OGH 4Ob39/98h

OGH4Ob39/98h24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Peter Rosenthal und Dr.Gerald Seidl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. T***** Gesellschaft mbH, ***** 2. K***** Gesellschaft mbH, ***** 3. IM***** Gesellschaft mbH & Co, ***** Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 4 R 211/97w-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu den Angaben über geschäftliche Verhältnisse iS des § 2 UWG gehören auch Angaben über den Umfang der Betriebsstätte. Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen (ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; RIS-Justiz RS0078822; s auch ÖBl 1991, 244 - Media-Markt-Lageskizze). Ob eine Angabe im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.

Gegen § 2 UWG wird nur verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht. Die Angabe muß gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen (ua MR 1993, 114 = ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview; RIS-Justiz RS0078202).

Steht fest, daß die Abbildung kein Betriebsgebäude desjenigen zeigt, der mit der Abbildung wirbt, so ist es Sache des Werbenden, die mangelnde Relevanz der Irreführung zu behaupten und zu beweisen. Die Beklagten haben behauptet, daß die Abbildungen ihre Betriebs- bzw. Produktionsstätten zeigten. Nach den Feststellungen zeigt das Bild ein Gebäude in Slowenien, in dem Gerätegehäuse und Geräteteile der Beklagten hergestellt werden. Damit steht fest, daß dieses Gebäude nicht den Beklagten gehört; es wäre Sache der Beklagten gewesen, die mangelnde Relevanz der Irreführung zu behaupten und zu bescheinigen. Die Beklagten haben aber nichts dazu vorgebracht, ob ihr(e) Betriebsgebäude dem abgebildeten Gebäude in Größe und Ausstattung zumindest gleich ist (sind).

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