OGH 4Ob149/90

OGH4Ob149/906.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter Dr. Redl und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Rudolf R***, Fahrschulinhaber, Bad Ischl, Gassnerweg 1 b, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Ing. Josef W***, Fahrschulinhaber, Bad Ischl, Max-Quell-Gasse 2 b, vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. August 1990, GZ 1 R 187/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 9. Mai 1990, GZ 3 Cg 256/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.247,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.041,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte betreibt in Bad Ischl eine Fahrschule. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. 7. 1989, VerkR-82/5-1989-I/Aum, war ihm die Bewilligung zur Errichtung der Fahrschule "H***, Inhaber Ing. W***" mit dem Standort in Bad Ischl, Max-Quell-Gasse 2, und der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, C, D, E, F und G und mit Bescheid derselben Behörde vom 31. 7. 1989, VerkR-82/10-1989-I/Ed, die Genehmigung für den Betrieb dieser Fahrschule erteilt worden. Am 20. 4. 1989 hatte der Beklagte mit Ing. Norbert H***, welcher seit September 1981 eine Fahrschule in Gmunden an derselben Stelle betreibt, wo vorher die Fahrschule Dr. Walter H*** bestanden hatte, einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geschlossen, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:

"I.

Gegenstand und Sitz

(1) Herr Ing. Norbert H*** und Herr Ing. Josef W*** kommen überein, ihre Arbeitskraft und Mühe zum Betrieb einer Fahrschule im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes unter dem Namen "Fahrschule H***" zu verneinen.

(2) Standort der Fahrschule ist 4820 Bad Ischl, Maxquellgasse 2.

(3) Herr Ing. Josef W*** erklärt, sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Fahrschulbewilligung zu erfüllen, und wird unverzüglich das Ansuchen zur Erlangung der Fahrschulbewilligung einreichen.

........................

III.

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Für die Geschäftsführung gilt Gesamtgeschäftsführung nach dem

Grundsatz des Mehrstimmigkeitsprinzips im Verhältnis der

Gewinn- und Verlustbeteiligung.

(2) Herrn Ing. Josef W*** obliegt die Leitung der

Fahrschule einschließlich Organisation und Abhaltung der

Führerscheinkurse, Einteilung und Aufsicht über das Personal,

Auswahl der Lernunterlagen und Lehrbehelfe nach den Grundsätzen

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

........................

IV.

Betriebsführungsbefugnisse

(1) Herr Ing. Josef W*** ist hinsichtlich des laufenden Betriebsbedarfs entscheidungsbefugt bis zum Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter.

(2) Beide Gesellschafter sind ausdrücklich verpflichtet, die Zustimmung des Mitgesellschafters einzuholen für die Gestaltung von Fahrschulkursen, Auswahl von Außenkursen,

Verlegung des Standortes, Investitionen über den Wert von geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie hinsichtlich der Tarifgestaltung, Anstellung und Kündigung von Dienstnehmern.

(3) Herr Ing. Josef W*** ist verpflichtet die Ausbildung der Fahrschüler nach den neuesten Lehrplänen sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen. Als Arbeitszeit gilt die 40-Stunden-Woche als Mindestarbeitszeit.

........................

V.

Gewinn, Verlust, Entnahmerecht

(1) Herr Ing. Norbert H*** ist am Gewinn und Verlust zu 80 % und Herr Ing. Josef W*** zu 20 % beteiligt.

(2) Herr Ing. Josef W*** erhält als Vorwegvergütung für seine Tätigkeit eine Umsatzbeteiligung von 10 % von Entgelten (Umsätze ohne Mehrwertsteuer).

(3) Hern Ing. Josef W*** wird eine Dienstwohnung im Ausmaß von mindestens 70 m2 in der Stadt Bad Ischl für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Leiter der Fahrschule H*** zur Verfügung gestellt. Diese Wohnung muß spätestens ab 1. 12. 1989 zur Verfügung stehen.

Die laufenden Betriebskosten dieser Wohnung sind von Herrn

Ing. Josef W*** zu bezahlen.

..............

(6) Beide Vertragspartner sind berechtigt, pro Quartal maximal

S 75.000,- zu Lasten ihrer Verrechnungskonten zu entnehmen.

.........." ................

In der in Gmunden erscheinenden "Salzkammergut-Zeitung" vom 13. 7. 1989 erschien auf Veranlassung des Beklagten folgendes Inserat:

Abbildung nicht darstellbar!

Am selben Tag veröffentlichte die Ischler "Wochenrundschau" ein im wesentliches gleich gestaltetes Inserat.

Am 20. 7. 1989 erschien in der "Ischler Rundschau" folgende

Einschaltung:

Fahrschule H***

Kursbeginn in Bad Ischl

Abendkurs: ...........

Intensivkurs .........

Anmeldung ............".

In der "Salzkammergut-Zeitung" vom 27. 7. 1989 war folgende vom

Beklagten in Auftrag gegebene Mitteilung zu lesen:

"Neue Fahrschule in Bad Ischl.

...............

Am Samstag 5. August hat die Fahrschule H*** in Bad Ischl einen Tag der offenen Tür, wo Sie eventuell eine Spritzfahrt mit dem VW-Cabrio machen können.".

Vor der Eröffnung der Fahrschule des Beklagten wurde eine Postwurfsendung mit einer Auflage von 4.000 bis 5.000 Stück verteilt. Darin hieß es:

"Herzlich willkommen, Eröffnung der Fahrschule H*** Bad

Ischl.

Wann? Samstag 5. August ab 10.00 Uhr ...".

Auf den Fahrschulautos des Beklagten hatten sich ursprünglich Tafeln mit der Aufschrift "Fahrschule Bad Ischl H***" befunden; diese Aufschriften wurden jedoch im Verlauf des September 1989 geändert. Für Lastwagenkurse verwendet der Beklagte einen LKW der Fahrschule H*** in Gmunden mit der Aufschrift "Fahrschule bzw. Kraftfahrschule Ing. Norbert H***".

Der Beklagte organisiert den Kursablauf gemeinsam mit Ing. Norbert H***. Beide wählen gemeinsam die in der Fahrschule des Beklagten beschäftigten Angestellten aus. Der Beklagte wendet auch das in der Fahrschule Ing. Norbert H*** verwendete Konzept an. Er unterrichtet Theorie und die straßenpolizeilichen Vorschriften und hält auch selbst Fahrunterricht ab. Mit der Behauptung, daß der Beklagte unter Verletzung der §§ 109 und 113 KFG sowie der Regeln des Wettbewerbsrechtes den unrichtigen Anschein erwecke, sein Unternehmen sei mit der bekannten Fahrschule Ing. Norbert H*** in Gmunden identisch oder doch ein Zweigbetrieb dieses Unternehmens, begehrt der klagende Mitbewerber den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, seine Fahrschule in Bad Ischl im geschäftlichen Verkehr als Fahrschule "H***" zu bezeichnen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er führe den Namen "H***" berechtigterweise; diese Bezeichnung seiner Fahrschule entspreche im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag mit Ing. Norbert H*** den tatsächlichen Verhältnissen. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe dem Beklagten in Kenntnis des Gesellschaftsvertrages die Fahrschulbewilligung erteilt. Er sei tatsächlich Inhaber und Leiter der Fahrschule in Bad Ischl, habe sich aber mit Ing. Norbert H*** wirtschaftlich verbunden.

Der Erstrichter wies das Klagebehren ab. Der von den Verkehrskreisen unzweifelhaft hergestellte Zusammenhang zwischen der Fahrschule des Beklagten und der Fahrschule Ing. Norbert H*** in Gmunden entspreche im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag den Tatsachen; die beanstandete Bezeichnung sei daher weder irreführend noch unlauter.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, daß einem Besucher der "Fahrschule H***" in Bad Ischl der gleiche Unterricht geboten wird wie in der Fahrschule Ing. Norbert H*** in Gmunden. Beide Fahrschulinhaber hätten beabsichtigt, unter der Bezeichnung "Fahrschule H***" nunmehr auch in Bad Ischl eine Fahrschule zu betreiben, deren formeller Inhaber (Leiter) der Beklagte sein sollte. Daß die "Fahrschule H***" in Bad Ischl ihren Fahrschülern nicht den gleichen Standard anböte wie die "Fahrschule H***" im Gmunden, sei nicht einmal behauptet worden. Die beanstandeten Werbeaussendungen des Beklagten seien daher nicht irreführend, weil die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit der Wirklichkeit entsprächen. Soweit der Kläger in Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes eine Stütze für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß erblickt, sei darauf zu verweisen, daß diese Bestimmungen keinesfalls wettbewerbsregelnde Normen seien. Daß der Beklagte nicht dem Gebot des § 113 KFG entspreche, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Im übrigen habe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes geprüft und die erforderlichen Bewilligungen erteilt. Auch ein Verstoß des Beklagten gegen § 109 Abs 1 KFG liege nicht vor, weil die Bewilligung nur ihm erteilt worden sei. Selbst bei anderer Ansicht könnte dem Beklagten nicht der Vorwurf sittenwidrigen Handelns gemacht werden, weil ihm das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung selbst die Errichtung einer Fahrschule in Bad Ischl mit der Bezeichnung "H*** ..." gestattet habe. Daß der Beklagte die Fahrschule nur unter der Bezeichnung "Fahrschule H***", Inhaber Ing. W***" betreiben dürfe, sei nicht geltend gemacht worden und könne auch dem Unterlassungsbegehren nicht entnommen werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Kläger darauf verweist, daß eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf, die noch keine solche Bewilligung besitzen (§ 109 Abs 1 lit i KFG), und daß der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, selbst zu führen hat (§ 113 Abs 1 KFG), kann er damit seinen Urteilsantrag, dem Beklagten zu untersagen, seine Fahrschule als "Fahrschule H***" zu bezeichnen, nicht rechtfertigen. Daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 109 KFG nicht erfülle oder entgegen § 113 KFG die Fahrschule nicht selbst führe, wurde weder behauptet noch festgestellt. Ob die im Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Ing. Norbert H*** gewählte Konstruktion - daß also zwar der Beklagte allein die Fahrschulbewilligung erlangt und nach außen hin die Fahrschule führt, während im Innenverhältnis das Unternehmen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird - mit dem KFG in Einklang steht, braucht hier - ganz abgesehen davon, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, dem der Gesellschaftsvertrag vorgelegen war (siehe Akt VerkR-82), dem Beklagten die erforderlichen Bewilligungen erteilt hat - schon deshalb nicht näher untersucht zu werden, weil das Klagebegehren nicht darauf abzielt, dem Beklagten oder Ing. Norbert H*** das Betreiben der "Fahrschule H***" in Bad Ischl zu verbieten.

Da sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung seines

Namensrechtes (§ 9 UWG; § 43 ABGB) stützen kann, hängt das Schicksal

seiner Unterlassungsklage davon ab, ob die beanstandete Bezeichnung

"Fahrschule H***" geeignet ist, die angesprochenen

Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten in

Irrtum zu führen (§ 2 UWG). Auch das ist aber zu verneinen:

Der Kläger selbst hat in erster Instanz die Irreführungseignung

dieser Bezeichnung darin gesehen, daß dadurch die Fahrschule des

Beklagten mit der Gmundner Fahrschule Ing. Norbert H***, einem

besonders leistungsfähigen und im Raum Bad Ischl weithin bekannten

Unternehmen, in Verbindung gebracht werde. Dieser Eindruck ist aber

nicht unrichtig, weil ein solcher Zusammenhang tatsächlich besteht.

Wenn auch nur der Beklagte die nach dem Kraftfahrgesetz

erforderliche Fahrschulberechtigung und Betriebsgenehmigung besitzt,

so wird doch das Fahrschulunternehmen von einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts betrieben, der neben dem Beklagten auch

Ing. Norbert H*** angehört, welcher am Gewinn und Verlust zu

80 % beteiligt ist (Punkt V 1 des Gesellschaftsvertrages), auf die

Gestaltung der Fahrschulkurse u.dgl. entscheidenden Einfluß nimmt gemeinsam mit dem Beklagten die Beschäftigten auswählt (Punkt IV 2), und dessen Fahrschulkonzept auch vom Beklagten verwendet wird. Soweit die beanstandete Bezeichnung beim angesprochenen Publikum den Eindruck hervorruft, auch der Beklagte unterrichte nach demselben Konzept wie Ing. Norbert H***, entspricht dies demnach den Tatsachen; daß der Beklagte in Wahrheit eine geringere Qualität biete, wurde nicht einmal behauptet. Sollten aber die potentiellen Kunden - wie der Kläger in der Revision ausführt (S. 144) - der Meinung sein, eine "anscheinend marktbeherrschende Firma" wie die Fahrschule Ing. Norbert H*** "verfüge über besondere Voraussetzungen, dem Kunden den Führerschein zu verschaffen, etwa durch ein besonderes Naheverhältnis zur Behörde u.dgl.", würde auch das keine andere Beurteilung rechtfertigen, müßte doch das Publikum ein solches besonderes Naheverhältnis auch von einer Fahrschule erwarten, die tatsächlich - wirtschaftlich betrachtet - überwiegend Ing. Norbert H*** gehört und unter seinem Einfluß steht.

Entgegen den Revisionsausführungen besteht aber auch kein Grund,

dem Beklagten das Führen der Bezeichnung "Fahrschule H***" (nur)

dann zu verbieten, wenn er dabei seinen eigenen Namen wegläßt oder

nur in untergeordneter Weise angibt. Ob ein solches

Unterlassungsgebot vom Vorbringen des Klägers umfaßt wäre, braucht

nicht geprüft zu werden: Verwendet nämlich der Beklagte die

Bezeichnung der ihm bewilligten Fahrschule "H***, Inhaber

Ing. W***" nur unvollständig, indem er nur den Namen

"H***", herausstellt, seinen eigenen Namen aber ganz wegläßt

oder nicht in gleich deutlicher Weise anführt, dann verstößt er auch

damit nicht gegen § 2 UWG. Er könnte damit zwar tatsächlich

zumindest einen Teil des Publikums zu der irrigen Meinung

veranlassen, die Fahrschule werde (nur) von Ing. Norbert H***

betrieben und sei somit eine Zweigstelle der Gmundner Fahrschule

dieses Namens. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der durch die

Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den

Entschluß des ansprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher

zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen,

maW: Zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei

ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und

dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein

Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1987, 181, eco

1990, 626 uva). Eine Angabe verstößt daher nur dann gegen § 2 UWG,

wenn sie der Geschäftsverkehr - ob zu Recht oder zu Unrecht - als

wesentlich ansieht und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen

Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des

Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen,

insbesondere die angebotene Ware zu kaufen; gerade der unrichtige

Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles

des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (ÖBl 1987,

18 mwN). An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier. Wer durch die

Bezeichnung "Fahrschule H***" dahin beeinflußt werden kann, dort

den Fahrunterricht zu nehmen, würde auch bei Kenntnis der wahren

Sachlage davon nicht abstehen, besteht doch tatsächlich eine enge

Verbindung zum Inhaber der Gmundner Fahrschule mit dieser

Bezeichnung. Daß Ing. Norbert H*** persönlich jeden Kurs leitet

und jede Fahrstunde hält, kann niemand erwarten. Ob aber die

verwaltungsbehördliche Fahrschulberechtigung für den Betrieb in Bad

Ischl dem Inhaber der Gmundner Fahrschule Ing. Norbert H*** oder

aber einem anderen, nämlich dem Beklagten, erteilt wurde, ist für

die angesprochenen Verkehrskreise nicht von Bedeutung.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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