Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters 675,36 EUR (darin enthalten 112,56 EUR USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, in welchem Ausmaß bereits erfolgte Ausschüttungen, die geschädigte AMIS-Anleger aus der SICAV-Liquidationsmasse erhalten haben, die Haftung der Beklagten gegenüber diesen Anlegern reduziere.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt aber weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde (RIS-Justiz RS0112921 [T5]). Da dies hier der Fall ist, ist die Revision - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Die Revisionswerber zeigen auch sonst keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies ist wie folgt zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revision des Klägers:
1. Der Kläger strebt einen Zuspruch von weiteren 3.600 EUR sA an, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern sei, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 16/13w mwN) steht. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, wie Teilausschüttungen zu behandeln sind und welchen Einfluss sie auf die Höhe der gesetzlichen Entschädigung haben, bereits im Zusammenhang mit der Einlagensicherung nach dem BWG auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0116893; 7 Ob 106/02t). Danach ist grundsätzlich von jener Anlegerforderung gegen das betreffende Mitgliedsinstitut auszugehen, die dem Anleger zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zustand. Die Frage, wie dem Anleger später zukommende Teilausschüttungen zu behandeln sind, und welchen Einfluss sie auf die Höhe der gesetzlichen Entschädigung haben, wurde im Zusammenhang mit der Einlagensicherung nach dem BWG dahin beantwortet, dass die berechtigten Forderungen des Einlegers gegen die Einlagensicherungseinrichtung unabhängig davon, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden, gleich hoch sein müssen. Insbesondere soll der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausbezahlt, so ist diese daher auf den Höchstbetrag anzurechnen, da ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Es ist daher der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist (RIS-Justiz RS0116893).
Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach § 23b Abs 2 WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 EUR um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht. Berücksichtigt man, dass dem Kläger aus dem Fondsvermögen bereits 5.021,98 EUR, also 18 % von 28.121,92 EUR (= des Saldos seiner Einzahlungen vermindert um die Auszahlungen) erstattet wurden, ist dem Berufungsgericht kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, wenn es den gesetzlichen Höchstbetrag von 20.000 EUR um (tatsächlich) 18 % vermindert hat. Damit erhält der Kläger bei dieser Berechnungsweise (jedenfalls) den Mindestbetrag von 20.000 EUR aus seiner Anlage zur Gänze und vorweg, was dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des WAG entspricht.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene quotenmäßige Kürzung des Anspruchs des Klägers entspricht daher der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2. Dass für eine Einschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung allfälliger Ansprüche des Klägers gegenüber der SICAV-Liquidationsmasse kein Raum bleibt, kann der Kläger in seiner Revision nicht mehr erfolgreich geltend machen. In seiner Berufung hat er die Zug-um-Zug-Einrede nicht releviert, sondern das Ersturteil in diesem Punkt unangefochten gelassen. Die diesbezügliche Beurteilung kann demnach im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043338 [T13]). Der geltend gemachte Revisionsgrund ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043338 [T11]).
II. Zur Revision der Beklagten:
1. Zur Aktivlegitimation:
Nachdem der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die Auswertung des im Konkursverfahren über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingeholten Sachverständigengutachtens zum Depot des Klägers vorlag, erhob sie am 9. 2. 2012 den Einwand der „Bestreitung der Aktivlegitimation/Verpfändung, Vinkulierung“ des Klägers (AS 85) unter Hinweis darauf, dass dessen Veranlagung zur Gänze zugunsten der BAWAG P.S.K Bank für Arbeit und Wirtschaft (im Folgenden nur: „Bank“) verpfändet bzw vinkuliert sei. Das Erstgericht traf aufgrund der vom Kläger daraufhin im Verfahren vorgelegten Zustimmungserklärung der Bank (Blg ./K) die Feststellung, die Bank habe dem Kläger ihr Einverständnis dazu erteilt, die klagsgegenständliche Forderung geltend zu machen. Feststellungen zu der behaupteten Verpfändung bzw Vinkulierungsvereinbarung traf das Erstgericht nicht. Rechtlich legte es seiner Entscheidung (implizit) zu Grunde, der Kläger sei in materiellrechtlicher Hinsicht zur Klage berechtigt.
In ihrer Berufung bezweifelte die Beklagte neuerlich die Aktivlegitmation des Klägers, diesmal mit dem Vorbringen, der Kläger habe seine Forderung (sogar) an die Bank abgetreten. Diesen Einwand erachtete das Berufungsgericht - zutreffenderweise - als vom erst- instanzlichen Vorbringen nicht gedeckt (S 22 der Berufungsentscheidung).
Dem setzt die Beklagte in ihrer Revision inhaltlich nichts entgegen, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung ihres bisherigen Prozessstandpunkts, die Klage wäre wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, weil der Kläger und nicht die Bank den Anspruch bei der Beklagten angemeldet habe; die Einverständniserklärung der Bank könne das nicht ändern. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Klageanspruch stehe dem Kläger und nicht der Bank zu, stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
2. Zur Fälligkeit:
2.1. Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 hat die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung beruht (RIS-Justiz RS0126982) und die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt (RIS-Justiz RS0116895; RS0126982 [T1]). Der Anspruch soll erst mit Legitimation, also mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung fällig iSd § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 sein (RIS-Justiz RS0116895). Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt (8 Ob 65/12k mwN). Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung reicht dafür die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus (RIS-Justiz RS0126982 [T3, T4]).
Mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (9 Ob 55/12x).
2.2. Von dieser Rechtsprechung weicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts (S 21 f der Berufungsentscheidung) nicht ab, im konkreten Fall reichten die am 12. 4. 2011 vorliegenden Urkunden (Anlegerzertifikat, diverse Einzahlungsbelege) im Zusammenhalt mit der Einvernahme des Klägers am 28. 6. 2011 als Nachweis für die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus, um diese zu einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung zu veranlassen. Die Beklagte setzt dem (erstmals) in ihrer Revisionsschrift entgegen, um ihre Prüfpflicht in Gang zu setzen, hätte zusätzlich bis (spätestens) 28. 6. 2011 auch der Nachweis der Zustimmung des Vinkulargläubigers (der Bank) erbracht werden müssen; die Vorlage der Zustimmungserklärung erst am 16. 2. 2012 (somit weniger als sechs Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) reiche zur Legitimation iSd § 23 Abs 2 dritter Satz WAG 1996 nicht aus.
2.3. Auch mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:
2.3.1. Welchen Inhalt eine Vinkulierung hat, hängt immer von der getroffenen Vereinbarung ab. Eine solche steht hier nicht fest. Nach herrschender Auffassung ist unter einer Vinkulierung aber als „fester Kern“, also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu verstehen, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter mit der Wirkung vereinbart wird, dass Leistungen nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (RIS-Justiz RS0106148; RS0086331). Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger tritt nicht ein (RIS-Justiz RS0106148 [T2, T3]). Eine Vinkulierung allein schließt daher nicht aus, dass der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag selbst einklagen kann. Liegt eine Zustimmungserklärung des Vinkulargläubigers vor, kann der Kläger Zahlung an sich selbst begehren. Solange eine Zustimmungserklärung nicht vorliegt, kann er nur Zahlung an die Bank begehren (SZ 57/182; 7 Ob 229/08i mwN). Es steht einem Kläger auch frei, sein Klagebegehren entsprechend - etwa bei Misslingen des Nachweises der Zustimmungserklärung - auf Zahlung an die Bank umzustellen.
Ist im vorliegenden Fall von einer Vinkulierungsvereinbarung auszugehen, hat der Kläger den Nachweis der Zustimmungserklärung in Reaktion auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der „Bestreitung der Aktivlegitimation/Verpfändung, Vinkulierung“ (AS 85) in der mündlichen Streitverhandlung vom 16. 2. 2012 durch Vorlage der Urkunde Blg ./K erbracht (AS 148). Er hat damit klargestellt, dass die Entschädigungsleistung - entsprechend seinem Klagebegehren - an ihn selbst und nicht an die Bank zu zahlen ist.
2.3.2. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls erscheint es nicht korrekturbedürftig, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger habe seinen Anspruch nicht erst zum 16. 2. 2012, sondern bereits zum 28. 6. 2011 ausreichend bescheinigt. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt die Zustimmungserklärung der Bank der Beklagten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden war, hatte der Kläger schon damals nachgewiesen, dass er den geltend gemachten Betrag an das insolvente Wertpapierdienstleistungsunternehmen gezahlt hat (8 Ob 110/11a). Es würde einen übertriebenen Formalismus bedeuten, wenn sich die Beklagte darauf berufen könnte, infolge des Umstands, dass ihr die Zustimmungserklärung erst am 16. 2. 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, dürfe sie bis zu diesem Datum - ungeachtet der ihr bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen - jede Prüfung ablehnen. Der Zweck des Erfordernisses der Legitimation iSd § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 durch Vorlage aller notwendigen Unterlagen liegt darin, der Entschädigungseinrichtung infolge eingeschränkter Angaben vergebliche Überprüfungshandlungen zu ersparen (7 Ob 222/11i). Welche bereits von ihr gesetzten Überprüfungshandlungen vermeidbar gewesen wären, wenn der Kläger die Zustimmungserklärung bereits zum 28. 6. 2011 vorgelegt hätte, zeigt die Beklagte in ihrer Revision aber gar nicht auf.
3. Zur Prüffrist:
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Erstgericht angenommene Fälligkeitstermin 29. 12. 2011 sei (im Ergebnis) nicht zu beanstanden, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Zur Frage der Länge der Prüffrist wurde jüngst in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2013, 2 Ob 171/12d, die europarechtlich (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. 3. 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger) gebotene Notwendigkeit der raschen Entschädigung und die deshalb zu verlangende unverzügliche Prüfung der Anmeldungen hervorgehoben. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Wenn das Berufungsgericht den vom Erstgericht angenommenen Fälligkeitstermin 28. 12. 2011 billigte, ergibt sich - ausgehend vom Datum 28. 6. 2011 - eine Prüffrist von drei Monaten und eine daran anschließende dreimonatige Zahlungsfrist (§ 23b Abs 2 WAG). Eine als angemessen erachtete dreimonatige Prüffrist stellt - gemessen an der bereits vorliegenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0126982) - keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Ein besonders komplexer Sachverhalt, der weitreichende Überpüfungshandlungen und deshalb eine von der Revisionswerberin gewünschte sechsmonatige Prüffrist erfordert hätte, liegt nicht vor.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit in allen in den Revisionen der beiden Parteien angesprochenen Rechtsfragen im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, waren die Rechtsmittel beider Parteien mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die von den beiden Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen dienten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Es kann den Parteien kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihre Rechtsmittelbeantwortungen zu einem Zeitpunkt erstattet haben, als die im Rechtsmittel der Gegenseite aufgeworfenen erheblichen Rechtsfragen noch nicht durch andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geklärt waren. Beide Parteien haben daher ihrem jeweiligen Prozessgegner dessen Revisionsbeantwortungskosten zu ersetzen, wobei eine Saldierung den aus dem Spruch ersichtlichen Zuspruch an den Kläger ergibt.
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