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§ 2 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Zweiter Abschnitt

Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten Überzeugungsschutz

§ 2.

(1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, daß seine Überzeugung der im Sinn des § 25 veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.

(2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

Schlagworte

Meinungsfreiheit, Blattlinie, Gesinnungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010082

alte Dokumentnummer

N11981169420

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