OGH 4Ob97/93

OGH4Ob97/9313.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Familiapress ZeitungsGmbH, Wien 21, Ignaz Köck-Straße 17, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Krone-Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG, 2. Krone-Verlag GmbH, beide Wien 19, Muthgasse 2, beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert S 350.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Dezember 1992, GZ 2 R 26/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9.Jänner 1992, GZ 17 Cg 46/90-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die "Neue Kronen-Zeitung" verkaufen zu lassen, wenn im Impressum nicht der richtige Medieninhaber angeführt ist.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch dieses Urteils auf Kosten der zweitbeklagten Partei je einmal im Text einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" jeweils in der Nähe des Impressums schwarz umrandet und mit gesperrt geschriebenen Namen der Prozeßparteien zu veröffentlichen.

Das auf Veröffentlichung des Urteils auch in der Zeitschrift "Die ganze Woche" gerichtete Veröffentlichungsmehrbegehren wird abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 110.871,42 (darin enthalten S 15.178,57 Umsatzsteuer und S 19.800 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller Instanzen binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 31.6.1966 registrierte Erstbeklagte war bis 31.7.1990 die Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". Am 16.1.1990 war ihre Firma von "Krone-Verlag GmbH & Co KG" auf "Krone-Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG" geändert worden. Am 30.1.1990 wurde eine neue Gesellschaft mit der Firma "Krone-Verlag GmbH & Co KG" in das Handelsregister eingetragen, auf welche ab 1.8.1990 die Medieninhaberschaft an der "Neuen Kronen-Zeitung" übertragen wurde. Obwohl die Firma der Erstbeklagten in der Zeit vom 17.1.1990 bis 31.7.1990 "Krone-Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG lautete", schien im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" in diesem Zeitraum als Medieninhaber die "Krone-Verlag GmbH & Co KG" auf.

Die Zweitbeklagte ist die Komplementärgesellschaft beider vorhin genannten Gesellschaften.

Die klagende Zeitungsgesellschaft beantragte ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" wahrheitswidrig die "Krone-Verlag GmbH & Co KG" als Medieninhaberin zu bezeichnen. Nach dem Wechsel in der Person des Medieninhabers schränkte die Klägerin das Unterlassungsbegehren in Ansehung der Erstbeklagten auf Kosten ein und änderte es hinsichtlich der Zweitbeklagten dahin, daß diese es ab sofort zu unterlassen habe, die "Neue Kronen-Zeitung" verkaufen zu lassen, wenn im Impressum nicht der richtige Medieninhaber angeführt ist. Ferner erhebt die Klägerin ein auf Veröffentlichung in den Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" sowie in der Zeitschrift "Die ganze Woche" auf Kosten beider Beklagter gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Sofort nach der Änderung der Firma der Erstbeklagten hätte auch die Angabe des Medieninhabers im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" entsprechend geändert werden müssen. Die Beklagten, insbesondere die Zweitbeklagte als Geschäftsführungsgesellschaft der Erstbeklagten, hätten planmäßig ein falsches Impressum veröffentlicht und damit die Leser zu Zwecken des Wettbewerbs über wirtschaftliche Verhältnisse in Irrtum geführt. Außerdem verstoße die planmäßige und fortgesetzte Verletzung von Impressumvorschriften gegen § 1 UWG. Solche Vorschriften seien keineswegs wertneutral; sie dienten vielmehr dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und öffentlicher Interessen. Die Zweitbeklagte habe bei der Übergabe der "Neuen Kronen-Zeitung" an den neuen Medieninhaber die wettbewerbsrechtliche Situation im Auge gehabt und bewußt auf den "Zeitungskrieg" mit der Klägerin Bedacht genommen. So habe die bisherige Medieninhaberin zwar alle erworbenen Unterlassungstitel und die Klageberechtigung in sämtlichen wettbewerbs- und urheberrechtlichen Aktivprozessen der neuen Medieninhaberin übertragen, nicht jedoch die Unterlassungsverpflichtungen und die Rechtsnachfolge in Passivprozessen. Damit hätte es möglich gemacht werden sollen, die Klägerin weiter mit Exekutionen "einzudecken", selbst aber Exekutions- und Unterlassungsansprüchen zu entrinnen. Trotz der Unwirksamkeit der Übertragung der bloßen Prozeßführungsbefugnis sei eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Obwohl die Beklagten im vorliegenden Prozeß vorgetragen hätten, daß derjenige, der sich eines unrichtigen Impressums bedient, dieses auch gegen sich gelten lassen müsse, so daß es an der Irreführungseignung eines unrichtigen Impressums mangle, hätten sie in einem anderen Wettbewerbsprozeß die Veräußerung der "Neuen Kronen-Zeitung" an eine neue Gesellschaft zum Anlaß genommen, den Mangel der Passivlegitimation einzuwenden; sie machten sich die vorliegende Übertragung auch in Prozessen dadurch zunutze, daß sie dem durch das falsche Impressum irregeleiteten Kläger Kosten verursachten. Mit der Verletzung der Impressumvorschrift beabsichtigte die Zweitbeklagte eine Verschleierung des wahren Medieninhabers der "Neuen Kronen-Zeitung"; damit wolle sie sich auch der im öffentlichen Interesse verlangten Markttransparenz entziehen und den durch eine Berichterstattung verletzten Personen die Rechtsverfolgung gegen den wahren verantwortlichen Medieninhaber erschweren. Schließlich sei damit auch beabsichtigt, Ansprüche gemäß §§ 33, 35, 36 und 37 MedienG zu beeinträchtigen. Die Zweitbeklagte sei als Geschäftsführungsgesellschaft des früheren und des nunmehrigen Medieninhabers der "Neuen Kronen-Zeitung" aber auch nicht der ihr nach § 24 Abs. 3 letzter Satz MedienG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, dem Hersteller die erforderlichen Auskünfte über die Person des Medieninhabers zu erteilen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums treffe nur den Hersteller eines Medienwerkes; der Medieninhaber habe diesem nur die erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Schon deshalb gehe das ursprünglich erhobene Klagebegehren ins Leere. Die Angabe eines unrichtigen Medieninhabers im Impressum eines Medienwerkes verstoße nicht gegen den Schutzzweck des § 24 MedienG, weil die Ansprüche gegen den Medieninhaber nach dem MedienG auf alle Fälle gegen jene Personen erhoben werden könnten, welche im Impressum als Medieninhaber angeführt werden; diese könnten sich auch nicht auf die Unrichtigkeit des Impressums berufen. Daher sei das beanstandete Impressum auch nicht zur Irreführung geeignet. Keinesfalls hätten die Beklagten mit der Veröffentlichtung des (unrichtigen) Impressums Wettbewerbszwecke verfolgt. Mit derartigen unrichtigen Angaben könne auch kein Vorsprung im Wettbewerb erzielt werden. Das Ausmaß der beantragten Urteilsveröffentlichung sei nicht angemessen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß § 24 Abs. 3 MedienG treffe die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums - und damit die Gewähr für seine Richtigkeit - den Hersteller des Medienwerkes. Die Beklagten seien als Medieninhaber bzw als dessen Komplementär lediglich dafür verantwortlich, dem Hersteller die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Hersteller und dem Medieninhaber der "Neuen Kronen-Zeitung" müsse davon ausgegangen werden, daß der Hersteller über die erforderlichen Kenntnisse für die Angaben im Impressum verfügt habe. Ein Verstoß gegen das MedienG liege den Beklagten daher nicht zur Last. Ein Verstoß gegen § 1 und 2 UWG scheide wegen des Fehlens der hiefür erforderlichen Wettbewerbsabsicht aus; vielmehr sei davon auszugehen, daß die Richtigstellung der Angaben über den Medieninhaber im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" im Zuge der Strukturänderungen im Konzern vergessen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Beklagten falle kein Verstoß gegen § 24 MedienG zur Last, weil die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nicht sie, sondern den Hersteller des Medienwerkes getroffen hätte und eine Verletzung der Auskunftspflicht wegen der konzernrechtlichen Verflechtungen des Herstellers und des Medieninhabers der "Neuen Kronen-Zeitung" nicht anzunehmen sei. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 UWG scheitere ungeachtet der Ausführungen in der Berufung, daß die Unterlassung der Richtigstellung des Impressums nicht bloß auf ein "Vergessen" zurückgeführt werden könne, schon daran, daß die Angaben im Impressum für den Kauf einer Zeitung nicht wesentlich seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Medieninhaber einer Tageszeitung durch unrichtige Angaben im Impressum über seine Person ein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last fallen kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist auch berechtigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Verstoß gegen § 2 UWG verneint. "Zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des § 2 UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung über den Medieninhaber nicht zutreffen, hat aber auf den Entschluß, diese Tageszeitung zu kaufen, keinerlei Einfluß. Einem dadurch allenfalls bewirkten Irrtum fehlt es somit an der hier erforderlichen Relevanz.

Im Recht ist die Revision jedoch, soweit sie einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesbruch als gegeben erachtet. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; MR 1992, 171; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 229). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1992, 171; ÖBl 1991, 229); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229; MR 1992, 171). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn dieser Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu § 1 dUWG; MR 1992, 171).

Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 8/93 ausgesprochen hat, kann die bewußte Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift wie § 24 MedienG (vgl dazu Berka, Das Recht der Massenmedien 117 ff) unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, dies insbesondere dann, wenn durch die Art der Berichterstattung die Gefahr von Rechtsverletzungen gegeben ist. Bei einer Tageszeitung ist diese Eignung aber - anders als bei einer Verletzung der Impressumpflicht im Zusammenhang mit der einer Tageszeitung beigelegten Fernseh- und Rundfunk-Programmbeilage - grundsätzlich zu bejahen, wird doch gerade durch die Berichterstattung in Tageszeitungen mitunter in Persönlichkeitsrechte der von der Berichterstattung betroffenen Personen eingegriffen; nicht selten beeinflußt eine solche Art der Berichterstattung auch das Kaufinteresse des Publikums. Mit unrichtigen Angaben über die medienrechtlich verantwortlichen Personen könnte sich dann aber der Medieninhaber einer Tageszeitung der Verfolgung entziehen oder diese zumindest erschweren; auch damit wäre eine Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs verbunden. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen ist den Beklagten aber auch ein Verstoß gegen § 24 MedienG anzulasten:

Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 MedienG sind auf jedem periodischen Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort und zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller; der Medieninhaber (Verleger) hat die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 24 Abs. 3 MedienG). Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, dem Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Medienunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedienG Rechnung (Hartmann-Rieder, Komm z. MedienG 151 unter Verweisung auf JAB 10). Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Demgemäß begründen auch unrichtige Angaben im Impressum eine Verwaltungsübertretung (§ 27 Abs. 1 Z 1 MedienG). Auch Medieninhaber leisten durch mangelnde Aufklärung einen Beitrag zur Veröffentlichung eines unrichtigen Impressums. Insbesondere bei einer Änderung seiner Firma kann sich der Medieninhaber nicht darauf verlassen, daß diese dem Hersteller auf anderem Wege rechtzeitig bekannt wird, mögen beide - so wie Hersteller und Medieninhaber der "Neuen Kronen-Zeitung" - zum selben Zeitungskonzern gehören. Daß somit auch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall zu einem unrichtigen Impressum geführt hat, ist evident. Wegen des langen Zeitraums, in welchem die Angabe des Medieninhabers unrichtig war, ist aber auch von einem schuldhaften Verstoß auszugehen. Die Absicht, sich durch eine solche Gesetzesverletzung im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, wird bei der Förderung eigenen Wettbewerbs vermutet (SZ 25/8; SZ 38/579 uva). Um die Förderung eigenen Wettbewerbs des Medieninhabers geht es aber, wenn seine Firma im Impressum unrichtig angegeben wird. Daß die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nur den Hersteller trifft, ändert daran nichts. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben, kann diese Vermutung nicht widerlegt werden. Eine Feststellung, daß die Richtigstellung der durch die Firmenänderung der Erstbeklagten unrichtig gewordenen Angaben im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" auf einem bloßen Vergessen beruhte, ist vom Erstgericht nicht getroffen worden; für die entsprechenden Annahmen im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bieten auch die Beweisergebnisse keinen Anhaltspunkt.

Die Zweitbeklagte haftet als (Mit-)täterin des Wettbewerbsverstoßes. Die Klägerin hat sich mit der von der Zweitbeklagten nicht in Zweifel gezogenen - und daher gemäß § 267 ZPO zugestandenen - Behauptung, daß die Zweitbeklagte die (alleinige) Geschäftsführungsgesellschaft der früheren wie der jetzigen Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" (gewesen) ist, nicht auf die Haftung der Zweitbeklagten gemäß § 128 HGB beschränkt. Das Verhalten (Unterlassen) ihrer Organe aber wird der zweitbeklagten Kapitalgesellschaft als eigenes Verhalten zugerechnet (Koziol-Welser9 I 69; Koppensteiner aaO 286; Baumbach-Hefermehl aaO 227 Rz 38 Einl UWG; ÖBl 1990, 123; JBl 1991, 784 ua). Die Erstbeklagte hat für den Wettbewerbsverstoß entweder als Mittäterin oder gemäß § 18 UWG einzustehen. Den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch das Ausscheiden der Erstbeklagten aus dem Kreis der im § 24 MedienG genannten Personen hat die Klägerin durch die Einschränkung der Klage auf Kostenersatz Rechnung getragen.

Die Beklagten haben den Wettbewerbsverstoß durch einen längeren Zeitraum hindurch fortgesetzt, so daß er einem unbestimmten Personenkreis bekannt werden konnte. Unter diesen Umständen kann der Kläger in das Interesse auf Urteilsveröffentlichung in zwei Medien - und zwar in jenem, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde, sowie in einer weiteren auflagestarken Tageszeitung - zuerkannt werden; einer zusätzlichen Aufklärung innerhalb des Leserkreises der von der Klägerin herausgegebenen Wochenzeitschrift bedurfte es hingegen nicht. Die Urteilsveröffentlichung war der Klägerin nur auf Kosten der Zweitbeklagten zuzuerkennen, weil wegen der Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kosten gegenüber der Erstbeklagten die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 UWG für eine Urteilsveröffentlichung (auch) auf Kosten der Erstbeklagten nicht gegeben sind. Mangels näherer Konkretisierung durch die Klägerin war die Art der Urteilsveröffentlichung durch das Gericht zu bestimmen.

Daher war dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Unterlassungsbegehren zur Gänze, dem Veröffentlichungsbegehren hingegen nur teilweise stattzugeben.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Drittel ihres Veröffentlichungsinteresses (S 20.000) und damit nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des gesamten erhobenen Anspruches unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Als Bemessungsgrundlage war allerdings nur der dem Obsiegen entsprechende Wert des Streitgegenstandes (S 640.000 und - gemäß § 12 Abs. 4 lit d RATG - S 330.000 ab der Einschränkung der Klage in Ansehung der Erstbeklagten auf Kosten) heranzuziehen.

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