OGH 4Ob2037/96d

OGH4Ob2037/96d29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung Salzburg der Optiker und Hörgeräteakustiker, ***** vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Franz Josef H*****, 2. H*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 400.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1996, GZ 3 R 257/95-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 11.September 1995, GZ 3 Cg 107/94z-10a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben zu unterlassen, mit denen der Eindruck erweckt wird, daß bei anderen Optikern generell um ein Mehrfaches höhere Preise für Einstärkenbrillen mit Glas und Fassung zu bezahlen wären als bei H*****, insbesondere Werbeeinschaltungen im Österreichischen Rundfunk zu unterlassen, wonach Träger oder Käufer von optischen Brillen es "bisher vielleicht gewohnt waren, zigtausend Schilling für ihre Brille zu bezahlen"; weiters, im geschäftlichen Verkehr irreführende Ankündigungen oder Werbeeinschaltungen zu unterlassen, in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter, soweit das nicht der Wahrheit entspricht.

Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien ganz allgemein irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der bei der erstbeklagten Partei beschäftigten Mitarbeiter zu unterlassen, wird abgewiesen.

2. Der klagenden Partei wird die Befugnis zuerkannt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils den stattgebenden Urteilsspruch ohne Kostenentscheidung einmalig im Österreichischen Rundfunk (Ö 3) zur Hauptsendezeit auf Kosten der beklagten Parteien senden zu lassen.

Das Veröffentlichungsmehrbegehren auf Veröffentlichung auch der Kostenentscheidung wird abgewiesen.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 121.143,36 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 19.150,56 Umsatzsteuer und S 6.240 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitbeklagte, deren Geschäftsführer der Erstbeklagte ist, betreibt in ihren Einzelhandelsgeschäften inganz Österreich ua das Optikergewerbe.

Im Dezember 1993 und Anfang 1994 ließ die Zweitbeklagte folgenden vom Erstbeklagten gesprochenen Werbespot im Österreichischen Rundfunk senden: "Mit kleinen Preisen sind wir groß geworden. Waren Sie es bisher vielleicht gewohnt, zigtausend Schillinge für Ihre Brille zu bezahlen, erhalten Sie bei H***** jede Einstärkenbrille mit Glas und Fassung zum Komplettpreis von maximal S 2.000. Meine über 100 Augenoptiker freuen sich auf Ihren Besuch. Ihr Franz Josef H*****. Tigern Sie zum Löwen."

Mit der Behauptung, daß mit dieser Werbeankündigung zu Unrecht suggeriert werde, daß Optiker überhöhte Beträge, nämlich zigtausend Schilling, für eine Brille verlangten, obwohl der durchschnittliche Brillenpreis nur zwischen S 3.000 und S 4.000 betrage, und daß der Erstbeklagte selbst überhaupt keine Optiker als Mitarbeiter habe, die Zweitbeklagte aber im Zeitpunkt der Sendung nicht über mehr als 100 Augenoptiker verfügt habe, begehrte die klagende Landesinnung der Optiker und Hörgeräteakustiker zunächst, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben zu unterlassen, mit denen der Eindruck erweckt wird, daß bei anderen Optikern (um ein Mehrfaches) höhere Preise für Einstärkenbrillen mit Glas und Fassung zu bezahlen wären als bei H*****, insbesondere Werbeeinschaltungen im Österreichischen Rundfunk zu unterlassen, wonach Träger oder Käufer von optischen Brillen es "bisher vielleicht gewohnt waren, zigtausend Schilling für ihre Brille zu bezahlen"; weiters im geschäftlichen Verkehr irreführende Ankündigungen oder Werbeeinschaltungen zu unterlassen, in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter. Überdies stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.März 1995 änderte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren (zuletzt) dahin, daß dessen zweiter Teil zu lauten habe: "Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, im geschäftlichen Verkehr irreführende Ankündigungen oder Werbeeinschaltungen zu unterlassen, in denen irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der bei der erstbeklagten Partei beschäftigten Mitarbeiter gemacht werden". Die ursprüngliche Fassung dieses Teils des Unterlassungsbegehrens blieb als Eventualbegehren aufrecht (S. 31 f).

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Öffentlichkeit identifiziere den Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten. Der Hinweis auf die "zigtausend Schilling" beziehe sich auf das verhältnismäßig hohe Preisniveau der Optiker im österreichischen Raum. Dieser Hinweis werde vom breiten Publikum nicht ernst genommen, sondern nur als Hinweis darauf verstanden, daß es in der Vergangenheit relativ viel Geld habe ausgeben müssen, um eine modische Brille zu erhalten. Da es sich um eine marktschreierische Übertreibung handle, die das Publikum nicht ernst nehme, sei diese Werbeaussage nicht zur Irreführung geeignet, wisse doch jeder Brillenträger genau, wie viel seine Brille beim Optiker gekostet habe. Die Erstbeklagte habe zur Zeit des Werbespots 84 Optiker beschäftigt, die entweder eine Meister- oder eine Gesellenprüfung abgelegt hätten. 4 Personen hätten damals ausgelernt gehabt, ihnen fehlte allerdings noch ein Teil der Gesellenprüfung. Schließlich seien noch 15 Lehrlinge beschäftigt gewesen. Nunmehr beschäftige die Erstbeklagte 103 Personen mit Meister- oder Gesellenprüfung und 12 Lehrlinge. Gegen das geänderte Unterlassungsbegehren werde, soweit es sich um eine Klageerweiterung handle, Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Abweisung eines Veröffentlichungsmehrbegehrens statt. Es stellte noch fest, daß die Kunden im Jahr 1993 durchschnittlich für eine Brille S 3.378 selbst gezahlt haben; allfällige Krankenkassenleistungen seien darin nicht enthalten. Der Zuschuß der Kasse betrage bei einer durchschnittlichen Brille zwischen S 150 und S 180, bei stärkeren Brillen und Bifokalbrillen bis zu S 1.000. Bei der Ermittlung des erwähnten Durchschnittsbetrages seien Brillen aller Qualitäten, also nicht nur Einstärkengläser, sondern auch Bifokal- oder Gleitsichtgläser, berücksichtigt worden. Bei der Zweitbeklagten seien zur Zeit der Klageeinbringung 81 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt gewesen; davon hätten zwei Personen die Ausbildung als Feinoptiker. Sechs dieser Personen seien als kaufmännische Angestellte, eine als Uhrmacher tätig. Nunmehr beschäftige die Zweitbeklagte 95 Personen mit dieser Ausbildung, darunter vier Feinoptiker. Fünf dieser Personen seien als kaufmännische Angestellte, eine weiterhin als Uhrmacher eingesetzt. Bei insgesamt 8 Personen könne nicht festgestellt werden, ob und wann sie bei der Zweitbeklagten beschäftigt gewesen seien. Für drei weitere Bedienstete fehle ein Nachweis für eine abgeschlossene Optikerberufsausbildung.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Äußerungen des Erstbeklagten gegen §§ 1 und 2 UWG verstießen. Es liege kein zulässiger Preisvergleich vor, weil die gesamte Optikerbranche dadurch pauschal herabgesetzt werde, daß suggeriert werde, die Preise für Brillen bei Optikern lägen generell zu hoch. Unter "zigtausend Schilling" werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Betrag von mindestens S 20.000 verstanden. Diese Übertreibung sei aber nicht so eklatant, daß sie als marktschreierisch gewertet werden könnte. Die Änderung des zweiten Teils des Unterlassungsbegehrens bilde keine Klageausdehnung. Da weder bei Einbringung der Klage noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz über 100 Augenoptiker beschäftigt worden seien, könne die Frage offen bleiben, ob auch Feinoptiker als ausreichend qualifiziert anzusehen seien und ob auch die tatsächlich im Betrieb der Beklagten ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte mit dem Ausspruch "meine über 100 Augenoptiker" den Eindruck erwecke, er selbst und nicht nur die Zweitbeklagte verfüge über mehr als 100 Augenoptiker. Auch diese Werbeaussage sei jedenfalls unrichtig und daher irreführend im Sinne des § 2 UWG.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es die Beklagten schuldig erkannte, "im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben zu unterlassen, mit denen der Eindruck erweckt wird, daß bei anderen Optikern generell um ein Mehrfaches höhere Preise für Einstärkenbrillen mit Glas und Fassung zu bezahlen wären als bei H*****, insbesondere Werbeeinschaltungen im Österreichischen Rundfunk zu unterlassen, wonach Träger oder Käufer von optischen Brillen es 'bisher vielleicht gewohnt waren, zigtausend Schilling für ihre Brille zu bezahlen';

weiters im geschäftlichen Verkehr Ankündigungen oder Werbeeinschaltungen, in denen irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der bei der erstbeklagten Partei beschäftigten Mitarbeiter gemacht werden, insbesondere die irreführende Angabe, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter, wenn und soweit dies nicht der Wahrheit entspricht, zu unterlassen."

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Die Werbeaussage des Beklagten über die Brillenpreise sei irreführend im Sinne des § 2 UWG. Selbst wenn man den Beklagten einräumt, daß unter "zigtausend" Schilling nicht mindestens S 20.000 verstanden würden, seien darunter doch viele tausend Schilling zu verstehen. Da die Durchschnittspreise aber unter S 4.000 lägen, sei die im Werbespot enthaltene Behauptung eindeutig unrichtig. Das entsprechende Unterlassungsbegehren sei zwecks Klarstellung umzuformulieren gewesen.

Der Verjährungseinwand gegen den zweiten Teil des Unterlassungsbegehrens sei nicht berechtigt. Werde der durch die Klagebehauptungen und das ursprüngliche Begehren gedeckte Urteilsantrag nur präzisiert, dann liege keine Klageänderung vor. Betrachte man die Klage als Ganzes, dann sei der (ursprüngliche) zweite Teil des Unterlassungsbegehrens nicht dahin zu verstehen gewesen, daß damit den Beklagten nur die konkrete Behauptung hätte untersagt werden sollen, der Erstbeklagte habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter; vielmehr habe sich das Begehren erkennbar überhaupt gegen irreführende Ankündigungen und Werbeeinschaltungen gerichtet. Dieser Teil des Begehrens sei auch nicht schon deshalb abzuweisen, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung so verstünden, daß die bezeichneten Optiker in der Kette der Zweitbeklagten beschäftigt seien. Daß es den maßgeblichen Verfahrenskreisen klar wäre, daß der Erstbeklagte persönlich gar kein Unternehmen betreibe, stehe keineswegs fest, hätten doch die Beklagten in erster Instanz selbst vorgebracht, daß die breite Öffentlichkeit den Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten identifiziere. Auf den Mitarbeiterstand bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz käme es nur dann an, wenn die beanstandete Werbesendung eine Zukunftsprognose enthalten hätte und nicht als Aussage über den damaligen Stand aufzufassen gewesen wäre. Angaben über die Größe eines Unternehmens seien grundsätzlich solche Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG, die geeignet sind, den Kaufentschluß zu beeinflußen. Von einem Großunternehmen werde besondere Leistungsfähigkeit in bezug auf den Preis und eine Reichhaltigkeit des Angebots erwartet. Ähnliche Schlüsse ließen sich aus einer hohen Zahl qualifizierter Mitarbeiter ziehen. Da nach den eigenen Behauptungen der Beklagten zur fraglichen Sendezeit nur 84 Optiker mit Meister- oder Gesellenprüfung bei der Zweitbeklagten beschäftigt gewesen seien, hätten die Beklagten mit ihren Angaben die tatsächlichen Zahlen nicht nur unerheblich überschritten, so daß der dadurch ausgelöste Irrtum für den Kaufentschluß durchaus relevant sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei Behandlung des Verjährungseinwandes nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen konnte; sie ist auch teilweise berechtigt.

Soweit sich die Beklagten gegen den ersten Teil des Unterlassungsbegehrens wenden, kann ihnen freilich kein Erfolg beschieden sein:

Seit der UWG-Novelle 1988 ist die wahrheitsgemäße vergleichende Preiswerbung grundsätzlich zulässig. Die vergleichende (Preis-)Werbung ist aber nach wie vor verboten, sofern sie zur Irreführung geeignet ist (§§ 2 und 7 UWG) oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - entgegen den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) das Sachlichkeitsgebot verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua).

Die beanstandete Werbeaussage mußte von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, daß sie bei Mitbewerbern der Beklagten auf dem Gebiet des Brillenverkaufs - also bei (anderen) Optikern für gleichartige Brillen einen weitaus höheren Preis als bei "H*****", der höchstens S 2.000 verlange, entrichten müßten. Da der Anpreisende immer die ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva), kann die Werbung entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht dahin verharmlost werden, daß bei (manchen) Optikern jedenfalls (auch) Preise berechnet werden, die über den Preisen der Zweitbeklagten lägen; vielmehr ist die Werbung so aufzufassen, daß Brillen in anderen Optikergeschäften einige zehntausend (zwanzigtausend oder mehr) Schilling, zumindest aber viele, viele tausend Schilling kosten. Das trifft aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Auch die Einfügung des Wörtchens "vielleicht" vermag den Eindruck eines ungeheueren Preisunterschiedes zwischen den Brillen der Beklagten und jenen ihrer Mitbewerber nicht zu verwischen. Auf ihren Einwand, diese Werbung werde, weil marktschreierisch, von niemandem ernst genommen, kommen die Beklagten im Rechtsmittelverfahren - zutreffend - nicht mehr zurück.

Die beanstandete Werbeaussage ist im übrigen auf Grund ihrer unbestimmten Fassung auch geeignet, den Stand der Optiker pauschal herabzusetzen, weil ihnen unterstellt wird, bei weitem überhöhte Preise zu verlangen.

Selbst wenn man aber in dieser Werbung nur einen Verstoß gegen §§ 2 und 7 UWG sehen und vom Leitbild eines verständigen, mündigen Verbrauchers ausgehen wollte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch ein solcher Verbraucher keinen genauen Marktüberblick über die Brillenpreise haben muß, um sofort die Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeaussage zu erkennen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem ersten Teil des Unterlassungsbegehrens stattgegeben.

Den Beklagten ist darin beizupflichten, daß die geänderte Fassung des zweiten Teils des Unterlassungsbegehrens gegenüber der ursprünglichen Fassung eine Klageerweiterung und nicht nur eine klarere Formulierung bedeutet hat. Das ursprüngliche, innerhalb von sechs Monaten ab der letzten Werbeeinschaltung im Österreichischen Rundfunk (§ 20 Abs 1 UWG) erhobene Begehren umfaßte nur "irreführende Ankündigungen oder Werbeeeinschaltungen ..., in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter". Das geänderte Begehren erfaßt hingegen ganz allgemein "unrichtige oder irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der beim Erstbeklagten beschäftigten Mitarbeiter". Auf Grund eines solchen Urteils könnte die Klägerin - anders als nach der ersten Fassung - immer dann Exekution führen, wenn die Beklagten irgendeine unrichtige Angabe über die Zahl der von ihr beschäftigten Mitarbeiter in oder ohne Verbindung mit deren Qualifikation machen sollten. Davon wären also auch andere Werbeeaussagen als diejenige umfaßt, daß Franz Josef H***** "über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter" habe. Da diese Klageänderung (vom 29.März 1995) mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von dem Werbespot erfahren hatte (spätestens durch die Mitteilung der Media & Market Observer vom 2.März 1994: S. 2), vorgenommen wurde, war der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.

Die Klägerin hat allerdings das ursprüngliche Begehren als Eventualbegehren aufrechterhalten. Dieses ist aber berechtigt:

Nach § 2 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. "Zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des § 2 UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, I 49; SZ 54/97 = ÖBl 1982, 37 - Marcus Bräu; ÖBl 1993, 66 - Impressum; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; ÖBl 1995, 123 - Tensai TCT-526 HX uva).

Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen § 2 UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1006 Rz 404 zu § 3 dUWG). Bezeichnet sich etwa jemand zu Unrecht als "eines der großen Unternehmen", so löst er damit einen für den Kaufentschluß entscheidenden Irrtum aus, weil das Publikum von einem Großunternehmen besondere Leistungsfähigkeit in bezug auf Preis und Reichhaltigkeit des Angebots erwartet (ÖBl 1989, 50 - Einer der Großen in Österreich). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht. Auch damit erhöht er das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens.

Die Beklagten haben sich damit gebrüstet, "Franz Josef H*****" beschäftige "mehr als 100 Augenoptiker", obwohl die Zweitbeklagte zur Zeit des Werbespots nur rund 80 Augenoptiker zu ihren Mitarbeitern zählen konnte. Diese - unrichtige - Behauptung kann nicht als unerheblich abgetan werden. Die Behauptung, ein Unternehmen beschäftige "mehr als 100 Augenoptiker", ist wesentlich wirkungsvoller als es die - wahrheitsgemäße - Angabe, bei ihr seien rund 80 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt, gewesen wäre. Der vorliegende Sachverhalt kann daher nicht mit demjenigen verglichen werden, der der Entscheidung ecolex 1996, 178 - Zehn Jahre Erfahrung zugrunde lag.

Für die Beklagten ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß die Zweitbeklagte bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon 95 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt hatte. Soweit unklar blieb, ob noch weitere 8 Personen eine solche Ausbildung besitzen, geht dies zu Lasten der Beklagten. Nach § 2 UWG trifft zwar die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Ankündigung grundsätzlich den Kläger (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva). Eine Verschiebung der Beweislast tritt aber immer dann ein, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während den Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl 1984, 97

Im übrigen könnte selbst dann das Unterlassungseventualbegehren nicht abgewiesen werden, wenn die Zweitbeklagte mittlerweile tatsächlich mehr als 100 Augenoptiker beschäftigte, weil die Wiederholungsgefahr damit noch nicht weggefallen wäre, ist es doch nicht als unmöglich oder auch nur höchst unwahrscheinlich anzusehen, daß in Zukunft die Anzahl dieser Mitbewerber wieder sinkt, die Beklagten sich aber dennoch einer größeren Anzahl rühmen.

Ob einem allfälligen Irrtum darüber, wer Arbeitgeber der Augenoptiker ist - der Erstbeklagte persönlich oder die Zweitbeklagte - Relevanz zukäme, braucht somit nicht untersucht zu werden.

Auf den Veröffentlichungsausspruch war nicht mehr einzugehen, weil die Beklagten dazu keine Revisionsausführungen gemacht haben.

Der Revision war somit nur dahin Folge zu geben, daß das geänderte Unterlassungsbegehren abgewiesen und stattdessen insoweit dem Eventualbegehren stattgegeben wird; in den übrigen Aussprüchen war das Berufungsurteil zu bestätigen.

Da das Eventualbegehren denselben Streitwert wie das geänderte Begehren hat, war die Kostenentscheidung der Vorinstanzen unverändert zu übernehmen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 2, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten keinen ins Gewicht fallenden Erfolg erzielt haben, waren der Klägerin sämtliche Kosten zuzuerkennen.

Stichworte