OGH 4Ob33/97z

OGH4Ob33/97z18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Erika G*****, 2.) Dipl.Ing.Kurt H*****, 3.) Dipl.Ing.Willi K*****, 4.) Toni M*****, 5.) Manfred P*****, 6.) Dipl.Ing.Harald P*****, 7.) Karl P*****, 8.) Harald R*****, 9.) Johann R*****, 10.) Gerta Sch*****,

11.) Ing.Bernhard St*****, 12.) Ing.Herbert St*****, 13.) Ing.Wilhelm Z*****, sämtliche Inhaber von Fahrschulen und alle vertreten durch Dr.Karl Endl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Reinhold A*****, und 2.) Hannes H*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20.Dezember 1996, GZ 3

R 256/96d-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 1996, GZ 9 Cg 243/96-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

1.) Der Sicherungshauptantrag, dem Erstbeklagten werde ab sofort verboten, eine Fahrschule außerhalb seines bewilligten Standortes in S*****, insbesondere sohin am Standort H*****, zu führen bzw zu betreiben, ohne dafür im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein, sowie für diesen nicht genehmigten Standort Werbeankündigungen, welcher Art und welcher Form auch immer, wie zum Beispiel in Tageszeitungen, Magazinen, Rundschreiben, im amtlichen Telefonbuch, auf Fahrschulfahrzeugen, Betriebsgebäuden und seinen Geschäftspapieren (Kursunterlagen) zu tätigen, wird abgewiesen.

2.) Hingegen wird dem Erstbeklagten ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck entsteht, er habe für seine Fahrschule einen weiteren Standort in H*****, eröffnet, wie zB in Werbeankündigungen, Geschäftspapieren und im Telefonbuch auf diesen weiteren Standort hinzuweisen, obwohl er für das Betreiben einer Fahrschule an diesem weiteren Standort nicht über die notwendigen behördlichen Bewilligungen verfügt;

3.) dem Zweitbeklagten wird ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, und zwar

lit a) für seine Fahrschule die Bezeichnung "A*****" zu verwenden, wodurch aufgrund der Identität mit der vom Erstbeklagten für seine Fahrschule geführten Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck entsteht, der Zweitbeklagte verfüge über einen weiteren Standort für seine Fahrschule in Salzburg, sowie

lit b) in Werbeankündigungen auf die erfolgreiche Durchführung von Fahrschulkursen der ersten Jahreshälfte 1996 hinzuweisen, wiewohl seine Fahrschule erst Anfang September 1996 eröffnet wurde.

Die klagenden Parteien haben ihre Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen, die beklagten Parteien hingegen endgültig.

Text

Begründung

Die Kläger betreiben Fahrschulen im Bundesland Salzburg.

Der Erstbeklagte betreibt die "Fahrschule A*****" in der Stadt Salzburg. Im Frühjahr 1996 führte er mehrmals amtlich bewilligte Fahrschulkurse in H***** durch, zuletzt in der Zeit vom 22.7. bis 6.8.1996.

Dem Zweitbeklagten wurde mit Bescheid vom 5.8.1996 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule am Standort H*****, erteilt, an welchem zuvor die Außenkurse des Erstbeklagten durchgeführt worden waren. Mit Bescheid vom 13.8.1996 wurde die Genehmigung zur Aufnahme des Fahrschulbetriebs an diesem Standort erteilt.

Im Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuchs ist die "Fahrschule A*****" unter einer Adresse in der Stadt Salzburg und unter der Anschrift "H***** ab 1.6.1996, S*****straße *****", eingetragen.

In den "Tennengauer Nachrichten" vom 29.8.1996 war folgendes Inserat eingeschaltet:

"Fahrschule A***** The Drive Company

Wir sind gestartet!

Nach den erfolgreichen Kursen in der ersten Jahreshälfte 1996 können wir nun endgültig sagen: Wir sind gestartet...

S*****straße *****, ***** H*****."

...".

Im "Salzburger Fenster" vom 18.9.1996 erschien folgender Artikel:

"Diese Stunde kann ihr Leben retten!

Mit dem A***** Sicherheitstraining.

Die Trainings finden laufend statt, Anmeldung und Terminvereinbarung bei den A*****-Standorten H***** und Salzburg ..."

In den "Salzburger Nachrichten" vom 3.9.1996 wurde folgender Artikel mit der Überschrift "A*****" veröffentlicht:

"... weiter auf Expansion setzt Reinhard A*****, Inhaber der

gleichnamigen Fahrschule mit Sitz in Salzburg-Stadt. Für die

Niederlassung in H***** engagierte er Hannes Höglinger als

Partnerunternehmer, weil ... laut Kraftfahrgesetz eine Person nur

eine Fahrschule und diese nur an einem Standort haben darf..."

In der "Halleiner Zeitung", Ausgabe September 1996, erschien ein PR-Artikel mit folgendem Text:

"In H***** an der S*****straße ... etablierte sich die Fahrschule

A***** unter Leitung von Ing.Johannes H*****... Ing.Johannes H*****

führt die Fahrschule auf Franchisebasis.... Mit einem Tag der offenen

Tür ... präsentiert Ing.H***** seine neue Fahrschule in H*****..."

Darunter befand sich ein Inserat wie in den Tennengauer Nachrichten vom 29.8.1996.

Auf dem Briefpapier der Fahrschule A*****, mit dem ua der Elftkläger zur Fahrschuleröffnung eingeladen wurde, befindet sich die Aufschrift "Fahrschule A***** - The Drive Company". Links oben findet sich die Bezeichnung "Fahrschule A*****" mit der Adresse in H***** und dem Hinweis: "Inhaber Standort H*****: Ing.Johannes H*****", rechts oben befindet sich die Bezeichnung: "Fahrschule A***** - The Drive Company" mit Salzburger Adresse. Im Text der Einladung hieß es ua:

"Wir sind mit unserer neuen Fahrschule in H***** gestartet und erlauben uns, Sie und Ihre Begleitung, zur Eröffnung herzlich einzuladen .... Ing.Johannes H***** Ing. Reinhard A*****".

In der Fahrschule des Erstbeklagten in Salzburg werden an Fahrschüler Kursunterlagen ausgehändigt, die den Standort in H***** betreffen, wobei auf die Neueröffnung in H***** hingewiesen wird. Unter der Bezeichnung "Fahrschule A***** - The Drive Company" wurden Kurskalender für H***** für August, September und Oktober 1996 aufgelegt. Ferner werden mit der Broschüre "Fahrschule A***** - The Drive Company" gemeinsame Werbemaßnahmen geführt.

Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungansprüche beantragen die Kläger,

1.) dem Erstbeklagten ab sofort zu verbieten, eine Fahrschule außerhalb seines bewilligten Standortes in S*****, insbesondere sohin am Standort H*****, zu führen bzw zu betreiben, ohne dafür im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein, sowie für diesen nicht genehmigten Standort Werbeankündigungen welcher Art und welcher Form immer, wie zB in Tageszeitungen, Magazinen, Rundschreiben sowie im amtlichen Telefonbuch, auf Fahrschulfahrzeugen, Betriebsgebäuden und Geschäftspapieren (Kursunterlagen) zu tätigen;

in eventu, dem Erstbeklagten ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck entsteht, er habe einen weiteren Standort für seine Fahrschule in H*****, eröffnet, wie zB in Werbeankündigungen, Geschäftspapieren und im Telefonbuch auf diesen weiteren Standort hinzuweisen, obwohl er für das Betreiben einer Fahrschule an diesem weiteren Standort nicht über die notwendigen behördlichen Bewilligungen verfügt;

2.) dem Zweitbeklagten ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, und zwar

lit a) für seine Fahrschule die Bezeichnung "A*****" zu verwenden, wodurch aufgrund der Identität mit der vom Erstbeklagten für seine Fahrschule geführten Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zwangsläufig der unrichtige Eindruck entsteht, der Zweitbeklagte würde über einen weiteren Standort für seine Fahrschule in Salzburg verfügen;

lit b) in Werbeankündigungen auf die erfolgreiche Durchführung von Fahrschulkursen der ersten Jahreshälfte 1996 hinzuweisen, wiewohl er seine Fahrschule erst Anfang September 1996 eröffnete.

Der Erstbeklagte habe in H***** eine zweite Fahrschule eröffnet, obwohl das nach den Bestimmungen des KFG unzulässig sei. Seine Behauptung, daß der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sei, treffe nicht zu. Wenngleich der Zweitbeklagte für diesen Standort eine behördliche Bewilligung erhalten habe, sei der Erstbeklagte tatsächlich Inhaber der "Fahrschule A*****" in H*****. Der Erstbeklagte verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des KFG und damit auch gegen § 1 UWG. Sollte aber der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sein, erwecke der Erstbeklagte den unrichtigen Eindruck, über einen weiteren Standort in H***** zu verfügen. Der Zweitbeklagte hingegen erwecke durch die Geschäftsbezeichnung "A*****" den unrichtigen Eindruck, über einen (weiteren) Standort in Salzburg zu verfügen. Auch er müsse sich die übrigen unrichtigen Ankündigungen zurechnen lassen, daß er bereits in der ersten Jahreshälfte 1996 erfolgreich Kurse abgehalten habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule gehabt habe.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Fahrschule in H***** werde (allein) vom Zweitbeklagten betrieben. Er verfüge dafür auch über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen. Aus der gemeinsamen Werbung gehe eindeutig hervor, daß es sich um zwei verschiedene Fahrschulen handle, welche allerdings denselben Namen führten. Grundlage für diesen gemeinsamen Namen sei eine zwischen dem Beklagten getroffene Franchise-Vereinbarung, im Rahmen derer der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten als wirtschaftlich selbständigem Unternehmer sein betriebliches Know how, insbesondere das vom Erstbeklagten entwickelte Fahrsicherheitstraining, zur Verfügung gestellt habe. Eine solche Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Fahrschulen, insbesondere auch die gepflogene gemeinsame Werbung, werde durch das KFG nicht ausgeschlossen. Durch die gemeinsamen Werbemaßnahmen werde aber auch nicht der unrichtige Eindruck erweckt, die Beklagten würden jeweils über einen weiteren Betriebsstandort verfügen; aus dieser Werbung gehe vielmehr nur in eindeutiger Weise die Art der Zusammenarbeit der Betriebe der beiden Beklagten hervor.

Das Erstgericht wies sämtliche gegen den Erstbeklagten gerichtete Sicherungsanträge ab; in Ansehung des Zweitbeklagten erließ es eine einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungsbegehrens Punkt 2 lit b, wies jedoch den Sicherungsantrag Punkt 2 lit a ab. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß der Erstbeklagte die Fahrschule in H***** betreibe. Nach den vorgelegten Bescheinigungsergebnissen könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er zur Irreführung geeignete Angaben gemacht habe, weil aus einigen Zeitungsartikeln und Texten eindeutig hervorgehe, daß die Beklagten aufgrund einer Franchise-Vereinbarung zusammenarbeiteten. Der Betrieb der Fahrschule durch den Zweitbeklagten unter der Bezeichnung "Fahrschule A*****" sei ausdrücklich genehmigt worden, sodaß in der Verwendung dieses Namens auch kein Verstoß gegen das UWG liegen könne. Berechtigt sei jedoch der Sicherungsantrag Punkt 2 lit b, weil der Zweitbeklagte den unrichtigen Eindruck erweckt habe, daß im Rahmen seiner Fahrschule schon in der ersten Jahreshälfte 1996 Fahrschulkurse durchgeführt worden seien.

Das Rekursgericht wies die Sicherungsanträge zur Gänze ab. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Begehrens S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Aufgrund der unbedenklichen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte ohne behördliche Berechtigung eine zweite Fahrschule betreibe. Die Angaben in der gemeinsamen Werbung seien nicht geeignet, den Entschluß des angesprochenen Publikums zu beeinflussen, mit den Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten. Für Kunden von Fahrschulen seien in erster Linie die Qualität der Fahrkurse, der Fahrlehrer und des Fuhrparks ausschlaggebend. Die Eigentumsverhältnisse würden ihnen regelmäßig gleichgültig sein. Soweit einzelne Werbeankündigungen den unrichtigen Eindruck erweckten, daß die Beklagten (jeweils) über 2 Betriebsstandorte verfügten, betreffe diese Irreführung keine wesentliche Tatsache. Die Führung des Namens "A*****" durch den Zweitbeklagten löse bei den Kunden die Erwartung aus, daß die Beklagten in irgendeiner Weise zusammenarbeiteten, also auch dem Zweitbeklagten das Know how des Erstbeklagten zur Verfügung stehe. Daß dies nicht der Fall sei, hätten die Kläger nicht behauptet. Daher sei auch die Führung des Namens "A*****" durch den Zweitbeklagten nicht irreführend. Gleiches gelte für den Hinweis auf die im ersten Halbjahr 1996 in H***** abgehaltenen Fahrkurse. Dieser beziehe sich nicht auf die Person des Zweitbeklagten, sondern auf den Standort seiner Fahrschule. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten nicht, daß alle Kurse in einer größeren Fahrschule vom Inhaber persönlich abgehalten würden. Sie würden diesen Hinweis daher nur so verstehen, daß die früher vom Erstbeklagten im Rahmen seines Außenrekurses abgehaltenen Fahrkurse nunmehr im Zusammenarbeit mit diesem und in gleicher Qualität in der Fahrschule des Zweitbeklagten fortgeführt würden. Daß dies unrichtig sei, hätten die Kläger ebenfalls nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78, 402 EO), weil das Rekursgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Relevanz zur Irreführung geeigneter Angaben über geschäftliche Verhältnisse abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.

Nach dem vom Rekursgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalt betreibt der Erstbeklagte nicht die in H*****, gelegene Fahrschule. Der gegen den Erstbeklagten gerichtete Sicherungshauptantrag (Punkt 1), der ua davon abhängt, ob der Beklagte die Fahrschule an diesem Standort auch betreibt, ist daher nicht berechtigt.

Zu den Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs 1 UWG gehören ua solche über die Größe und Bedeutung eines Unternehmens. Der Begriff der geschäftlichen Verhältnisse ist weit auszulegen; dazu gehört alles, was die gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermag, somit alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Rz 121 zu § 3 dUWG; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 20). Angaben über die Bedeutung eines Unternehmens müssen daher mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 541). Daher können auch Angaben über das Vorhandensein von Filialen oder weiteren Betriebsstätten irreführend sein, wenn sie nicht zutreffen oder einen unrichtigen Eindruck vermitteln (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 375 zu § 3 dUWG).

Die Irreführungseignung einer Angabe ist zu bejahen, wenn diese

unwahr ist, vorausgesetzt, daß diese Angabe überhaupt geeignet ist,

den Kaufentschluß der Adressaten irgendwie zu beeinflußen

(Koppensteiner aaO 530; Fitz/Gamerith aaO 23; ÖBl 1996, 80 -

Städtische Bestattung; MR 1992, 78 - KFZ-Inserate ua). Auch im

Fahrschulwesen verbinden die angesprochenen Publikumskreise mit der

Größe eines Unternehmens auch eine besondere Leistungsfähigkeit. Ein

Unternehmen, das über mehrere Standorte verfügt, wird schon deshalb

für leistungsfähiger gehalten, weil angenommen werden kann, daß

bestimmte Leistungen in den unterschiedlichen Betrieben in Anspruch

genommen werden können, was beispielsweise für Pendler von Bedeutung

sein kann. Daß der Vorteil im vorliegendem Fall in Wahrheit bloß in

einer Zusammarbeit der beiden Beklagten besteht, die dem

Zweitbeklagten das vom Erstbeklagten erworbene Know how sichert, wird

dabei von jenem Kreis der angesprochenen Interessenten, die diese

Aufklärung enthaltenden Werbeäußerungen der Beklagten nicht gelesen

haben, nicht vermutet. So enthält die Eintragung im amtlichen

Telefonbuch überhaupt keinen Hinweis auf diese Zusammenarbeit; dort

ist nur von zwei Anschriften ein und desselben Unternehmens die Rede.

Auch im "Salzburger Fenster" vom 18.9.1996 wurde nur von den (beiden)

Standorten ein und desselben Unternehmens gesprochen, ohne daß die

näheren Hintergründe über die Zusammenarbeit der beiden Beklagten

aufgeklärt wurden. Ähnlich verhält es sich bei der Einschaltung in

den "Salzburger Nachrichten" vom 3.9.1996. Nur in der "Halleiner

Zeitung", Ausgabe September 1996, wurde die Zusammenarbeit

("Franchisebasis") näher angedeutet. Auch das Briefpapier des

Erstbeklagten erweckt den Eindruck, daß sein Unternehmen zwei

verschiedene Standorte habe. Damit haben aber beide Beklagte den

Eindruck ihrer Werbeaussagen zu vertreten, jeweils über den

Betriebsstandort des anderen als weiteren Betriebsstandort zu

verfügen.

Auch mit der Führung der Bezeichnung "A*****" für seine Fahrschule in H***** erweckt der Zweitbeklagte die irreführende Vorstellung, eine Betriebsstätte des in der Stadt Salzburg gelegenen Unternehmens des Erstbeklagten zu sein. Ungeachtet der Ausführung in seiner Betriebsbewilligung, daß der Name seiner Fahrschule "A*****" lautet, ist er zur Unterlassung dieses irreführenden Kennzeichens verpflichtet, steht es doch in seiner Verfügungsgewalt, eine wettbewerbskonforme Kennzeichnung seines Unternehmens in der Betriebsbewilligung zu erreichen. Dem steht das Ergebnis in 4 Ob 149/90 nicht entgegen. Anders als im vorliegenden Fall führten das Fahrschulunternehmen, um dessen Bezeichnung es ebenfalls ging, 2 Gesellschafter in Form einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft, der neben dem dortigen Beklagten auch der Namensgeber angehörte, welcher am Gewinn und Verlust zu 80 % beteiligt war, auf die Gestaltung der Fahrschulkurse entscheidenden Einfluß nahm, gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter die Beschäftigten auswählte, und das Fahrschulkonzept zur Verfügung stellte (im Verfahren aber nicht nach § 1 UWG iVm dem KFG in Anspruch genommen worden war). Unter diesen Umständen erachtete der erkennende Senat die irreführende Bezeichnung der Fahrschule mit dem Namen eines der Gesellschafter, welcher in einer benachbarten Stadt allein eine Fahrschule führt, für nicht geeignet, den Entschluß der angesprochen (über den Geschäftsumfang nicht getäuschten) Interessenten zu beeinflussen, sich mit dem Angebot zu befassen. Derartige Entflußnahmen auf das Unternehmen des Zweitbeklagten stehen dem Erstbeklagten als Franchisegeber aber nicht zu, so daß hier ein anderer Sachverhalt vorliegt.

Die Angabe in den "Tennengauer Nachrichten" vom 29.8.1996 "Nach den erfolgreichen Kursen in der ersten Jahreshälfte 1996 können wir nun endgültig sagen: Wir sind gestartet..." erweckt den unrichtigen Eindruck, daß der Zweitbeklagte im Rahmen seines Unternehmens diese Kurse abgehalten habe, obwohl es Veranstaltungen des Unternehmens des Erstbeklagten ("Außenkurse") waren. Auch damit werden irreführende Vorstellungen über die Erfahrungen seines Unternehmens erweckt, sodaß auch insoweit gegen § 2 UWG verstoßen wurde.

Daher war der gegen den Erstbeklagten gerichtete Sicherungshauptantrag abzuweisen, gegen den Erstbeklagten aber eine einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungseventualbegehrens und gegen den Zweitbeklagten eine einstweilige Verfügung im Sinne beider Sicherungsanträge des Punktes 2 des Sicherungsbegehrens zu erlassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.

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