OGH 4Ob306/73 (RS0078822)

OGH4Ob306/736.3.1973

Rechtssatz

Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG, weil dieser vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.

Normen

UWG §2 D10

4 Ob 306/73OGH06.03.1973

Veröff: ÖBl 1973,56

4 Ob 2037/96dOGH29.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen § 2 UWG. (T1)

4 Ob 33/97zOGH18.03.1997

Auch; Beisatz: Dazu gehört alles, was die gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermag, somit alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht. (T2)

4 Ob 39/98hOGH24.02.1998

Auch; nur: Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG. (T3); Beisatz: Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen. (T4)

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch

4 Ob 192/17iOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00306_7300000_002

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