OGH 7Ob165/10f (RS0126982)

OGH7Ob165/10f27.4.2011

Rechtssatz

Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wird aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist daher - unter der Voraussetzung der hier erfolgten fristgerechten Anmeldung nach § 23c Abs 2 WAG 1996 [ein Jahr ab Eröffnung des Konkurses] - grundsätzlich mit Ablauf der Auszahlungsfrist fällig.

Normen

WAG 1996 §23b Abs2
WAG 1996 §23c Abs4
WAG 2007 §75 Abs2
WAG 2007 §76 Abs4

7 Ob 165/10fOGH27.04.2011
9 Ob 62/11zOGH29.03.2012

Auch; Beisatz: Die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 setzt neben dem Verlangen des Anlegers dessen Legitimierung voraus; die Unterstützungspflicht des Masseverwalters beseitigt diese Notwendigkeit nicht. (T1)

8 Ob 110/11aOGH28.03.2012

Auch; Beis wie T1

7 Ob 222/11iOGH28.03.2012

nur: Die Feststellung der Forderung knüpft nicht an die Anmeldung der Forderung im Konkurs an, sondern beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. (T2)<br/>Beisatz: Im Zusammenhalt von Beweislast und dem klaren und eindeutigen Text des § 23b Abs 2 WAG 1996, der eine „Legitimierung“ verlangt, liegt es auf der Hand, dass der Anleger mehr tun muss, als nur seine Daten bekannt zu geben. (T3)

1 Ob 240/11tOGH26.04.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3

6 Ob 94/12kOGH22.06.2012

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Legitimierung des Anlegers nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 reicht es nicht aus, auf einer Liste von Geschädigten neben Namen und Adresse lediglich eine Depotnummer und die Höhe der gestellten Forderung anzugeben. (T4)<br/>Beisatz: Die Fälligkeit der Forderung des Anlegers gegenüber der Beklagten tritt nach Ablauf von neun Monaten nach Anmeldung der ausreichend nachgewiesenen Forderung ein (sechs Monate Frist für die Feststellung plus drei Monate Frist für die Auszahlung). Diese Frist muss vor Schluss der Verhandlung erster Instanz abgelaufen sein. (T5)

8 Ob 65/12kOGH28.06.2012

Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T3

1 Ob 125/12gOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T5

5 Ob 63/12vOGH09.08.2012

Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis auch wie T5; Beis auch wie T1

7 Ob 104/12pOGH29.08.2012

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 73/12mOGH19.12.2012

Auch; Auch Beis wie T1

9 Ob 62/12aOGH29.05.2013

Vgl auch

2 Ob 171/12dOGH04.04.2013

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Umfassen die von der Entschädigungseinrichtung zu prüfenden Urkunden, nämlich das Anlegerzertifikat und der Einzahlungsbeleg, jeweils nur eine Seite und erfordern diese für sich allein einen Prüfaufwand von wenigen Minuten, so ist selbst unter Berücksichtigung einer Vielzahl von bei der Entschädigungseinrichtung anhängigen Verfahren und der Notwendigkeit, diese Urkunden mit den bei dieser Einrichtung schon vorliegenden „sorgfältig geprüften“ Daten abzugleichen, eine Prüffrist von drei Monaten nicht zu kurz bemessen und daher nicht zu beanstanden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: AMIS. (T7)

1 Ob 31/13kOGH29.04.2013

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 55/12xOGH29.05.2013

nur T2; Beis wie T1 nur: Die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 setzt neben dem Verlangen des Anlegers dessen Legitimierung voraus. (T8)<br/>Auch Beis wie T3; Beis wie T7<br/>Beisatz: Dafür reicht die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. (T9)<br/>Beisatz: Mit welchen Unterlagen dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. (T10)<br/>Beisatz: Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Vorlage des Anlegerzertifikats und des Depot-Berichts als Nachweis für die grundsätzliche Haftung der Beklagten ausreichten, um eine inhaltliche Prüfung vornehmen zu können, nicht zu beanstanden. (T11)

9 Ob 35/13gOGH29.05.2013

Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Es würde aber einen übertriebenen Formalismus bedeuten, wenn sich die Beklagte trotz der ihr vom Sachverständigen übermittelten Daten, die sich zur Gänze mit dem bei ihr angemeldeten Betrag decken, weiterhin darauf berufen könnte, mangels eines urkundlichen Forderungsnachweises durch die Kläger keine Prüfpflicht zu haben. (T12)

4 Ob 182/12mOGH17.04.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

9 Ob 37/13aOGH25.06.2013

Vgl auch

1 Ob 45/13vOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 49/13vOGH04.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11

10 Ob 16/13wOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 59/12tOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 27/13pOGH23.07.2013

nur: Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. (T13)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 215/12xOGH20.06.2013
2 Ob 228/12mOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T6 nur: Eine Prüffrist von drei Monaten ist nicht zu kurz bemessen. (T14)

2 Ob 77/13gOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T6 nur: Umfassen die von der Entschädigungseinrichtung zu prüfenden Urkunden, nämlich das Anlegerzertifikat und der Einzahlungsbeleg, jeweils nur eine Seite, so ist eine Prüffrist von drei Monaten nicht zu kurz bemessen. (T15)<br/>Beis wie T10; Beis wie T11

2 Ob 111/13gOGH19.09.2013

Vgl; Beis wie T6

10 Ob 39/13bOGH12.09.2013

Auch; nur T13; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Dreimonatige Prüffrist. (T16)

4 Ob 40/13fOGH18.06.2013

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Das Anlegerzertifikat ist als ausreichender Nachweis dafür anzusehen, dass der darin genannte Einmalerlag bereits eingezahlt worden ist. (T17)

9 Ob 51/13kOGH29.10.2013

Vgl auch; nur T13; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T8

7 Ob 74/13bOGH17.09.2013

nur T2; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T17

9 Ob 45/13bOGH29.10.2013

Vgl; Beis wie T11

4 Ob 159/13fOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T16

1 Ob 215/13vOGH23.01.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Beis wie T8

9 Ob 82/18aOGH23.07.2019

Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Werden Genussscheine zunächst angekauft, einige Jahre später gegen andere Genussscheine getauscht und in weiterer Folge Forderungen aus dem Ankauf der Genussscheine angemeldet, nicht aber die nunmehr aus dem Tausch abgeleiteten Ansprüche, fehlt es an der nach § 76 Abs 2 WAG 2007 erforderlichen Geltendmachung der Forderung innerhalb der Jahresfrist nach Konkurseröffnung. (T18)

Dokumentnummer

JJR_20110427_OGH0002_0070OB00165_10F0000_001