersten Rechtsgang, 8 Ob 3/16y, wurde darauf verwiesen, dass der Provisionsanspruch des Maklers vom Grundgeschäft insoweit abhängig ist, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (RIS‑Justiz RS0029700).
Nunmehr steht fest, dass der Kaufvertrag zwar wirksam zustande gekommen, aber die Eigentumsübertragung und damit die Ausführung aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
4. Ob Geldersatz – im Rahmen einer Abgeltung des Nichterfüllungsschadens – einer Ausführung gleichwertig ist, kann nur nach dem Zweck des vermittelten Geschäfts im Einzelfall beurteilt werden (8 Ob 3/16y).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Parteien des Grundgeschäfts nach den Feststellungen in einem Vorverfahren einen Vergleich zur Abdeckung aller Kosten, die für die (hier) Beklagte angefallen sind, geschlossen, also gerade keine Abgeltung eines allfälligen Nichterfüllungsschadens vereinbart haben. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass daher keine einer Ausführung des Vertrags gleichwertige Leistung an die Beklagte erfolgte, ist nicht korrekturbedürftig.
5. Soweit die Revision davon ausgeht, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme der entgangene Gewinn der Beklagten aus einem geplanten Weiterverkauf abgegolten werden sollte, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Dass der Vergleichsbetrag einen solchen Gewinnanteil (nach den Vorstellungen auch nur einer der Parteien) beinhalten sollte, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ob die Vergleichssumme den frustrierten Kosten der Beklagten tatsächlich entsprach, ist daher nicht von Relevanz.
6. Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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