Rechtssatz
Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen.
4 Ob 365/76 | OGH | 05.10.1976 |
Beisatz: Wolfganger Trachtenstube. (T1) Veröff: ÖBl 1977,39 |
4 Ob 316/77 | OGH | 08.03.1977 |
Vgl auch |
4 Ob 335/77 | OGH | 14.06.1977 |
Veröff: ÖBl 1977,167 |
4 Ob 367/78 | OGH | 17.10.1978 |
Auch; Veröff: ÖBl 1979,101 |
4 Ob 379/78 | OGH | 17.10.1978 |
nur: Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. (T2) |
4 Ob 370/78 | OGH | 24.10.1978 |
nur T2 |
4 Ob 402/78 | OGH | 05.12.1978 |
Veröff: ÖBl 1979,126 |
4 Ob 389/81 | OGH | 29.09.1981 |
nur T2; Beisatz: ALVORADO Schonkaffee - auf natürliche Weise von Koffein ... befreit. (T3) Veröff: ÖBl 1982,96 |
4 Ob 304/83 | OGH | 08.02.1983 |
Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine unterscheidungskräftige Verpackung reicht allein nicht aus, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, weil das Publikum auch mit unverpackter Ware in Berührung kommt und ein hiebei entstehender Irrtum einen späteren Kaufentschluß beeinflussen kann (ÖBl 1983,73). -"Schnapskarten I" (T4) Veröff: ÖBl 1983,70 |
4 Ob 369/86 | OGH | 29.09.1986 |
Beisatz: Verbilligte Markenskier. (T5) Veröff: MR 1986 H5,25 = ÖBl 1987,18 |
4 Ob 387/87 | OGH | 15.12.1987 |
Auch; Beisatz: Es genügt, daß die Werbebehauptungen zur Irreführung geeignet sind; ob es in den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich schon zu Irrtümern (hier: über die Bedeutung und Größe) gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 UWG nicht Voraussetzung. (T6) Veröff: ÖBl 1989,50 = WBl 1988,121 |
4 Ob 10/89 | OGH | 14.03.1989 |
nur T2; Beisatz: Hier: Keine wettbewerbswidrige Täuschung, wenn statt des einen Produktes ein - ähnliches - desselben Herstellers gekauft würde. (T7) |
4 Ob 34/89 | OGH | 23.05.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eindruck nur angeführte Ziviltechniker kämen für Aufsicht über Wasserbauten in Frage. (T8) |
4 Ob 164/89 | OGH | 30.01.1990 |
Beisatz: Institut für Betriebshygiene. (T9) |
4 Ob 36/90 | OGH | 20.02.1990 |
nur: Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. (T10) Beisatz: Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH. (T11) |
4 Ob 107/91 | OGH | 05.11.1991 |
Beisatz: Hier: Filialen oder Schwesterunternehmen im Ausland. (T12) |
4 Ob 94/91 | OGH | 25.02.1992 |
Auch; nur T10; Beisatz: Webpelze (T13) |
4 Ob 122/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur T10; Beisatz: "Naturkautschuk" - Matratze (T14) Veröff: RdW 1993,76 = ecolex 1993,253 |
4 Ob 8/93 | OGH | 12.01.1993 |
Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66 |
4 Ob 11/93 | OGH | 09.03.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Jack-Unterweger-Interview. (T15) Veröff: ÖBl 1993,82 = MR 1993,114 |
4 Ob 162/93 | OGH | 30.11.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Interpretation der Optimaanalyse innerhalb der Fehlerbandbreite. (T16) |
4 Ob 35/94 | OGH | 26.04.1994 |
nur T2; Beisatz: Hier: "Kodacolor" angekündigt - "agfacolor" verkauft. (T17) |
4 Ob 144/94 | OGH | 31.01.1995 |
Vgl auch; nur T10; Beisatz: Hier: Irrtum über die Verfasser einer allgemeinen Gesundheitsserie in den Sonntag-Beilagen einer Tageszeitung. (T18) |
4 Ob 37/95 | OGH | 09.05.1995 |
Auch; nur T2; Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG vor. (T19) Veröff: SZ 68/89 |
4 Ob 2102/96p | OGH | 14.05.1996 |
Auch; Beisatz: Angaben sind nur dann im Sinne des § 2 UWG irreführend, wenn sie geeignet sind, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben. (T20) |
4 Ob 2064/96z | OGH | 14.05.1996 |
Auch; nur T10; Beisatz: Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Bei Gratiszeitungen kann ein beachtlicher Irrtum nur bei Inserenten erweckt werden. (T21) |
4 Ob 2037/96d | OGH | 29.05.1996 |
Auch; nur T2; Beis wie T20; Beisatz: Irreführungseignung bejaht bei Behauptung, "mehr als 100 Augenoptiker" seien beschäftigt, tatsächlich aber nur rund 80. (T22) |
4 Ob 2338/96v | OGH | 17.12.1996 |
Vgl; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T23) |
4 Ob 33/97z | OGH | 18.03.1997 |
Auch; Beisatz: Auch im Fahrschulwesen verbinden die angesprochenen Publikumskreise mit der Größe eines Unternehmens auch eine besondere Leistungsfähigkeit. (T24) |
4 Ob 221/05m | OGH | 24.01.2006 |
Auch; nur: Die Angabe muß gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen. (T25) |
4 Ob 207/06d | OGH | 16.01.2007 |
nur T25; Beisatz: Hier: Aufnahme eines tatsächlich nicht verfügbaren Produktes in das Werbeangebot. (T26) |
4 Ob 76/11x | OGH | 05.07.2011 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T27) |
4 Ob 166/11g | OGH | 11.05.2012 |
Auch; Beisatz:Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. (T28); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T29) |
4 Ob 184/12f | OGH | 28.11.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Pressemitteilung mit überhöhten Umsatzzahlen. (T30) |
4 Ob 107/15m | OGH | 11.08.2015 |
Auch; nur T2; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Suggerierte angebliche Exklusivität von Vorzugspreisen. (T31) |
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00312_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)